Bundesgesetz vom 7. März 1985 über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1987-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 315
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ASGG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32019L1152, 32022L2041, 32024L1233

Für die Übergangszeit siehe §§ 101, 102 ASGG.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ASGG

ERSTES HAUPTSTÜCK

Einrichtung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

§ 1. Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.

Abkürzung

ASGG

§ 2. (1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialgericht Wien“ führt.

(3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

(4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landes- und Kreisgerichte auch auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.

Abkürzung

ASGG

§ 2. (1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) In Wien wird ein Gerichtshof erster Instanz errichtet, der die Bezeichnung „Arbeits- und Sozialgericht Wien“ führt.

(3) Der Sprengel des Arbeits- und Sozialgerichts Wien umfaßt das Gebiet des Sprengels des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.

(4) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Vorschriften für die Landesgerichte auch auf das Arbeits- und Sozialgericht Wien anzuwenden.

Abkürzung

ASGG

ZWEITES HAUPTSTÜCK

I. Abschnitt – Zuständigkeit

1.

Sachliche Zuständigkeit

§ 3. In erster Instanz sind die Landes- und Kreisgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.

Abkürzung

ASGG

ZWEITES HAUPTSTÜCK

I. Abschnitt – Zuständigkeit

1.

Sachliche Zuständigkeit

§ 3. In erster Instanz sind die Landesgerichte, für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständig.

Abkürzung

ASGG

2.

Örtliche Zuständigkeiten

1.

Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1.

in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b)

das Unternehmen seinen Sitz hat,

c)

regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war oder

d)

das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war;

2.

in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die juristische Person ihren Sitz hat,

b)

die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

in den Fällen der Z 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder

b)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.

Abkürzung

ASGG

2.

Örtliche Zuständigkeiten

1.

Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1.

in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b)

das Unternehmen seinen Sitz hat,

c)

regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war;

d)

das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder

e)

bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;

2.

in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die juristische Person ihren Sitz hat,

b)

die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

in den Fällen der Z 5, 5a und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder

b)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.

Abkürzung

ASGG

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 1999 ereignen (vgl. § 98 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 120/1999).

2.

Örtliche Zuständigkeiten

1.

Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1.

in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b)

das Unternehmen seinen Sitz hat,

c)

regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,

d)

das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder

e)

bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;

2.

in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die juristische Person ihren Sitz hat,

b)

die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

in den Fällen der Z 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder

b)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.

Abkürzung

ASGG

2.

Örtliche Zuständigkeiten

1.

Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1.

in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b)

das Unternehmen seinen Sitz hat,

c)

regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,

d)

das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder

e)

bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;

2.

in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die juristische Person ihren Sitz hat,

b)

die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

in den Fällen der Z 5 und 6 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Bauarbeiter-Urlaubskasse beziehungsweise die Gehaltskasse ihren Sitz oder

b)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4.

in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder

b)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.

Abkürzung

ASGG

2.

Örtliche Zuständigkeiten

1.

Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1.

in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b)

das Unternehmen seinen Sitz hat,

c)

regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,

d)

das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder

e)

bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;

2.

in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die juristische Person ihren Sitz hat,

b)

die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder

b)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4.

in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Gebietskrankenkasse ihren Sitz oder

b)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.

Abkürzung

ASGG

2.

Örtliche Zuständigkeiten

1.

Unterabschnitt – Arbeitsrechtssachen

§ 4. (1) Für die im § 50 Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nach Wahl des Klägers örtlich zuständig

1.

in den Fällen der Z 1 bis 3 auch das Gericht, in dessen Sprengel

a)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während des Arbeitsverhältnisses hat oder wo er ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte,

b)

das Unternehmen seinen Sitz hat,

c)

regelmäßig wenigstens ein Teil der Arbeit zu leisten ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu leisten war,

d)

das Entgelt zu zahlen ist oder, sofern das Arbeitsverhältnis beendet ist, zuletzt zu zahlen war oder

e)

bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung aus EWR-Mitgliedstaaten die Arbeit zu leisten ist oder war hinsichtlich der sich aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Arbeitsleistung in Österreich ergebenden Ansprüche;

2.

in den Fällen der Z 4 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die juristische Person ihren Sitz hat,

b)

die Ruhegenüsse oder sonstigen Leistungen auszuzahlen sind oder

c)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

3.

in den Fällen der Z 5 bis 7 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Gehaltskasse, die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) oder der gleichartige Leistungsträger ihren Sitz oder

b)

der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4.

in den Fällen der Z 8 nur das Gericht, in dessen Sprengel

a)

die Österreichische Gesundheitskasse ihren Sitz oder

b)

der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Das Wahlrecht des Klägers nach Abs. 1 besteht auch in den Fällen, in denen die Rechtsstreitigkeit von einer im § 52 genannten Person geführt wird.

Abkürzung

ASGG

§ 5. (1) Für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten, die sich auf den Zentralbetriebsrat oder den Zentralbetriebsratsfonds beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen seinen Sitz hat.

(2) Sonst ist für die im § 50 Abs. 2 genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich der Betrieb befindet, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht.

Abkürzung

ASGG

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994.

§ 5a. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Konzernvertretung (§§ 88a, 88b ArbVG) beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen des Konzerns seinen Sitz hat.

Abkürzung

ASGG

§ 5b. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (§§ 177 bis 188 ArbVG), auf den Europäischen Betriebsrat (§§ 189 und 191 bis 203 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (§ 190 ArbVG) oder auf Vereinbarungen gemäß § 206 ArbVG beziehen, sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel ein Unternehmen seinen Sitz hat. Hat kein Unternehmen seinen Sitz in Österreich, so sind nur die Gerichte örtlich zuständig, in deren Sprengel sich ein Betrieb befindet.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

1.

die zentrale Leitung (§ 171 Abs. 3 oder 4 ArbVG) im Inland liegt oder

2.

es sich um Angelegenheiten nach § 172 ArbVG handelt.

Abkürzung

ASGG

§ 5c. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (§§ 215 bis 229 ArbVG), auf den SE-Betriebsrat (§§ 230, 232 bis 243 und 249 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (§ 231 ArbVG) oder auf die Mitbestimmung gemäß den §§ 244 bis 248 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

1.

die Europäische Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder

2.

es sich um Angelegenheiten nach § 209 ArbVG handelt.

§ 5d. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, auf den SCE-Betriebsrat , auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat oder haben soll.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

1.

die Europäische Genossenschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder

2.

es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, gemäß § 256 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Abkürzung

ASGG

§ 5d. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium, auf den SCE-Betriebsrat, auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VII. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat oder haben soll.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

1.

die Europäische Genossenschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder

2.

es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VII. Teiles des ArbVG gemäß § 257 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der Europäischen Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Abkürzung

ASGG

§ 5e. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf § 260 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

1.

die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder

2.

es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG gemäß § 260 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Abkürzung

ASGG

§ 5e. (1) Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium oder das besondere Entsendungsgremium sowie auf die Mitbestimmung gemäß den Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung oder auf gleichartige österreichische Rechtsvorschriften beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf §§ 260, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die an dieser Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.

(2) Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn

1.

die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder

2.

es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Bestimmungen des VIII. Teiles des ArbVG in der jeweils geltenden Fassung gemäß §§ 260, 265 oder 269 in Verbindung mit § 209 ArbVG auch dann gelten, wenn der Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung beteiligten Gesellschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.

Abkürzung

ASGG

§ 6. Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.

2.

Unterabschnitt - Sozialrechtssachen

§ 7. (1) Für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.

(2) Hat der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt.

(3) Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Inland seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß er im Sprengel des angerufenen Gerichts weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, so geht, wenn er dies geltend macht (§ 38 Abs. 3), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über.

(4) Für die im § 65 Abs. 1 Z 3 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers, für die im § 65 Abs. 1 Z 7 genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt.

Zu Abs. 2 und 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1,

BGBl. Nr. 624/1994

2.

Unterabschnitt - Sozialrechtssachen

§ 7. (1) Für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.

(2) Hat der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind in nachstehender Reihenfolge nur folgende Gerichte örtlich zuständig:

Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten

1.

in der Bundesrepublik Deutschland das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch die Landesgerichte Feldkirch, Linz und Salzburg,

2.

in Liechtenstein oder der Schweiz das Landesgericht Feldkirch,

3.

in Italien das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch das Landesgericht Klagenfurt,

4.

in Bosnien-Herzegowina, der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien oder Slowenien das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz oder

5.

in einem anderen Land oder bei Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt.

(3) Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß nach den Abs. 1 oder 2 ein anderes als das angerufene Gericht zuständig wäre, so geht, wenn der Versicherte dies geltend macht (§ 38 Abs. 3), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über.

(4) Für die im § 65 Abs. 1 Z 3 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers, für die im § 65 Abs. 1 Z 7 genannten Rechtsstreitigkeiten nur das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt.

Zu Abs. 2 und 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1,

BGBl. Nr. 624/1994

2.

Unterabschnitt - Sozialrechtssachen

§ 7. (1) Für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.

(2) Hat der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind in nachstehender Reihenfolge nur folgende Gerichte örtlich zuständig:

Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten

1.

in der Bundesrepublik Deutschland das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch die Landesgerichte Feldkirch, Linz und Salzburg,

2.

in Liechtenstein oder der Schweiz das Landesgericht Feldkirch,

3.

in Italien das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch das Landesgericht Klagenfurt,

4.

in Bosnien-Herzegowina, der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien oder Slowenien das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz oder

5.

in einem anderen Land oder bei Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt.

(3) Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß nach den Abs. 1 oder 2 ein anderes als das angerufene Gericht zuständig wäre, so geht, wenn der Versicherte dies geltend macht (§ 38 Abs. 3), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über.

(4) Für die im § 65 Abs. 1 Z 3 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers liegt. Für die im § 65 Abs. 1 Z 7 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes erster Instanz befindet, das über die Eröffnung des Konkurses oder in einer Angelegenheit nach dem § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, einen Beschluß gefaßt oder ein Urteil nach dem § 1a Abs. 1 IESG erlassen hat; hat ein ausländisches Gericht eine dieser Entscheidungen getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, ist nur das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.

Abkürzung

ASGG

2.

Unterabschnitt – Sozialrechtssachen

§ 7. (1) Für die im § 65 Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 6 und 8 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherten liegt.

(2) Hat der Versicherte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so sind in nachstehender Reihenfolge nur folgende Gerichte örtlich zuständig:

Bei einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherten

1.

in der Bundesrepublik Deutschland das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch die Landesgerichte Feldkirch, Linz und Salzburg,

2.

in Liechtenstein oder der Schweiz das Landesgericht Feldkirch,

3.

in Italien das Landesgericht Innsbruck sowie nach der Wahl des Versicherten auch das Landesgericht Klagenfurt,

4.

in Bosnien-Herzegowina, der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Kroatien oder Slowenien das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz oder

5.

in einem anderen Land oder bei Fehlen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts das Gericht, in dessen Sprengel der Sitz des Beklagten liegt.

(3) Verlegt der Versicherte während des Verfahrens, jedoch vor Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt), sodaß nach den Abs. 1 oder 2 ein anderes als das angerufene Gericht zuständig wäre, so geht, wenn der Versicherte dies geltend macht (§ 38 Abs. 3), die Zuständigkeit auf das Gericht des neuen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) über.

(4) Für die im § 65 Abs. 1 Z 3 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Sitz des Klägers liegt. Für die im § 65 Abs. 1 Z 7 genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Gerichtes erster Instanz befindet, das über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in einer Angelegenheit nach dem § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), einen Beschluß gefaßt oder ein Urteil nach dem § 1a Abs. 1 IESG erlassen hat; hat ein ausländisches Gericht eine dieser Entscheidungen getroffen, die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen im Inland anerkannt wird, ist nur das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig.

Abkürzung

ASGG

3.

Gerichtsstand des Zusammenhanges

§ 8. (1) Wenn bei einem nach den §§ 4 bis 6 zuständigen Gericht eine Arbeitsrechtssache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, so kann, wenn mindestens eine Person in beiden Rechtsstreitigkeiten Partei ist, bei demselben Gericht – ohne Rücksicht auf die §§ 4 bis 6 – ein damit im tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehender Anspruch nach § 50 eingeklagt werden.

(2) Unter diesen Voraussetzungen kann bei dem im Abs. 1 bezeichneten Gericht auch ein anderer zivilrechtlicher Anspruch zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer, zwischen einem Arbeitgeber und einem Dritten oder einem Arbeitnehmer und einem Dritten eingeklagt werden, sofern für die Geltendmachung dieses Anspruchs nicht eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist, die auch durch eine Parteienvereinbarung nicht geändert werden könnte.

4.

Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

§ 9. (1) In Arbeits- und Sozialrechtssachen kann durch Parteienvereinbarung die sachliche Zuständigkeit nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der im § 50 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Art sowie für besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 geändert werden.

(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landes(Kreis)gericht als Arbeits- und Sozialgericht (§ 36) berufen.

4.

Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

§ 9. (1) In Arbeits- und Sozialrechtssachen kann durch Parteienvereinbarung die sachliche Zuständigkeit nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der im § 50 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Art sowie für besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 geändert werden.

(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (§ 36) berufen.

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung der Abs. 1a und 3 auf Verfahren anzuwenden, in denen

die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach

dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

4.

Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

§ 9. (1) In Arbeits- und Sozialrechtssachen kann durch Parteienvereinbarung die sachliche Zuständigkeit nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der im § 50 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Art sowie für besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 geändert werden.

(1a) Eine Parteienvereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen ist unwirksam, in Arbeitsrechtssachen ist sie nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.

(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam; zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (§ 36) berufen.

(3) Die Abs. 1, 1a und 2 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Abs. 2 ist auf Schiedsvereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31.

Dezember 2002 geschlossen worden sind. (vgl. Art. XI Abs. 7, BGBl. I

Nr. 76/2002)

4.

Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

§ 9. (1) In Arbeits- und Sozialrechtssachen kann durch Parteienvereinbarung die sachliche Zuständigkeit nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der im § 50 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Art sowie für besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 geändert werden.

(1a) Eine Parteienvereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen ist unwirksam, in Arbeitsrechtssachen ist sie nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.

(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam. Zur Aufhebung von Schiedssprüchen ist das zuständige Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (§ 36) berufen.

(3) Die Abs. 1, 1a und 2 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Abkürzung

ASGG

Abs. 2 ist auf Schiedsvereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 geschlossen worden sind. (vgl. Art. XI Abs. 7, BGBl. I Nr. 76/2002)

4.

Zuständigkeits- und Schiedsgerichtsvereinbarungen

§ 9. (1) In Arbeits- und Sozialrechtssachen kann durch Parteienvereinbarung die sachliche Zuständigkeit nicht, die örtliche Zuständigkeit nur für einen bestimmten einzelnen Rechtsstreit der im § 50 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Art sowie für besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 geändert werden.

(1a) Eine Parteienvereinbarung der inländischen Gerichtsbarkeit in Sozialrechtssachen ist unwirksam, in Arbeitsrechtssachen ist sie nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.

(2) Eine Vereinbarung der Parteien, wonach ein Rechtsstreit durch einen oder mehrere Schiedsrichter entschieden werden soll, ist in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 und in Sozialrechtssachen unwirksam; in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ist eine solche Vereinbarung außer für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam.

(3) Die Abs. 1, 1a und 2 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Abkürzung

ASGG

II. Abschnitt – Besondere Organisationsbestimmungen

Ausübung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

§ 10. (1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in Senaten ausgeübt.

(2) Die Senate sind aus Richtern und fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen; ein Richter hat den Vorsitz zu führen.

Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des

Vorsitzenden

§ 11. (1) Die Senate der Landes(Kreis)gerichte haben sich aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, die Senate der Oberlandesgerichte und die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs (§ 6 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen.

(2) Der Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs hat sich ausschließlich aus drei Richtern, der verstärkte Senat aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern (§§ 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zusammenzusetzen.

(3) Der § 7a Abs. 1 und 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895, ist nicht anzuwenden; die sonstigen Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden bleiben unberührt.

Abkürzung

ASGG

Zu Abs. 4: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 2, BGBl. Nr. 624/1994

Zusammensetzung der Senate und die allgemeinen Aufgaben des Vorsitzenden

§ 11. (1) Die Senate der Landesgerichte haben sich aus einem Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, die Senate der Oberlandesgerichte und die einfachen Senate des Obersten Gerichtshofs (§ 6 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) aus drei Richtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammenzusetzen.

(2) Der Dreiersenat des Obersten Gerichtshofs hat sich ausschließlich aus drei Richtern, der verstärkte Senat aus sieben Richtern und vier fachkundigen Laienrichtern (§§ 7 und 8 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zusammenzusetzen.

(3) Der § 7a Abs. 1 und 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895, ist nicht anzuwenden; die sonstigen Bestimmungen über die Aufgaben des Vorsitzenden bleiben unberührt.

(4) Über die Ablehnung eines Richters oder fachkundigen Laienrichters haben die Landesgerichte, die Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof durch Senate zu entscheiden, die sich aus drei Richtern zusammensetzen.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 3, BGBl. Nr. 624/1994.

Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;

Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten

Gerichtshofs

§ 11a. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

1.

über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;

2.

eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;

3.

Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;

4.

außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über

a)

die Verfahrenshilfe;

b)

die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;

c)

die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;

d)

die Unterbrechung des Verfahrens;

e)

die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;

f)

Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

g)

die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (§ 38 ZPO);

h)

die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (§§ 56 ff ZPO);

i)

die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;

j)

die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO);

k)

die Ergänzung von Beschlüssen (§ 430 ZPO), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.

(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie

2.

Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden

a)

die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;

b)

über den Kostenpunkt.

(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowie

2.

Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse.

(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 3, BGBl. Nr. 624/1994.

Nach Art. XXXII Z 13 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung der Abs. 2 und 3 Z 2 anzuwenden, wenn das Datum der

Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;

Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten

Gerichtshofs

§ 11a. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

1.

über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;

2.

eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;

3.

Klagen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sowie sonstige Anträge und Schriftsätze zurückzuweisen, soweit hiezu das Gericht erster Instanz außerhalb der mündlichen Streitverhandlung berufen ist;

4.

außerhalb einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zu entscheiden über

a)

die Verfahrenshilfe;

b)

die Verbindung von Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung;

c)

die Trennung der Verhandlung über Ansprüche, die in der selben Klage geltend gemacht worden sind;

d)

die Unterbrechung des Verfahrens;

e)

die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit sowie über die Überweisung einer Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Gericht;

f)

Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

g)

die einstweilige Zulassung als Bevollmächtigter (§ 38 ZPO);

h)

die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten (§§ 56 ff ZPO);

i)

die Verhängung von Mutwillens- und Ordnungsstrafen;

j)

die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO);

k)

die Ergänzung von Beschlüssen (§ 430 ZPO), die der Vorsitzende nach den lit. a bis j oder nach den Z 1 oder 3 gefaßt hat.

(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 bis 4,

2.

Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden

a)

die nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefaßt hat;

b)

über den Kostenpunkt sowie

3.

eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.

(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 und 4 sowie

2.

Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten

(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle der Dreiersenate (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.

Abkürzung

ASGG

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Weitere Befugnisse des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz;

Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs

§ 11a. (1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,

1.

über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;

2.

eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;

3.

in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002)

(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 und 3,

2.

Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie

3.

eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.

(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über

1.

Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 sowie

2.

Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten

Beschlüsse.

(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 4, BGBl. Nr. 624/1994.

Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter

§ 11b. (1) Ist auch nur einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, so kann der Vorsitzende diese Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung allein durchführen, wenn beide Parteien in dieser Tagsatzung qualifiziert vertreten sind (§ 40 Abs. 1) und dem ausdrücklich zustimmen. Vorbehaltlich des Abs. 2 hat der Vorsitzende in diesem Fall alle Befugnisse des Senats.

(2) Der Vorsitzende kann auch die Verhandlung für geschlossen erklären; er darf jedoch kein Urteil und keinen Endbeschluß fällen; seine Beweisaufnahmen sind solchen eines beauftragten Richters gleichzuhalten.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind im Verfahren vor dem Berufungsgericht mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die drei Richter die Tagsatzung durchführen können.

Abkürzung

ASGG

Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter

§ 11b. (1) Ist auch nur einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, so kann der Vorsitzende diese Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung allein durchführen, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung der nicht qualifiziert vertretenen Partei (§ 40 Abs. 1) ist nur dann wirksam, wenn sie vorher durch den Vorsitzenden über die Möglichkeit, ihre Zustimmung zu verweigern, und die Rechtsfolgen ihrer Erklärung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. Vorbehaltlich des Abs. 2 hat der Vorsitzende in diesem Fall alle Befugnisse des Senats.

(2) Der Vorsitzende kann auch die Verhandlung für geschlossen erklären; er darf jedoch kein Urteil und keinen Endbeschluß fällen; seine Beweisaufnahmen sind solchen eines beauftragten Richters gleichzuhalten.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind im Verfahren vor dem Berufungsgericht mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die drei Richter die Tagsatzung durchführen können.

Grundsätze der Senatsbildung

§ 12. (1) Die für die jeweilige Rechtsstreitigkeit zuzuziehenden fachkundigen Laienrichter werden durch ihre Ladung vom Vorsitzenden bestimmt; vorbehaltlich des Abs. 3 zweiter Halbsatz haben sie je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören.

(2) In Arbeitsrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der an der Rechtsstreitigkeit beteiligten Parteien angehören.

(3) In Sozialrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber angehören, wenn im Einzelfall besondere Kenntnisse bezüglich der Berufsausübung der Versicherten von Bedeutung sein können; in Streitsachen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, dem Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, BGBl. Nr. 359/1982, und - wenn der Kläger ein Notar ist - nach dem Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, haben alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören.

(4) Aus den für den Kreis der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beziehungsweise für eine Berufsgruppe gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichtern sollen diese vom Vorsitzenden für die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten in abwechselnder Folge bestimmt werden, wobei auf die Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit des einzelnen Verfahrens sowie - besonders in den Fällen des § 35 Abs. 7 und 9 - auf den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort der fachkundigen Laienrichter und auf ihre Heranziehung in möglichst gleichem Ausmaß Bedacht zu nehmen ist.

(5) Sind für eine Berufsgruppe keine fachkundigen Laienrichter gewählt (entsandt) oder stehen sie nicht ohne Schwierigkeiten zur Verfügung, so sollen die fachkundigen Laienrichter artverwandten Berufsgruppen angehören.

(6) Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter soll sich die Senatszusammensetzung (§ 412 ZPO) nicht ändern; soweit dies nicht vermieden werden kann, sind die Gründe hiefür im Akt festzuhalten.

Abkürzung

ASGG

Grundsätze der Senatsbildung

§ 12. (1) Die für die jeweilige Rechtsstreitigkeit zuzuziehenden fachkundigen Laienrichter werden durch ihre Ladung vom Vorsitzenden bestimmt; vorbehaltlich des Abs. 3 zweiter Halbsatz haben sie je zur Hälfte dem Kreis der Arbeitgeber und dem der Arbeitnehmer anzugehören.

(2) In Arbeitsrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der an der Rechtsstreitigkeit beteiligten Parteien angehören.

(3) In Sozialrechtssachen sollen die fachkundigen Laienrichter den Berufsgruppen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber angehören, wenn im Einzelfall besondere Kenntnisse bezüglich der Berufsausübung der Versicherten von Bedeutung sein können; in Streitsachen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, dem Bundesgesetz über die Gewährung der Leistung der Betriebshilfe (des Wochengeldes) an Mütter, die in der gewerblichen Wirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, BGBl. Nr. 359/1982, und – wenn der Kläger ein Notar ist – nach dem Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, haben alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören.

(4) Aus den für den Kreis der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beziehungsweise für eine Berufsgruppe gewählten (entsandten) fachkundigen Laienrichtern sollen diese vom Vorsitzenden für die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten in abwechselnder Folge bestimmt werden, wobei auf die Einfachheit, Raschheit und Zweckmäßigkeit des einzelnen Verfahrens sowie – besonders in den Fällen des § 35 Abs. 7 und 9 – auf den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort der fachkundigen Laienrichter und auf ihre Heranziehung in möglichst gleichem Ausmaß Bedacht zu nehmen ist.

(5) Sind für eine Berufsgruppe keine fachkundigen Laienrichter gewählt (entsandt) oder stehen sie nicht ohne Schwierigkeiten zur Verfügung, so sollen die fachkundigen Laienrichter artverwandten Berufsgruppen angehören.

(6) Bei der Bestimmung der fachkundigen Laienrichter sollen Änderungen der Senatszusammensetzung (§ 412 ZPO) tunlichst vermieden werden.

Abstimmung

§ 13. (1) Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren.

(2) Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat.

Abkürzung

ASGG

Zu Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 5, BGBl. Nr. 624/1994

Abstimmung

§ 13. (1) Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren.

(2) Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat.

(3) Die fachkundigen Laienrichter haben jedenfalls jenen Teil des Protokolls über die Beratung und Abstimmung zu unterfertigen, der die Grundzüge der Entscheidung enthält.

Abkürzung

ASGG

Abstimmung

§ 13. (1) Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren.

(2) Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 61/2022)

Abkürzung

ASGG

Geschäftsverteilung

§ 14. Arbeits- und Sozialrechtssachen sind bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz jeweils zwei Vorsitzenden (Senaten) zuzuweisen, einer größeren Anzahl von Vorsitzenden (Senaten) nur dann, wenn zwei Vorsitzende (Senate) bereits ausgelastet sind; die zusätzliche Anzahl an Vorsitzenden (Senaten) soll so gering wie möglich sein. Den einzelnen Vorsitzenden (Senaten) sind Arbeits- und Sozialrechtssachen in gleichem Verhältnis zueinander zuzuweisen.

Abkürzung

ASGG

III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter

Ehrenamt

§ 15. Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat er nachzukommen.

Stellung des fachkundigen Laienrichters

§ 16. Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

Abkürzung

ASGG

Stellung des fachkundigen Laienrichters

§ 16. (1) Die fachkundigen Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.

(2) Einem fachkundigen Laienrichter ist auf sein Verlangen eine Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen, an deren Fällung er beteiligt war.

Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter

§ 17. (1) Die fachkundigen Laienrichter werden für eine einheitliche Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (entsandt); ihre Wiederwahl (Wiederentsendung) ist zulässig.

(2) Die erste einheitliche Amtszeit beginnt mit dem 1. Jänner 1987.

(3) Das Amt von fachkundigen Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen fünfjährigen Amtszeit gewählt (entsandt) worden sind, endet mit deren Ablauf.

(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit haben die fachkundigen Laienrichter ihr Amt jedoch so lange weiter auszuüben, bis die für die nächste Amtszeit Gewählten (Entsandten) ihr Gelöbnis geleistet haben.

Abkürzung

ASGG

Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter

§ 17. (1) Die fachkundigen Laienrichter werden für eine einheitliche Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (entsandt); ihre Wiederwahl (Wiederentsendung) ist zulässig.

(2) Die erste einheitliche Amtszeit beginnt mit dem 1. Jänner 1987.

(3) Das Amt von fachkundigen Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen fünfjährigen Amtszeit gewählt (entsandt) worden sind, endet mit deren Ablauf.

(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit haben die fachkundigen Laienrichter ihr Amt jedoch so lange weiter auszuüben, bis die für die nächste Amtszeit Gewählten (Entsandten) ihr Gelöbnis geleistet haben.

(5) Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.

Abkürzung

ASGG

Aufforderung zur Durchführung der Wahlen und zur Vorbereitung der Entsendungen

§ 18. (1) Ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der fachkundigen Laienrichter haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die gesetzlichen beruflichen Vertretungen und die Personalvertretungen sowie die zuständigen Organe der Gebietskörperschaften unter gleichzeitiger Mitteilung der voraussichtlichen Anzahl der mit Arbeits- und Sozialrechtssachen zu betrauenden Vorsitzenden (Senate) schriftlich aufzufordern, die Wahlen (die Entsendungen) so rechtzeitig vorzunehmen, daß die neu zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter ihr Amt ab dem Beginn der neuen einheitlichen Amtszeit ausüben können.

(2) Diese Mitteilung hat von dem während der folgenden Amtsdauer zu erwartenden Anfall und der Geschäftsverteilung auszugehen.

Aktives Wahlrecht

§ 19. (1) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, und die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landes- oder Kreisgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält, haben die fachkundigen Laienrichter durch die vorgesehenen Wahlkörper zu wählen.

(2) Die Wahlkörper der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof, diejenigen auf Landesebene zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die jeweiligen Landes- und Kreisgerichte berufen.

(3) Soweit Wahlkörper von gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene nicht vorgesehen sind, sind die Wahlkörper auf Bundesebene auch zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Landes- und Kreisgerichte berufen.

(4) Es sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für den Obersten Gerichtshof sowie für diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind, berufen:

1.

in Tirol die Sektionsversammlungen der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;

2.

in Vorarlberg die Sektionsversammlungen der Landwirte und der land- und fortswirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;

3.

in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer;

4.

in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Kärnten und Steiermark die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer;

5.

im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.

(5) Die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sind - mit Ausnahme der Zentralausschüsse der Landeslehrer - zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für sämtliche Gerichtshöfe berufen, die Zentralausschüsse der Landeslehrer nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landes- oder Kreisgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält, für den Obersten Gerichtshof und diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind.

Aktives Wahlrecht

§ 19. (1) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, und die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält, haben die fachkundigen Laienrichter durch die vorgesehenen Wahlkörper zu wählen.

(2) Die Wahlkörper der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof, diejenigen auf Landesebene zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die jeweiligen Landesgerichte berufen.

(3) Soweit Wahlkörper von gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene nicht vorgesehen sind, sind die Wahlkörper auf Bundesebene auch zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Landesgerichte berufen.

(4) Es sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für den Obersten Gerichtshof sowie für diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind, berufen:

1.

in Tirol die Sektionsversammlungen der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;

2.

in Vorarlberg die Sektionsversammlungen der Landwirte und der land- und fortswirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;

3.

in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer;

4.

in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Kärnten und Steiermark die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer;

5.

im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.

(5) Die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sind - mit Ausnahme der Zentralausschüsse der Landeslehrer - zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für sämtliche Gerichtshöfe berufen, die Zentralausschüsse der Landeslehrer nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält, für den Obersten Gerichtshof und diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind.

Abkürzung

ASGG

Aktives Wahlrecht

§ 19. (1) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen (§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 3) sowie die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, und die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter durch die vorgesehenen Wahlkörper zu wählen.

(2) Die Wahlkörper der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Bundesebene sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof, diejenigen auf Landesebene zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die jeweiligen Landesgerichte berufen.

(3) Soweit Wahlkörper von gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf Landesebene nicht vorgesehen sind, sind die Wahlkörper auf Bundesebene auch zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für die Landesgerichte berufen.

(4) Es sind zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für den Obersten Gerichtshof sowie für diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind, berufen:

1.

in Tirol die Sektionsversammlungen der Sektion Dienstgeber und der Sektion Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;

2.

in Vorarlberg die Sektionsversammlungen der Landwirte und der land- und fortswirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer;

3.

in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer;

4.

in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Kärnten und Steiermark die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer;

5.

im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.

(5) Die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sind – mit Ausnahme der Zentralausschüsse der Landeslehrer – zur Wahl der fachkundigen Laienrichter für sämtliche Gerichtshöfe berufen, die Zentralausschüsse der Landeslehrer nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, für den Obersten Gerichtshof und diejenigen Gerichtshöfe erster und zweiter Instanz, die für das betreffende Land zuständig sind.

Wahlkörper der Arbeitgeber

§ 20. (1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:

1.

für die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

2.

für die Berufsgruppe 2

a)

die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer,

b)

die Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer,

c)

die Hauptversammlung der Österreichischen Dentistenkammer,

d)

die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,

e)

der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer,

f)

die Hauptversammlung der Patentanwaltskammer,

g)

der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

h)

der Kammertag der Bundesingenieurkammer,

i)

die Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs.

(2) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:

1.

für die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

2.

für die Berufsgruppe 2

a)

die Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer,

b)

die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer,

c)

die jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums,

d)

die Kammervollversammlung der jeweiligen Ingenieurkammer,

e)

die Hauptversammlung der jeweiligen Landeskammer der Tierärzte Österreichs.

(3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:

1.

in Tirol die Sektionsversammlung der Sektion Dienstgeber in der Landwirtschaftskammer,

2.

in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer,

3.

in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.

Abkürzung

ASGG

Wahlkörper der Arbeitgeber

§ 20. (1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:

1.

für die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

2.

für die Berufsgruppe 2

a)

die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer,

b)

die Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer,

c)

die Hauptversammlung der Österreichischen Dentistenkammer,

d)

die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,

e)

der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer,

f)

die Hauptversammlung der Patentanwaltskammer,

g)

der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

h)

der Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,

i)

die Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs.

(2) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:

1.

für die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer,

2.

für die Berufsgruppe 2

a)

die Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer,

b)

die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer,

c)

die jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums,

d)

die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,

e)

die Hauptversammlung der jeweiligen Landeskammer der Tierärzte Österreichs.

(3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:

1.

in Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer,

2.

in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer,

3.

in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.

Abkürzung

ASGG

Wahlkörper der Arbeitgeber

§ 20. (1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:

1.

für die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

2.

für die Berufsgruppe 2

a)

die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer,

b)

die Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer,

c)

der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer,

d)

die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,

e)

der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer,

f)

die Hauptversammlung der Patentanwaltskammer,

g)

der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

h)

der Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,

i)

die Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer.

(2) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:

1.

für die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer,

2.

für die Berufsgruppe 2

a)

die Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer,

b)

die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer,

c)

die jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums,

d)

die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer.

(3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:

1.

in Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer,

2.

in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer,

3.

in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.

Wahlkörper der Arbeitnehmer

§ 21. (1) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertags.

(2) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.

(3) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:

1.

im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte,

2.

in Tirol die Sektionsversammlung der Sektion Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,

3.

in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,

4.

in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer.

(4) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im § 19 Abs. 5 genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landes- oder Kreisgericht seinen Sitz hat oder regelmäßig einen Gerichtstag abhält.

Wahlkörper der Arbeitnehmer

§ 21. (1) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertags.

(2) Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.

(3) Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:

1.

im Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte,

2.

in Tirol die Sektionsversammlung der Sektion Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,

3.

in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.