Bundesgesetz vom 9. Mai 1985 über die Errichtung des Bezirksgerichtes Donaustadt sowie die Organisation der Bezirksgerichte in Wien (Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
zum Bezugszeitraum vgl. § 10
I. Abschnitt
Organisation der Bezirksgerichte in Wien
§ 1. Unter Bedachtnahme auf den § 6 sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:
das Bezirksgericht Innere Stadt Wien;
das Bezirksgericht Favoriten;
das Bezirksgericht Hietzing;
das Bezirksgericht Fünfhaus;
das Bezirksgericht Hernals;
das Bezirksgericht Döbling;
das Bezirksgericht Floridsdorf;
(Anm.: Z 8 tritt mit 1.1.1986 in Kraft)
das Bezirksgericht Liesing;
das Bezirksgericht für Handelssachen Wien;
das Exekutionsgericht Wien;
das Strafbezirksgericht Wien.
zum Bezugszeitraum vgl. § 10
I. Abschnitt
Organisation der Bezirksgerichte in Wien
§ 1. Unter Bedachtnahme auf den § 6 sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:
das Bezirksgericht Innere Stadt Wien;
das Bezirksgericht Favoriten;
das Bezirksgericht Hietzing;
das Bezirksgericht Fünfhaus;
das Bezirksgericht Hernals;
das Bezirksgericht Döbling;
das Bezirksgericht Floridsdorf;
das Bezirksgericht Donaustadt;
das Bezirksgericht Liesing;
das Bezirksgericht für Handelssachen Wien;
das Exekutionsgericht Wien;
das Strafbezirksgericht Wien.
I. Abschnitt
Organisation der Bezirksgerichte in Wien
§ 1. Unter Bedachtnahme auf die §§ 6 und 6a sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:
das Bezirksgericht Innere Stadt Wien;
1a. das Bezirksgericht Josefstadt;
das Bezirksgericht Favoriten;
das Bezirksgericht Hietzing;
das Bezirksgericht Fünfhaus;
das Bezirksgericht Hernals;
das Bezirksgericht Döbling;
das Bezirksgericht Floridsdorf;
das Bezirksgericht Donaustadt;
das Bezirksgericht Liesing;
das Bezirksgericht für Handelssachen Wien;
das Exekutionsgericht Wien;
das Strafbezirksgericht Wien.
I. Abschnitt
Organisation der Bezirksgerichte in Wien
§ 1. Unter Bedachtnahme auf die §§ 6, 6a und 6b sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:
das Bezirksgericht Innere Stadt Wien;
1a. das Bezirksgericht Josefstadt;
das Bezirksgericht Favoriten;
2a. das Bezirksgericht Meidling;
das Bezirksgericht Hietzing;
das Bezirksgericht Fünfhaus;
das Bezirksgericht Hernals;
das Bezirksgericht Döbling;
das Bezirksgericht Floridsdorf;
das Bezirksgericht Donaustadt;
das Bezirksgericht Liesing;
das Bezirksgericht für Handelssachen Wien.
I. Abschnitt
Organisation der Bezirksgerichte in Wien
§ 1. Unter Bedachtnahme auf die §§ 6, 6a, 6b und 6d sind in Wien folgende Bezirksgerichte errichtet:
das Bezirksgericht Innere Stadt Wien;
1a. das Bezirksgericht Josefstadt;
das Bezirksgericht Favoriten;
2a. das Bezirksgericht Meidling;
das Bezirksgericht Hietzing;
das Bezirksgericht Fünfhaus;
das Bezirksgericht Hernals;
das Bezirksgericht Döbling;
6a. das Bezirksgericht Leopoldstadt;
das Bezirksgericht Floridsdorf;
das Bezirksgericht Donaustadt;
das Bezirksgericht Liesing;
das Bezirksgericht für Handelssachen Wien.
zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 2. Soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel
(Anm.: Z 1 erster Halbsatz tritt mit 1.1.1986 in Kraft) außerdem
in zivilgerichtlichen Rechtshilfesachen auch die Bezirke X bis XIX;
in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten, die nach einer gesetzlichen Vorschrift dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes I. Instanz in Wien zugewiesen sind, den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;
in allen Angelegenheiten der Führung der Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel waren, in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung der Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung des Eisenbahnbuches, soweit es nach den am 12. März 1938 geltenden Vorschriften vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften bestimmte Gebiet;
des Bezirksgerichtes Favoriten die Bezirke X und XI;
des Bezirksgerichtes Hietzing die Bezirke XIII und XIV;
des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XII und XV;
des Bezirksgerichtes Hernals die Bezirke XVI und XVII;
des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke XVIII und XIX;
(Anm.: Z 7 und 8 treten mit 1.1.1986 in Kraft)
des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII. Bezirk.
zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 2. Soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel
des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Bezirke I und III bis IX; außerdem
in zivilgerichtlichen Rechtshilfesachen auch die Bezirke X bis XIX;
in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten, die nach einer gesetzlichen Vorschrift dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes I. Instanz in Wien zugewiesen sind, den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;
in allen Angelegenheiten der Führung der Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel waren, in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung der Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung des Eisenbahnbuches, soweit es nach den am 12. März 1938 geltenden Vorschriften vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften bestimmte Gebiet;
des Bezirksgerichtes Favoriten die Bezirke X und XI;
des Bezirksgerichtes Hietzing die Bezirke XIII und XIV;
des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XII und XV;
des Bezirksgerichtes Hernals die Bezirke XVI und XVII;
des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke XVIII und XIX;
des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Bezirke XX und XXI, außerdem in Rechtssachen nach dem Anerbengesetz, BGBl. Nr. 106/1958, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Land- und Fischereipachtsachen auch die Bezirke I bis XIX und XXII;
des Bezirksgerichtes Donaustadt die Bezirke II und XXII;
des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII. Bezirk.
§ 2. Soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel
des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Bezirke I und III bis IX; außerdem
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1988)
in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten, die nach einer gesetzlichen Vorschrift dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes I. Instanz in Wien zugewiesen sind, den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;
in allen Angelegenheiten der Führung der Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel waren, in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung der Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung des Eisenbahnbuches, soweit es nach den am 12. März 1938 geltenden Vorschriften vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften bestimmte Gebiet;
des Bezirksgerichtes Favoriten die Bezirke X und XI;
des Bezirksgerichtes Hietzing die Bezirke XIII und XIV;
des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XII und XV;
des Bezirksgerichtes Hernals die Bezirke XVI und XVII;
des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke XVIII und XIX;
des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Bezirke XX und XXI;
des Bezirksgerichtes Donaustadt die Bezirke II und XXII;
des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII. Bezirk.
§ 2. Soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel
des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Bezirke I, III bis VI und XI; außerdem
(Anm.: lit a aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1988)
in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten, die nach einer gesetzlichen Vorschrift dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes I. Instanz in Wien zugewiesen sind, den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;
in allen Angelegenheiten der Führung der Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel waren, in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung der Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung des Eisenbahnbuches, soweit es nach den am 12. März 1938 geltenden Vorschriften vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften bestimmte Gebiet;
1a. des Bezirksgerichtes Josefstadt die Bezirke VII bis IX;
des Bezirksgerichtes Favoriten den Bezirk X;
des Bezirksgerichtes Hietzing die Bezirke XIII und XIV;
des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XII und XV;
des Bezirksgerichtes Hernals die Bezirke XVI und XVII;
des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke XVIII und XIX;
des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Bezirke XX und XXI;
des Bezirksgerichtes Donaustadt die Bezirke II und XXII;
des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII. Bezirk.
§ 2. Soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel
des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Bezirke I, III bis VI und XI; außerdem
(Anm.: lit a aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1988)
in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten, die nach einer gesetzlichen Vorschrift dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes I. Instanz in Wien zugewiesen sind, den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;
in allen Angelegenheiten der Führung der Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel waren, in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung der Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung des Eisenbahnbuches, soweit es nach den am 12. März 1938 geltenden Vorschriften vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften bestimmte Gebiet;
1a. des Bezirksgerichtes Josefstadt die Bezirke VII bis IX;
des Bezirksgerichtes Favoriten den Bezirk X;
2a. des Bezirksgerichtes Meidling den Bezirk XII;
des Bezirksgerichtes Hietzing den Bezirk XIII;
des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XIV und XV;
des Bezirksgerichtes Hernals die Bezirke XVI und XVII;
des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke XVIII und XIX;
des Bezirksgerichtes Floridsdorf die Bezirke XX und XXI;
des Bezirksgerichtes Donaustadt die Bezirke II und XXII;
des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII. Bezirk.
§ 2. Soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel
des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Bezirke I, III bis VI und XI; außerdem
in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten, die nach einer gesetzlichen Vorschrift dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes I. Instanz in Wien zugewiesen sind, den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;
in allen Angelegenheiten der Führung der Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel waren, in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung der Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung des Eisenbahnbuches, soweit es nach den am 12. März 1938 geltenden Vorschriften vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften bestimmte Gebiet;
1a. des Bezirksgerichtes Josefstadt die Bezirke VII bis IX;
des Bezirksgerichtes Favoriten den Bezirk X;
2a. des Bezirksgerichtes Meidling den Bezirk XII;
des Bezirksgerichtes Hietzing den Bezirk XIII;
des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XIV und XV;
des Bezirksgerichtes Hernals die Bezirke XVI und XVII;
des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke XVIII und XIX;
6a. des Bezirksgerichtes Leopoldstadt die Bezirke II und XX;
des Bezirksgerichtes Floridsdorf den Bezirk XXI;
des Bezirksgerichtes Donaustadt den Bezirk XXII;
des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII. Bezirk.
Z 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 11a
§ 2. Soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, umfaßt der Sprengel
des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die Bezirke I, III bis VI und XI; außerdem
(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. Nr. 291/1988)
in allen zivilgerichtlichen Angelegenheiten, die nach einer gesetzlichen Vorschrift dem Bezirksgericht am Sitz eines Gerichtshofes I. Instanz in Wien zugewiesen sind, den Sprengel des betreffenden Gerichtshofes;
in allen Angelegenheiten der Führung der Landtafel, soweit die unbeweglichen Sachen, die bisher Gegenstand der Landtafel waren, in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegen, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung der Bergbücher, soweit das Bergwerkseigentum ganz oder mit seinen Hauptbestandteilen in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, das Gebiet dieser Bundesländer;
in allen Angelegenheiten der Führung des Eisenbahnbuches, soweit es nach den am 12. März 1938 geltenden Vorschriften vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu führen war, das nach diesen Vorschriften bestimmte Gebiet;
1a. des Bezirksgerichtes Josefstadt die Bezirke VII bis IX;
des Bezirksgerichtes Favoriten den Bezirk X;
2a. des Bezirksgerichtes Meidling den Bezirk XII;
des Bezirksgerichtes Hietzing den Bezirk XIII sowie die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich ;
des Bezirksgerichtes Fünfhaus die Bezirke XIV und XV;
des Bezirksgerichtes Hernals die Bezirke XVI und XVII;
des Bezirksgerichtes Döbling die Bezirke XVIII und XIX;
6a. des Bezirksgerichtes Leopoldstadt die Bezirke II und XX;
des Bezirksgerichtes Floridsdorf den Bezirk XXI;
des Bezirksgerichtes Donaustadt den Bezirk XXII;
des Bezirksgerichtes Liesing den XXIII. Bezirk.
§ 3. Der Sprengel des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien umfaßt die Bezirke I bis XXIII.
zum Bezugszeitraum vgl. § 11a
§ 3. Der Sprengel des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien umfaßt die Bezirke I bis XXIII sowie die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich.
zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 4. (1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt, soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet ist:
(Anm.: Z 1 tritt mit 1.1.1986 in Kraft)
in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO auch die Bezirke X bis XIX;
in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 19 EO, ausgenommen die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes sowie die Exekution auf bücherlich eingetragene Rechte an einem im § 19 EO angeführten Gut, die im § 2 Z 1 lit. c, d oder e genannten Gebiete.
(2) Exekutionen nach § 349 EO sind von dem Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist.
zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 4. (1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt, soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet ist:
in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 EO, ausgenommen die Exekution auf ein in einem öffentlichen Buch eingetragenes unbewegliches Gut durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes sowie die Exekution auf bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gut, die Bezirke I und III bis IX;
in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO auch die Bezirke X bis XIX;
in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 19 EO, ausgenommen die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes sowie die Exekution auf bücherlich eingetragene Rechte an einem im § 19 EO angeführten Gut, die im § 2 Z 1 lit. c, d oder e genannten Gebiete.
(2) Exekutionen nach § 349 EO sind von dem Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist.
§ 4. (1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt – soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet ist – in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO die Bezirke I, III bis XV sowie XVIII und XIX.
(2) Exekutionen nach § 349 EO sind von dem Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist.
§ 4. (1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt – soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet ist – in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO die Bezirke I und III bis XV.
(2) Exekutionen nach § 349 EO sind von dem Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist.
§ 4. (1) Der Sprengel des Exekutionsgerichtes Wien umfaßt – soweit im Abs. 2 nichts anderes angeordnet ist – in allen Angelegenheiten des Exekutionsverfahrens und der Exekution zur Sicherstellung nach § 18 Z 3 und 4 EO die Bezirke X und XII bis XV.
(2) Exekutionen nach § 349 EO sind von dem Bezirksgericht durchzuführen, in dessen Sprengel der Bestandgegenstand liegt oder die erste Exekutionshandlung vorzunehmen ist.
zum Bezugszeitraum vgl. §§ 11a und 11b
§ 4. Im Rahmen der Gerichtsorganisation sind die niederösterreichischen Gemeinden Gablitz, Mauerbach, Pressbaum, Purkersdorf, Tullnerbach und Wolfsgraben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Wien zugeordnet.
zum Bezugszeitraum vgl. § 10
§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes Wien umfaßt die Bezirke I und III bis XIX.
§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes Wien umfaßt die Bezirke I, III bis XV sowie XVIII und XIX.
§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes Wien umfaßt die Bezirke I und III bis XV.
§ 5. Der Sprengel des Strafbezirksgerichtes Wien umfaßt die Bezirke X und XII bis XV.
zum Bezugszeitraum vgl. § 10
II. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Donaustadt errichtet.
(2) Das Bezirksgericht Donaustadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Exekutionsgericht Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.
II. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 6. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Donaustadt errichtet.
(2) Das Bezirksgericht Donaustadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.
§ 6a. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Josefstadt errichtet.
(2) Das Bezirksgericht Josefstadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.
§ 6b. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Meidling errichtet.
(2) Das Bezirksgericht Meidling ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.
§ 6c. Das Exekutionsgericht Wien und das Strafbezirksgericht Wien werden aufgelassen.
§ 6d. (1) In Wien wird das Bezirksgericht Leopoldstadt errichtet.
(2) Das Bezirksgericht Leopoldstadt ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten übertragenen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, in Strafsachen (§ 9 Abs. 1 StPO) sowie zur Ausübung der den Bezirksgerichten nach § 17 EO übertragenen Gerichtsbarkeit zuständig, soweit hiezu nicht das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht Innere Stadt Wien oder der Jugendgerichtshof Wien berufen sind.
§ 7. Im Abs. 3 der Anlage zur Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 70/1985, wird nach dem Wort „Floridsdorf," das Wort „Donaustadt," eingefügt.
§ 8. (1) Die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 1, §§ 5 bis 7 und § 10 treten mit dem 1. Jänner 1986 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1985, BGBl. Nr. 70, mit dem Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Gerichte in Familienangelegenheiten geändert werden, bleibt unberührt.
§ 9. Ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung gilt die Verordnung der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Justiz vom 28. Juli 1954, BGBl. Nr. 200, in der Fassung der BGBl. Nr. 77/1956 und 78/1956 über die Bezirksgerichte in der Stadt Wien und in einzelnen Gebieten des Bundeslandes Niederösterreich als Bundesgesetz, und zwar
der Abschnitt I, soweit er Gebiete oder Gebietsteile betrifft, die einem in Wien gelegenen Bezirksgericht zugewiesen wurden, und
der Abschnitt II; dieser tritt jedoch vorbehaltlich des § 10 am 31. Dezember 1985 außer Kraft.
§ 10. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1986 anhängig geworden sind, sind die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 1 und §§ 5 bis 7 auch nach dem 31. Dezember 1985 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(2) Auf Exekutionsverfahren einschließlich zwangsweiser Pfandrechtsbegründungen sind jedoch die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie § 4 Abs. 1 Z 1 und § 6 auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 1985 bereits anhängig waren.
(3) Die § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie §§ 6 und 7 gelten für Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1986 anhängig geworden sind. Das bisher zuständige Gericht bleibt jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 1986 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach den § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8 sowie §§ 6 und 7 zuständigen Gericht zu übertragen.
(4) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien oder vom Bezirksgericht Floridsdorf rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 1. Jänner 1986 erneuert (§§ 292, 359, 477 Abs. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach den § 1 Z 8, § 2 Z 7 und 8 sowie §§ 5 und 6.
§ 11. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den § 1 Z 8, § 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 7 und 8, § 4 Abs. 1 Z 1, §§ 5 bis 7 und § 10 getroffen und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 8 Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 11a. § 2 Z 3, § 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2012 treten mit 1. Juli 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die vor dem 1. Juli 2014 beim Bezirksgericht Purkersdorf anhängig gewordenen Rechtssachen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes – je nach sachlicher Zuständigkeit – als an das Bezirksgericht Hietzing oder an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwiesen gelten.
§ 11a. § 2 Z 3, § 3 und § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2012 treten mit 1. Juli 2016 mit der Maßgabe in Kraft, dass die vor dem 1. Juli 2016 beim Bezirksgericht Purkersdorf anhängig gewordenen Rechtssachen mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes – je nach sachlicher Zuständigkeit – als an das Bezirksgericht Hietzing oder an das Bezirksgericht für Handelssachen Wien überwiesen gelten.
§ 11b. (1) Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Sprengel der in Wien errichteten Gerichtshöfe erster Instanz jeweils die Wiener Bezirke I bis XXIII sowie ab 1. Juli 2014 auch die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich mit der Maßgabe, dass lediglich für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beim Landesgericht St. Pölten anhängig gemacht worden sind, dieses Landesgericht nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zuständig bleibt.
(2) Die Anhängigkeit nach Abs. 1 bemisst sich grundsätzlich danach, ob eine verfahrenseinleitende Eingabe vor dem 1. Juli 2014 beim Landesgericht St. Pölten eingelangt ist. In Strafverfahren ist ein Verfahren im Sinn des Abs. 1 beim Landesgericht St. Pölten anhängig, wenn die Anklage bei diesem vor dem 1. Juli 2014 eingebracht wurde.
(3) Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Abs. 1 und 2 gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.
(4) Die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten für anhängige Sachen des Firmenbuchs, die Unternehmen mit dem Sitz in einer der in § 4 angeführten Gemeinden betreffen, geht auf das Handelsgericht Wien über. Das Landesgericht St. Pölten hat solche Registersachen dem Handelsgericht Wien zu überweisen und die Eintragungen im Firmenbuch, die solche Unternehmen betreffen, dem Handelsgericht Wien zur Bildung der Register mitzuteilen.
§ 11b. (1) Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Sprengel der in Wien errichteten Gerichtshöfe erster Instanz jeweils die Wiener Bezirke I bis XXIII sowie ab 1. Juli 2016 auch die in § 4 angeführten Gemeinden in Niederösterreich mit der Maßgabe, dass lediglich für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2016 beim Landesgericht St. Pölten anhängig gemacht worden sind, dieses Landesgericht nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zuständig bleibt.
(2) Die Anhängigkeit nach Abs. 1 bemisst sich grundsätzlich danach, ob eine verfahrenseinleitende Eingabe vor dem 1. Juli 2016 beim Landesgericht St. Pölten eingelangt ist. In Strafverfahren ist ein Verfahren im Sinn des Abs. 1 beim Landesgericht St. Pölten anhängig, wenn die Anklage bei diesem vor dem 1. Juli 2016 eingebracht wurde.
(3) Ist die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten nach Abs. 1 und 2 gegeben, bleibt sie auch im Fall der Fortsetzung, Fortführung, Wiederaufnahme, neuerlichen Durchführung oder Verfahrensergänzung, Neudurchführung oder Erneuerung eines Verfahrens sowie im Fall einer Nichtigkeitsklage, Nichtigerklärung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder schließlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie bei jeder sonstigen Form einer Verfahrensfortführung, -ergänzung oder -erneuerung erhalten.
(4) Die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten für anhängige Sachen des Firmenbuchs, die Unternehmen mit dem Sitz in einer der in § 4 angeführten Gemeinden betreffen, geht auf das Handelsgericht Wien über. Das Landesgericht St. Pölten hat solche Registersachen dem Handelsgericht Wien zu überweisen und die Eintragungen im Firmenbuch, die solche Unternehmen betreffen, dem Handelsgericht Wien zur Bildung der Register mitzuteilen.
§ 11c. Bereits von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2012 folgenden Tag an können hierzu Durchführungsverordnungen erlassen und damit im Zusammenhang stehende organisatorische und personelle Maßnahmen vorbereitet und getroffen werden.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel II
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 260/1990, zu den §§ 4 und 5, BGBl. Nr. 203/1985)
§ 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1991 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.
(2) Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I Z 1 in Verbindung mit dem § 2 Z 6 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 1990 bereits anhängig waren.
(3) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1990 erneuert (§§ 292, 359, 477 Abs. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. I Z 2 in Verbindung mit dem § 2 Z 6 des Bezirksgerichts-Organisationsgesetzes für Wien.
§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Art. I sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 57/1999, zu den §§ 1, 2 und 6d, BGBl. Nr. 203/1985)
§ 2. (1) Auf Verfahren, die bei den Bezirksgerichten Floridsdorf oder Donaustadt vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. Dezember 2000 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530f ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(2) Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 bereits anhängig waren.
(3) Weiters ist der Art. I auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 2001 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 2001 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Art. I zuständigen Gericht zu übertragen.
Artikel III
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1988, zu § 2, § 4 Abs. 1 und § 5, BGBl. Nr. 203/1985)
§ 2. (1) Vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen gelten für Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1989 anhängig geworden sind, die bisherigen Zuständigkeitsvorschriften.
(2) Für Rechtshilfeersuchen, deren Datum vor dem 1. Jänner 1989 liegt, gelten die bisherigen Vorschriften.
(3) Für Exekutionsverfahren, die am 1. Jänner 1989 beim Exekutionsgericht Wien noch anhängig sind und für die nach diesem Bundesgesetz ein anderes Gericht zuständig wäre, gilt:
Für Exekutionsverfahren auf unbewegliches Vermögen durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, die bereits eingeleitet worden sind oder über deren Einleitung noch zu entscheiden ist, bleibt das Exekutionsgericht Wien zuständig;
alle anderen Exekutionsverfahren sind dem nach diesem Bundesgesetz zuständigen Gericht zu überweisen.
(4) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 31. Dezember 1988 erneuert (§§ 292, 359, 477 Abs. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit nach diesem Bundesgesetz.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 291/1988, zu § 2, § 4 Abs. 1 und § 5, BGBl. Nr. 203/1985)
§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I und II sowie dem § 2 Abs. 1 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 761/1996, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6b und 6c, BGBl. Nr. 203/1985)
§ 2. (1) Auf Verfahren, die bei einem nicht aufgelassenen Gericht vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. März 1997 nicht anzuwenden; dies gilt auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(2) Auf Exekutionsverfahren ist jedoch der Art. I auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. März 1997 bereits anhängig waren.
(3) Weiters ist der Art. I auf Unterbringungs-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann anzuwenden, wenn sie bereits vor dem 1. April 1997 anhängig geworden sind. Ist damit eine Änderung der Zuständigkeit verbunden, so bleibt das bisher zuständige Gericht jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. April 1997 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach dem Art. I zuständigen Gericht zu übertragen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 761/1996, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6b und 6c, BGBl. Nr. 203/1985)
§ 3. (1) Die beim Strafbezirksgericht Wien und vorbehaltlich des Abs. 2 beim Exekutionsgericht Wien vor dem 1. April 1997 anhängig gewordenen Rechtssachen gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als an das Bezirksgericht überwiesen, das nach den neuen Bestimmungen zuständig ist.
(2) Die beim Exekutionsgericht Wien anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten mit dem 1. April 1997 als an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen. Tritt dadurch keine Änderung in der Person des Richters ein, so ist die Verhandlung nicht von neuem durchzuführen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Exekutionsgericht Wien beziehungsweise beim Strafbezirksgericht Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(4) Schriftsätze, die in den nach den Abs. 1 oder 2 überwiesenen Rechtssachen an das Exekutionsgericht Wien beziehungsweise an das Strafbezirksgericht Wien gerichtet werden, gelten als bei dem nunmehr zuständigen Gericht angebracht.
(5) Die Aktenlager des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zugewiesen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 6a, BGBl. Nr. 203/1985)
§ 2. (1) Auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 1993 anhängig geworden sind, ist der Art. I auch nach dem 31. Dezember 1992 nicht anzuwenden; dies gilt vorbehaltlich des Abs. 4 auch für Verfahrenshandlungen, Entscheidungen und Verfügungen, die nach der rechtskräftigen Beendigung dieser Verfahren etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(2) Auf Exekutionsverfahren sind jedoch die Z 3 des Art. I in Verbindung mit den Z 1, 2 und 6 des Art. I sowie die Art. II Z 1 und 2 und Art. III auch dann anzuwenden, wenn diese Verfahren mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 bereits anhängig waren; Ersuchen nach dem § 69 Abs. 2 EO, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen, ist aber noch zu entsprechen.
(3) Die Z 1, 2 und 6 des Art. I gelten für Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterschaftsverfahren auch dann, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1993 anhängig geworden sind. Das bisher zuständige Gericht bleibt jedoch so lange weiter zuständig, bis alle vor dem 1. Jänner 1993 gestellten Anträge rechtskräftig erledigt worden sind; danach sind diese Verfahren dem nach den Z 1, 2 und 6 des Art. I zuständigen Gericht zu übertragen.
(4) Wird ein vom Strafbezirksgericht Wien rechtskräftig beendetes Strafverfahren nach dem 1. Jänner 1993 erneuert (§§ 292, 359, 477 Abs. 1 StPO), so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem Art. I Z 1, 2, 4 und 6.
(Anm.: Abs. 5 betrifft das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 756/1992, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6 und 6a, BGBl. Nr. 203/1985)
§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können Durchführungsverordnungen erlassen und organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis III und V sowie dem § 2 vorbereitet werden. Solche Verordnungen und Maßnahmen dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.