Übergangsrecht anläßlich von Novellen zum Verwaltungsgerichtshofgesetz 1965
Abkürzung
VwGG
Artikel I
Für die am 1. Juli 1979 bereits ernannten Richter des Verwaltungsgerichtshofes gilt die bis dahin bestehende Rangfestsetzung als Reihung im Sinne des § 4.
(BGBl. Nr. 136/1979, Art. XV Abs. 2)
Artikel II
Verstärkte Senate, die sich nach den vor dem 1. Mai 1982 geltenden Vorschriften konstituiert haben, bleiben in ihrem Bestand unberührt.
(BGBl. Nr. 203/1982, Art. II)
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