Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
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VwGG
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Präambel/Promulgationsklausel
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Präambel/Promulgationsklausel
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Präambel/Promulgationsklausel
I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß Art. 134 Abs. 2 B-VG durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.
(3) Für die Dienstposten der Senatspräsidenten und Räte sind die Dreiervorschläge auf Grund einer vorangegangenen allgemeinen Bewerbung zu erstatten. Die Ausschreibung dieser Dienstposten zur allgemeinen Bewerbung obliegt dem Präsidenten nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bundeskanzler; sie ist sowohl in das „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ als auch in die für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen aufzunehmen.
I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die Ernennungsvorschläge, insoweit sie gemäß Art. 134 Abs. 2 B-VG durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes zu erstatten sind, werden vom Präsidenten dem Bundeskanzler übermittelt.
(3) Die offenen Stellen des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der Senatspräsidenten und der Räte des Verwaltungsgerichtshofes sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten dem Bundeskanzler, im übrigen dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
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I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch einen Monat nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(3) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen auszuschreiben; die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(4) Für die Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung Dreiervorschläge zu erstatten und vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen.
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I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch drei Monate nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(3) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen auszuschreiben; die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(4) Für die Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung Dreiervorschläge zu erstatten und vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen.
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I. ABSCHNITT
Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes
Mitglieder
§ 1. (1) Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Räten).
(2) Die zu besetzenden Planstellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind vom Bundeskanzler auszuschreiben, die Planstellen der sonstigen Mitglieder vom Präsidenten. Die Ausschreibung hat möglichst sechs Monate vor, spätestens jedoch drei Monate nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen. Soweit sie vom selben Organ auszuschreiben sind, können mehrere Planstellen gemeinsam ausgeschrieben werden und kann mit der Ausschreibung einer Planstelle die Ausschreibung der durch die Ernennung auf diese Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(3) Die Planstelle ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes und in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Landeszeitungen auszuschreiben; die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(4) Für die Planstellen der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind von der Vollversammlung Dreiervorschläge zu erstatten und vom Präsidenten dem Bundeskanzler vorzulegen.
§ 2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten, die übrigen Mitglieder vor der Vollversammlung.
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§ 2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig. Sie geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident und der Vizepräsident leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung.
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§ 2. (1) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes sind Berufsrichter/Berufsrichterinnen und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes geloben vor Antritt ihres Amtes die unverbrüchliche Beobachtung der Gesetze der Republik Österreich und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. Der Präsident/Die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin leisten die Angelobung vor dem Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin, die sonstigen Mitglieder vor der Vollversammlung. Wenn die Vollversammlung im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, leisten die sonstigen Mitglieder die Angelobung vor dem Präsidenten/der Präsidentin.
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§ 2a. Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in § 2 vorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.
§ 3. (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 4 B-VG eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Sie verbleiben im Genuß des zuletzt als Richter bezogenen Diensteinkommens; die außer Dienst zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(2) Im übrigen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nur in den für Richter sonst vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
§ 3. (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 4 B-VG eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Sie verbleiben im Genuss des zuletzt als Richter bezogenen Diensteinkommens; die außer Dienst zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(2) Im Übrigen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nur in den für Richter sonst vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
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§ 3. (1) Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, bei denen ein Ausschließungsgrund nach Art. 134 Abs. 5 B-VG eintritt, sind für die Dauer dieser Ausschließung außer Dienst gestellt. Die Zeit der Außerdienststellung bleibt für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar.
(2) Im Übrigen dürfen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes nur in den für Richter sonst vom Gesetz vorgeschriebenen Fällen und auf Grund eines gerichtlichen Erkenntnisses ihres Amtes entsetzt oder wider ihren Willen an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
§ 4. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind wie folgt zu reihen:
der Präsident,
der Vizepräsident,
die Senatspräsidenten entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung,
die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung.
für die Senatspräsidenten die Reihung als Rat,
das Lebensalter.
(BGBl. Nr. 136/1979, Art. XV Abs. 1)
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§ 4. Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes sind wie folgt zu reihen:
der Präsident,
der Vizepräsident,
die Senatspräsidenten entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung,
die Räte entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Ernennung.
Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Reihung ergibt, sind für deren Beurteilung nacheinander folgende Umstände maßgebend:
für die Senatspräsidenten die Reihung als Rat,
das Lebensalter.
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§ 5. Urlaube erteilt dem Präsidenten der Bundeskanzler, den sonstigen Mitgliedern der Präsident. Ein Urlaub von mehr als zwei Monaten bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.
§ 6. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes tragen bei den Verhandlungen und bei den Erkenntnis- und Beschlußverkündungen das für die entsprechenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes festgesetzte Amtskleid mit dem Unterschied, daß statt der violetten die purpurrote Farbe zu verwenden ist.
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§ 6. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes tragen bei den Verhandlungen und bei den Erkenntnis- und Beschlussverkündungen das für die entsprechenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofes festgesetzte Amtskleid mit dem Unterschied, dass statt der violetten die purpurrote Farbe zu verwenden ist.
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§ 7. (1) Die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.
(2) Für die Disziplinarbehandlung von Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes und für deren unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand gelten entsprechend die für Richter sonst geltenden Vorschriften. Disziplinargericht ist die Vollversammlung des Gerichtshofes. Der Generalprokurator hat dieselben Aufgaben wie im Disziplinarverfahren gegen Richter des Obersten Gerichtshofes. Die Disziplinarstrafe der Dienstentlassung darf nur verhängt werden, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Disziplinargerichtes dafür stimmen.
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Leitung
§ 8. Der Präsident leitet den Verwaltungsgerichtshof. Er wird im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, vom rangältesten sonstigen in Wien anwesenden Mitglied des Gerichtshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.
§ 9. (1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung zusammenzutreten haben.
(2) Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
§ 9. (1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung zusammenzutreten haben.
(2) Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(3) Zur Entgegennahme von Eingaben kann eine gemeinsame Einrichtung mit dem Verfassungsgerichtshof geschaffen werden.
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§ 9. (1) Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den im vorliegenden Bundesgesetz dem Präsidenten übertragenen Aufgaben die nähere Regelung des Dienstbetriebes nach den hiefür geltenden Vorschriften und die Dienstaufsicht über das gesamte Personal. Der Präsident hat insbesondere unter Bedachtnahme auf einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Tage festzusetzen, an denen die Senate zur Beratung und Verhandlung zusammenzutreten haben.
(2) Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
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Sicherheit im Amtsgebäude
§ 9a. Die §§ 1 bis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.
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Sicherheit im Amtsgebäude
§ 9a. Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die darin vorgesehenen Befugnisse der Gerichtspräsidenten bzw. der Dienststellenleitung dem Präsidenten zukommen, und dass die Hausordnung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Amtsgebäude und Bereitstellung im Internet kundzumachen ist.
Vollversammlung
§ 10. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlußfassung über
die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 2 B-VG);
die Geschäftsverteilung (§ 11);
die Geschäftsordnung (§ 19);
den Tätigkeitsbericht (§ 20).
Vollversammlung
§ 10. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über
die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 2 B-VG);
die Geschäftsverteilung (§ 11);
die Geschäftsordnung (§ 19);
den Tätigkeitsbericht (§ 20).
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Vollversammlung
§ 10. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über
die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);
die Geschäftsverteilung (§ 11);
die Geschäftsordnung (§ 19);
den Tätigkeitsbericht (§ 20).
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Vollversammlung
§ 10. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(1a) Der Präsident/Die Präsidentin kann abweichend von § 15 die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen.
(1b) Betrifft der Beschluss im Umlaufweg die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht, so hat der Präsident/die Präsidentin als Grundlage einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.
(1c) Betrifft der Beschluss im Umlaufweg Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern, so hat der Präsident/die Präsidentin den Bericht der zur Vorbereitung der Beratung bestellten Berichter/Berichterinnen und der Mitberichter/Mitberichterinnen (§ 10 Abs. 2 erster Satz der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 1/2014, in der Fassung der Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. II Nr. 43/2018) an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.
(1d) Die Abgabe der Erklärung nach Abs. 1a hat schriftlich oder mit E-Mail an eine vom Präsidenten/von der Präsidentin bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem vom Präsidenten/von der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Der Beschlussentwurf, der Bericht und die Mitberichte sollen nach Möglichkeit zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Gerichtshofes übermittelt werden. Diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen. Ein Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt haben und der Antrag mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über
die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);
die Geschäftsverteilung (§ 11);
die Geschäftsordnung (§ 19);
den Tätigkeitsbericht (§ 20).
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Vollversammlung
§ 10. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
(Anm.: Abs. 1a bis 1d mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über
die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);
die Geschäftsverteilung (§ 11);
die Geschäftsordnung (§ 19);
den Tätigkeitsbericht (§ 20).
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Vollversammlung
§ 10. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und die sonstigen Mitglieder des Gerichtshofes bilden die Vollversammlung. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit in den Fällen des § 15 Abs. 7 müssen sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder der Vollversammlung an der Beschlussfassung mit Mitteln der Telekommunikation oder im Umlaufweg beteiligen.
(Anm.: Abs. 1a bis 1d mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
(2) Der Vollversammlung obliegt, abgesehen von ihrer Tätigkeit als Disziplinargericht (§ 7 Abs. 2), die Beschlussfassung über
die Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern (Art. 134 Abs. 4 B-VG);
die Geschäftsverteilung (§ 11);
die Geschäftsordnung (§ 19);
den Tätigkeitsbericht (§ 20).
Senate
§ 11. (1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern (Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen aus drei Mitgliedern (Strafsenat), von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet. Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein Schriftführer hat mitzuwirken. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 1)
(2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden Senat muß wenigstens ein Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt hat. Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befaßt sind, muß ferner ein Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung angehören.
(3) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Senate gemäß Abs. 1, die zur Verstärkung eines Senates heranzuziehenden Mitglieder und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben, zu bestimmen und die Geschäfte unter die Senate im voraus zu verteilen. Hiebei ist auch auf § 31 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 2)
(4) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz gebildeten Senates verhindert, so verfügt der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes. Würde durch den Eintritt dieses Mitgliedes die Zusammensetzung des Senates nicht dem Abs. 2 entsprechen, so ist das nächstfolgende Ersatzmitglied, durch das der Senat vorschriftsmäßig zusammengesetzt ist, heranzuziehen.
(5) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand eingetreten sind oder dies wegen Überbelastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.
Senate
§ 11. (1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern (Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen aus drei Mitgliedern (Strafsenat), von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet. Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein Schriftführer hat mitzuwirken. (BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 1)
(2) Jedem nach diesem Bundesgesetz zu bildenden Senat muss wenigstens ein Mitglied angehören, das die Befähigung zum Richteramt hat. Den Senaten, die mit Angelegenheiten der Finanzverwaltung befasst sind, muss ferner ein Mitglied mit der Befähigung zum höheren Finanzdienst, allen anderen Senaten ein Mitglied mit der Befähigung zum Dienst in der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder mit einer diese Befähigung ersetzenden früheren Verwendung angehören.
(3) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Senate gemäß Abs. 1, die zur Verstärkung eines Senates heranzuziehenden Mitglieder und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben, zu bestimmen und die Geschäfte unter die Senate im voraus zu verteilen. Hiebei ist auch auf § 31 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 2)
(4) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz gebildeten Senates verhindert, so verfügt der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes. Würde durch den Eintritt dieses Mitgliedes die Zusammensetzung des Senates nicht dem Abs. 2 entsprechen, so ist das nächstfolgende Ersatzmitglied, durch das der Senat vorschriftsmäßig zusammengesetzt ist, heranzuziehen.
(5) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand eingetreten sind oder dies wegen Überbelastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.
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Senate
§ 11. (1) Die Senate bestehen in der Regel aus fünf Mitgliedern (Fünfersenat), in Verwaltungsstrafsachen aus drei Mitgliedern (Strafsenat), von denen eines den Vorsitz führt und ein anderes Bericht erstattet. Sie entscheiden in den einzelnen Rechtssachen, die ihnen nach der Geschäftsverteilung zufallen. Ein Schriftführer hat mitzuwirken.
(2) Vor Ablauf jedes Jahres hat die Vollversammlung für die Dauer des nächsten Jahres die Vorsitzenden und die sonstigen Mitglieder der Senate gemäß Abs. 1, die zur Verstärkung eines Senates heranzuziehenden Mitglieder und die Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge, in der diese einzutreten haben, zu bestimmen und die Geschäfte unter die Senate im Voraus zu verteilen. Hiebei ist auch auf § 31 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören.
(3) Ist ein Mitglied eines nach diesem Bundesgesetz gebildeten Senates verhindert, so verfügt der Präsident, insoweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, den Eintritt des in der Geschäftsverteilung vorgesehenen Ersatzmitgliedes.
(4) Die Vollversammlung kann für den Rest des Jahres, soweit dies für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist, die Geschäftsverteilung ändern, wenn Veränderungen im Personalstand eingetreten sind oder dies wegen Überbelastung eines Senates oder einzelner Mitglieder notwendig ist.
§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 3)
a) über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);
über die Einstellung des Verfahrens;
(Entfällt; BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 4)
über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluß des Verfahrens gestellt wird;
über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;
auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 5)
(2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat beschließt.
(4) Wurde über die Beschwerde oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 zuständig.
(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 2)
§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und dem rangältesten der übrigen Mitglieder des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden
a) über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);
über die Einstellung des Verfahrens;
(Entfällt)
über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluß des Verfahrens gestellt wird;
über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;
auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
(2) Für die Zusammensetzung der Dreiersenate gilt der zweite Satz des § 11 Abs. 4 sinngemäß.
(3) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.
(4) Wurde über die Beschwerde oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.
§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und einem in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Mitglied des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden
a) über die Zurückweisung von Beschwerden und von Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);
über die Einstellung des Verfahrens;
über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wird;
über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;
auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Beschwerden, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
(2) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.
(3) Wurde über die Beschwerde oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.
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§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und einem in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Mitglied des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden
a) über die Zurückweisung von Revisionen und Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);
über die Einstellung des Verfahrens;
über Fristsetzungsanträge;
über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wird;
über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;
auf Antrag des Vorsitzenden oder des Berichters über Revisionen, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
(2) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.
(3) Wurde über die Revision oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.
Abkürzung
VwGG
§ 12. (1) Senate, die nur aus dem Vorsitzenden, dem Berichter und einem in der Geschäftsverteilung zu bestimmenden Mitglied des Fünfersenates bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden
a) über die Zurückweisung von Revisionen und Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2);
über die Einstellung des Verfahrens;
über Fristsetzungsanträge;
über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn noch kein Verfahren anhängig war oder er ein Verfahren betrifft, das durch den Dreiersenat abgeschlossen wurde;
über den Antrag auf Aufwandersatz, der erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wird;
über Einwendungen gegen den Anspruch aus einem Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, soweit sie auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind;
auf Antrag des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder des Berichters/der Berichterin über Revisionen und Anträge, in denen die Rechtsfrage besonders einfach oder durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist.
(2) Das Verfahren ist im Fünfersenat fortzusetzen, wenn es der Dreiersenat oder der Strafsenat beschließt.
(3) Wurde über die Revision oder über den Antrag bereits im Fünfersenat beraten, so bleibt dieser zur Entscheidung auch in den Fällen des Abs. 1 und in Verwaltungsstrafsachen zuständig.
§ 13. (1) Der Fünfersenat ist durch vier, der Strafsenat durch sechs weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht, (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 6)
daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(2) Eine Beschlußfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 7)
(BGBl. Nr. 203/1982, Art. I Z 3)
§ 13. (1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht,
daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(2) Eine Beschlußfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.
Abkürzung
VwGG
§ 13. (1) Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 2) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluss ausspricht,
dass die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
(2) Eine Beschlussfassung auf Verstärkung des Senates im Sinne des Abs. 1 ist für Entscheidungen über den Aufwandersatz nicht zulässig.
| Berichter |
|---|
§ 14. (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
(2) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 8)
(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 9)
(4) Dem Berichter (Mitberichter) dürfen die ihm zukommenden Aufgaben nur im Falle seiner Behinderung abgenommen werden. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 10)
| Berichter |
|---|
§ 14. (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
(2) Anordnungen prozeßleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluß.
(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen.
(4) Dem Berichter (Mitberichter) darf eine Rechtssache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
| Berichter |
|---|
§ 14. (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
(2) Anordnungen prozessleitender Art im Vorverfahren und Verfügungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, ferner Entscheidungen und Verfügungen, die sich nur auf die Verfahrenshilfe beziehen (§ 61), sowie Entscheidungen über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.
(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen.
(4) Dem Berichter (Mitberichter) darf eine Rechtssache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
Abkürzung
VwGG
Berichter
§ 14. (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
(2) Verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren, verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, sowie verfahrensleitende Anordnungen und Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Verfahrenshilfe (§ 61) trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.
(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen.
(4) Dem Berichter (Mitberichter) darf eine Rechtssache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
Abkürzung
VwGG
Berichter
§ 14. (1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
(2) Verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren, verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, sowie verfahrensleitende Anordnungen und Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Verfahrenshilfe (§ 61) trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.
(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen.
(4) Dem Berichter (Mitberichter) darf eine Rechtssache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(5) Die näheren Regelungen über die Genehmigung der Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin und über die Ausfertigung von schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.
| Beratung und Abstimmung |
|---|
§ 15. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
| Beratung und Abstimmung |
|---|
§ 15. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und f und Z 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden. Die gefassten Umlaufbeschlüsse sind in der Niederschrift über die nächste Beratung des Dreiersenates anzuführen.
| Beratung und Abstimmung |
|---|
§ 15. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und f und Z 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden. Die gefassten Umlaufbeschlüsse sind in der Niederschrift über die nächste Beratung des Dreiersenates anzuführen.
| Beratung und Abstimmung |
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§ 15. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a, b und f und Z 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.
Beratung und Abstimmung
§ 15. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c und f und Z 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.
Abkürzung
VwGG
Beratung und Abstimmung
§ 15. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1) oder ein Dreiersenat (§ 12 Abs. 1) entscheidet, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.
Abkürzung
VwGG
Beratung und Abstimmung
§ 15. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1) oder ein Dreiersenat (§ 12 Abs. 1) entscheidet, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.
(5) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung auch in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat (§ 11 Abs. 1) entscheidet, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.
Abkürzung
VwGG
Beratung und Abstimmung
§ 15. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1) oder ein Dreiersenat (§ 12 Abs. 1) entscheidet, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
Abkürzung
VwGG
Beratung und Abstimmung
§ 15. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) In Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1) oder ein Dreiersenat (§ 12 Abs. 1) entscheidet, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates widerspricht.
(5) Wenn ein Fünfersenat (§ 11 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 2) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder des Fünfersenates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Fünfersenates widerspricht.
(6) Wenn ein verstärkter Senat (§ 13 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der verstärkte Senat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens fünf Mitglieder des verstärkten Senates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des verstärkten Senates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des verstärkten Senates widerspricht.
(7) Wenn die Vollversammlung (§ 10 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in den Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4 verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt oder durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt wird, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung widerspricht.
(8) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.
Abkürzung
VwGG
Beratung und Abstimmung
§ 15. (1) Die Beratungen und Abstimmungen der Vollversammlung und der Senate sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Der Berichter gibt seine Stimme zuerst ab, die Mitberichter unmittelbar danach in der Reihenfolge, in der sie Bericht erstattet haben, der Vorsitzende, der sich an der Abstimmung gleich jedem anderen Mitglied zu beteiligen hat, zuletzt. Außerdem stimmen die dem Dienstrang nach älteren Mitglieder vor den jüngeren. Kein Mitglied darf die Abstimmung über die zur Beschlussfassung gestellte Frage verweigern, und zwar auch dann nicht, wenn es bei der Abstimmung über eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(3) Hat ein Antrag im Senat oder in der Vollversammlung mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt, so gilt er, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt, als beschlossen. Hat sich für keine Meinung die erforderliche Mehrheit ergeben, so ist die Umfrage zu wiederholen. Ergibt sich auch hiebei nicht die erforderliche Stimmenanzahl, so ist eine neuerliche Abstimmung vorzunehmen, bei der die Anträge nötigenfalls in mehrere Fragepunkte zu zerlegen sind. In der Vollversammlung gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) In Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1) oder ein Dreiersenat (§ 12 Abs. 1) entscheidet, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates widerspricht.
(5) Wenn ein Fünfersenat (§ 11 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 2) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder des Fünfersenates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Fünfersenates widerspricht.
(6) Wenn ein verstärkter Senat (§ 13 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der verstärkte Senat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens fünf Mitglieder des verstärkten Senates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des verstärkten Senates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des verstärkten Senates widerspricht.
(7) Wenn die Vollversammlung (§ 10 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in den Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4 verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt wird, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung widerspricht.
(8) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.
§ 16. (Entfällt samt Überschrift; BGBl. Nr. 192/1973)
§ 16. (Entfällt samt Überschrift;)
| Evidenzbüro |
|---|
§ 17. (1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten.
(2) Der Präsident hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes zum Leiter des Evidenzbüros zu bestellen. Der Leiter des Evidenzbüros hat dem Präsidenten über Erkenntnisse und Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten.
(3) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Registrierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums. (BGBl. Nr. 298/1984, Art. I Z 11)
Abkürzung
VwGG
Evidenzbüro
§ 17. (1) Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Evidenzbüro einzurichten.
(2) Der Präsident hat ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes zum Leiter des Evidenzbüros zu bestellen. Der Leiter des Evidenzbüros hat dem Präsidenten über Erkenntnisse und Beschlüsse, die von der bisherigen Rechtsprechung abweichen, zu berichten.
(3) Dem Evidenzbüro obliegt insbesondere die Registrierung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, im Bedarfsfall auch der Entscheidungen anderer oberster Gerichte und des einschlägigen Schrifttums.
Nichtrichterliches Personal und Sacherfordernisse
§ 18. Die Angelegenheiten des nichtrichterlichen Personals und der sachlichen Erfordernisse des Verwaltungsgerichtshofes werden unter der Verantwortung des Bundeskanzlers geführt.
Abkürzung
VwGG
Übertragung in elektronische Dokumente
§ 18. (1) Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, sind einlangende nichtelektronische Dokumente von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des elektronischen Dokuments mit dem ursprünglichen Schriftsatz bzw. der ursprünglichen Beilage und die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.
(2) Ist die Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich oder wurden Beilagen auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt, sind die nichtelektronischen Dokumente gesondert aufzubewahren.
(3) Nichtelektronische Dokumente können, sofern sie nicht gemäß Abs. 2 gesondert aufzubewahren oder gemäß § 30c Abs. 2 zurückzustellen sind, sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument gemäß Abs. 1 vernichtet werden.
Abkürzung
VwGG
Übertragung in elektronische Dokumente
§ 18. (1) Soweit der Verwaltungsgerichtshof die die Rechtssache betreffenden Akten elektronisch führt, sind einlangende nichtelektronische Dokumente von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung des elektronischen Dokuments mit dem ursprünglichen Schriftsatz bzw. der ursprünglichen Beilage und die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sind sicherzustellen. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.
(2) Ist die Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich oder wurden Beilagen auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt, sind die nichtelektronischen Dokumente gesondert aufzubewahren.
(3) Nichtelektronische Dokumente können, sofern sie nicht gemäß Abs. 2 gesondert aufzubewahren oder gemäß § 30c Abs. 2 zurückzustellen sind, sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument gemäß Abs. 1 vernichtet werden.
(4) Werden Akten elektronisch geführt, so sind auf Papier erstellte Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Geschäftsstelle hat die Übereinstimmung mit der Urschrift und die Unterfertigung zu bestätigen. Danach kann die Urschrift vernichtet werden. Als rechtlicher Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Urschrift gilt die Unterschriftsleistung auf der auf Papier erstellten Urschrift.
Abkürzung
VwGG
Geschäftsordnung
§ 19. Das Nähere über die Führung der Geschäfte enthält die Geschäftsordnung, die der Verwaltungsgerichtshof in der Vollversammlung selbst beschließt. Sie ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
| Tätigkeitsbericht |
|---|
§ 20. Der Verwaltungsgerichtshof verfaßt nach Schluß jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.
Abkürzung
VwGG
Tätigkeitsbericht
§ 20. Der Verwaltungsgerichtshof verfasst nach Schluss jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht dem Bundeskanzler mit.
II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden
Parteien
§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). (BGBl. Nr. 316/1976, Art. I Z 1)
(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden
Parteien
§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden
Parteien
§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
| II. ABSCHNITT |
|---|
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
| 1. Unterabschnitt |
|---|
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden
| Parteien |
|---|
§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind
der Beschwerdeführer,
die belangte Behörde,
in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,
bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Beschwerden
| Parteien |
|---|
§ 21. (1) Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sind
der Beschwerdeführer,
die belangte Behörde,
in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der Bundesminister oder die Landesregierung,
bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG auch die Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
(2) Auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
Abkürzung
VwGG
II. ABSCHNITT
Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Parteien
§ 21. (1) Parteien im Verfahren über eine Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 9 B-VG (Revision) sind
der Revisionswerber;
die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wenn gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss nicht von ihr selbst Revision erhoben wird;
in den Fällen des § 22 zweiter Satz auch der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung;
die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).
(2) Auch wenn in der Revision Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
(3) Partei im Verfahren über einen Antrag auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG (Fristsetzungsantrag) ist der Antragsteller.
§ 22. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten.
§ 22. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht
wenn in einer Angelegenheit des eigenes Wirkungsbereiches eines Selbstverwaltungskörpers ein Organ dieses Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder
wenn die belangte Behörde oder deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.
§ 22. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung kann der zuständige Bundesminister, in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht
wenn in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches eines Selbstverwaltungskörpers ein Organ dieses Selbstverwaltungskörpers belangte Behörde ist oder
wenn die belangte Behörde oder deren Mitglieder in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.
Abkürzung
VwGG
§ 22. Wird die Revision von einem staatlichen Organ erhoben oder ist eine andere Behörde Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2, so kann in einer Rechtssache in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister und in den Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung an Stelle dieses Organs bzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten. Dies gilt nicht, wenn
in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers ein Organ des Selbstverwaltungskörpers oder
ein weisungsfrei gestelltes Organ
Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 ist.
§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.
(3) Die Vertretung des Bundes, der Länder, der Organe dieser Gebietskörperschaften oder der von ihnen verwalteten Stiftungen, Fonds oder Anstalten kann auch der Finanzprokuratur, die Vertretung der Behörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden auch Organen der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien übertragen werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.
(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
(5) Die einem Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten.
§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren können sich die Parteien auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.
(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die anderen Selbstverwaltungskörper werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.
(3) Die Vertretung des Bundes, der Länder, der Organe dieser Gebietskörperschaften oder der von ihnen verwalteten Stiftungen, Fonds oder Anstalten kann auch der Finanzprokuratur, die Vertretung der Behörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden auch Organen der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien übertragen werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.
(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
(5) Die einem Rechtsanwalt für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten.
§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.
(2) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von diesen Körperschaften bestellt sind, und die sonstigen Selbstverwaltungskörperschaften sowie deren Behörden werden durch ihre vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Organe vertreten.
(3) Mit der Vertretung des Bundes, der Länder und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder der Länder oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden kann auch die Finanzprokuratur, mit der Vertretung der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen dieser Körperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaften bestellt sind, sowie deren Behörden können auch Organe der sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien betraut werden. Die Finanzprokuratur und die Organe der Bundesministerien dürfen jedoch die Vertretung eines anderen Rechtsträgers als des Bundes nur übernehmen, wenn weder eine Bundesbehörde noch der Bund selbst am Verfahren beteiligt ist und bei der Vertretung von Behörden der sachlich in Betracht kommende Bundesminister, sonst der Bundesminister für Finanzen zustimmt.
(4) Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) oder durch die Finanzprokuratur schließt nicht aus, daß auch die Parteien selbst erscheinen und im eigenen Namen Erklärungen abgeben.
(5) Die einem Rechtsanwalt (Wirtschaftsprüfer) für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erteilte Vollmacht ermächtigt ihn, wenn die Partei während des Verfahrens stirbt, deren Rechtsnachfolger zu vertreten.
§ 23. (1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben- und Abgabenstrafsachen können sie sich auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.
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