Presseförderungsgesetz 1985
ABSCHNITT I
Allgemeine Förderung
(BGBl. Nr. 538/1984, Art. I Z 1)
§ 1. Der Bund hat die österreichischen Tages- und Wochenzeitungen durch finanzielle Zuwendungen zu fördern, um die den Zeitungen entstehenden Kostenbelastungen bei Nachrichtenübermittlung und Vertrieb teilweise zu decken.
§ 2. (1) Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese periodischen Druckschriften die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein;
sie dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen;
sie müssen in Österreich verlegt und hergestellt werden;
sie müssen zumindest 50mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;
sie müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer, Tageszeitungen von 10 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei bzw. drei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 entfallen bei Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.
(3) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zu dem für Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) gewährt werden. Die Mittel zur Förderung solcher Vereinigungen dürfen jedoch insgesamt 1,6 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.
(4) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zu dem für drei Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b und c bestellten Mitglieder der Kommission aussprechen und diese Vereinigungen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein;
ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen haben sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter zu beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.
§ 2. (1) Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese periodischen Druckschriften die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein;
sie dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen;
sie müssen in Österreich verlegt und hergestellt werden;
sie müssen zumindest 40mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;
sie müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihre Herausgeber und Verleger dürfen weder Gebietskörperschaften sein, noch dürfen Gebietskörperschaften an ihnen beteiligt sein;
Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens drei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 entfallen bei Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.
(3) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zu dem für Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaß (§ 5 Abs. 1) gewährt werden. Die Mittel zur Förderung solcher Vereinigungen dürfen jedoch insgesamt 1 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.
(4) Erscheint eine Tages- oder Wochenzeitung bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem halben Jahr regelmäßig, so ist sie abweichend von Abs. 1 Z 5 so zu behandeln, als ob sie im ganzen der Antragstellung vorangegangenen Jahr erschienen wäre.
§ 2. (1) Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese periodischen Druckschriften die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein;
sie dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen;
sie müssen in Österreich verlegt und hergestellt werden;
sie müssen zumindest 41mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;
sie müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihre Herausgeber und Verleger dürfen weder Gebietskörperschaften sein, noch dürfen Gebietskörperschaften an ihnen beteiligt sein;
Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens drei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 entfallen bei Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.
(3) Nicht auf Gewinn gericheteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zur Hälfte des für Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaßes (§ 5 Abs. 1) gewährt werden. Die Mittel zur Förderung solcher Vereinigungen dürfen jedoch insgesamt 1 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.
(4) Erscheint eine Tages- oder Wochenzeitung bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem halben Jahr regelmäßig, so ist sie abweichend von Abs. 1 Z 5 so zu behandeln, als ob sie im ganzen der Antragstellung vorangegangenen Jahr erschienen wäre.
§ 2. (1) Förderungsmittel sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Verlegern von Tages- oder Wochenzeitungen auf deren Verlangen zu gewähren, sofern diese periodischen Druckschriften die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemein wirtschaftlichen oder kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und dürfen weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein;
sie dürfen nicht nur von lokalem Interesse sein und müssen eine Verbreitung und Bedeutung zumindest in einem Bundesland aufweisen;
sie müssen in Österreich verlegt und hergestellt werden;
sie müssen zumindest 41mal jährlich erscheinen sowie zum größeren Teil der Auflage in Österreich, vorwiegend im freien Verkauf oder im Abonnementbezug, erhältlich sein;
sie müssen bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem Jahr regelmäßig erscheinen und in dieser Zeit die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt haben;
Wochenzeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 5 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens zwei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihre Herausgeber und Verleger dürfen weder Gebietskörperschaften sein, noch dürfen Gebietskörperschaften an ihnen beteiligt sein;
Tageszeitungen müssen nachprüfbar eine verkaufte Auflage von mindestens 10 000 Stück je Nummer aufweisen und mindestens drei hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen; ihr Verkaufspreis darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen.
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 entfallen bei Druckschriften, die in der Sprache einer in Österreich lebenden Volksgruppe österreichischer Staatsbürger nichtdeutscher Sprachzugehörigkeit herausgegeben werden, sofern diese Druckschriften der Förderung und Erhaltung dieser Volksgruppe dienen.
(3) Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel bis zur Hälfte des für Wochenzeitungen geltenden Höchstausmaßes (§ 5 Abs. 1) gewährt werden. Die Mittel zur Förderung solcher Vereinigungen dürfen jedoch insgesamt 1 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.
(4) Erscheint eine Tages- oder Wochenzeitung bei Einbringung des Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln seit einem halben Jahr regelmäßig, so ist sie abweichend von Abs. 1 Z 5 so zu behandeln, als ob sie im ganzen der Antragstellung vorangegangenen Jahr erschienen wäre.
§ 3. Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen; ihm sind die Bescheinigungen anzuschließen, nach denen sich gemäß § 5 Abs. 1 die Förderung zu richten hat.
§ 4. (1) Die Beschlußfassung über die Zuteilung von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz obliegt der Bundesregierung.
(2) Beabsichtigt die Bundesregierung, einem Ansuchen mangels Vorliegens der in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen nicht oder nicht voll zu entsprechen, so hat der Bundeskanzler vor der Beschlußfassung ein Gutachten der Kommission gemäß Abs. 3 darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen, und der Bundesregierung das Gutachten vorzulegen.
(3) Die Kommission, der die Erstattung von Gutachten gemäß Abs. 2 obliegt, besteht aus sieben Mitgliedern, die wie folgt zu berufen sind:
Je zwei Mitglieder sind
vom Bundeskanzler
vom Verband österreichischer Zeitungsherausgeber und Zeitungsverleger
von der für die journalistischen Mitarbeiter von Tages- und Wochenzeitungen zuständigen Gewerkschaft
Diese sechs Mitglieder haben sich binnen einer Woche auf einen Vorsitzenden zu einigen, widrigenfalls dieser vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (§ 42 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 570/1973) binnen weiterer zwei Wochen zu bestimmen ist.
Die Kommission kann ihren Beratungen Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Die Kommission hat das Gutachten binnen sechs Wochen nach ihrer Befassung durch den Bundeskanzler zu erstatten. Es hat auch die Meinung derjenigen Mitglieder wiederzugeben, deren Auffassung in der Minderheit geblieben ist.
(5) Wenn es die Kommission einstimmig empfiehlt, kann einem Verleger einer periodischen Druckschrift auch ein niedrigerer Förderungsbetrag gewährt werden, als sich nach § 5 ergeben würde.
§ 5. (1) Die Förderungsmittel werden den Verlegern der einzelnen zu fördernden periodischen Druckschriften unter Berücksichtigung der im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel sowie der folgenden Grundsätze zugeteilt:
60 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der Jahresumsatzsteuer vergeben, die sich für die betreffende periodische Druckschrift aus dem nach dem Endverkaufspreis berechneten Vertriebserlös im vergangenen Kalenderjahr ergeben hätte; (BGBl. Nr. 119/1980, Art. I Z 2)
20 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der für die Beförderung der betreffenden Druckschrift durch die Post im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen (Beförderungsgebühr und Zuschlag zur Beförderungsgebühr für Samstagnummern einer Tageszeitung) vergeben;
20 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der vom Verlag für die betreffende Druckschrift im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen für Telefon und Fernschreibgebühren vergeben; (BGBl. Nr. 119/1980, Art. I Z 3)
der Förderungsbetrag für eine Tageszeitung darf jedoch 5 vH und für eine Wochenzeitung 0,8 vH der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen. (BGBl. Nr. 119/1980, Art. I Z 4)
(2) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger oder Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern; die vom Verleger hiefür aufgewendeten Zahlungen im Sinne des Abs. 1 sind vielmehr - sofern hiefür eine Förderung begehrt wird - bei der Berechnung des Förderungsbetrages für das Stammblatt zu berücksichtigen.
(3) Werden von einem Verleger mehrere Tages- oder Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen würden, so ist der zweithöchste Förderungsbetrag gemäß Abs. 1 um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH usw. zu kürzen.
(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach den Abs. 1 bis 3 errechneten Förderungsbeträge die Höhe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel übersteigen, so sind in dem betreffenden Jahr alle Förderungsbeträge in gleicher Weise anteilsmäßig zu kürzen.
§ 5. (1) Die Förderungsmittel werden den Verlegern der einzelnen zu fördernden periodischen Druckschriften unter Berücksichtigung der im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel sowie der folgenden Grundsätze zugeteilt:
50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der Jahresumsatzsteuer vergeben, die sich für die betreffende periodische Druckschrift aus dem nach dem Endverkaufspreis berechneten Vertriebserlös im vergangenen Kalenderjahr ergeben hätte;
30 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der für die Beförderung der betreffenden Druckschrift durch die Post im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen (Beförderungsgebühr und Zuschlag zur Beförderungsgebühr für Samstagnummern einer Tageszeitung) vergeben;
20 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der vom Verlag für die betreffende Druckschrift im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen für Telefon und Fernschreibgebühren vergeben;
der Förderungsbetrag für eine Tageszeitung darf jedoch 6 vH und für eine Wochenzeitung 1 vH der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen,
die im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel werden nach Abzug der Mittel gemäß § 2 Abs. 3 im Verhältnis von 65 zu 34 auf die Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufgeteilt.
(2) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger oder Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern; die vom Verleger hiefür aufgewendeten Zahlungen im Sinne des Abs. 1 sind vielmehr - sofern hiefür eine Förderung begehrt wird - bei der Berechnung des Förderungsbetrages für das Stammblatt zu berücksichtigen.
(3) Werden von einem Verleger mehrere Tages- oder Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen würden, so ist der zweithöchste Förderungsbetrag gemäß Abs. 1 um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH usw. zu kürzen.
(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach den Abs. 1 bis 3 errechneten Förderungsbeträge die Höhe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel übersteigen, so sind in dem betreffenden Jahr alle Förderungsbeträge in gleicher Weise anteilsmäßig zu kürzen.
§ 5. (1) Die Förderungsmittel werden den Verlegern der einzelnen zu fördernden periodischen Druckschriften unter Berücksichtigung der im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel sowie der folgenden Grundsätze zugeteilt:
50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der Jahresumsatzsteuer vergeben, die sich für die betreffende periodische Druckschrift aus dem nach dem Endverkaufspreis berechneten Vertriebserlös im vergangenen Kalenderjahr ergeben hätte;
30 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der für die Beförderung der betreffenden Druckschrift durch die Post im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen (Beförderungsgebühr und Zuschlag zur Beförderungsgebühr für Samstagnummern einer Tageszeitung) vergeben;
20 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel werden unter Berücksichtigung der Höhe der vom Verlag für die betreffende Druckschrift im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten Zahlungen für Telefon und Fernschreibgebühren vergeben;
der Förderungsbetrag für eine Tageszeitung darf jedoch 6 vH und für eine Wochenzeitung 1 vH der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel nicht übersteigen,
die im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel werden nach Abzug der Mittel gemäß § 2 Abs. 3 im Verhältnis von 65 zu 34 auf die Tageszeitungen und Wochenzeitungen aufgeteilt.
(2) Kopfblätter, Mutationen sowie andere Druckschriften, die von demselben Verleger oder Herausgeber unter dem gleichen Namen oder unter einem nur durch eine regionale Bezeichnung abweichenden Namen herausgebracht oder überwiegend von derselben Redaktion gestaltet werden, sind nicht gesondert zu fördern; die vom Verleger hiefür aufgewendeten Zahlungen im Sinne des Abs. 1 sind vielmehr - sofern hiefür eine Förderung begehrt wird - bei der Berechnung des Förderungsbetrages für das Stammblatt zu berücksichtigen.
(3) Werden von einem Verleger mehrere Tages- oder Wochenzeitungen verlegt, die jede für sich die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen würden, so ist der zweithöchste Förderungsbetrag gemäß Abs. 1 um 20 vH, der dritthöchste Förderungsbetrag um 40 vH, der vierthöchste um 60 vH usw. zu kürzen.
(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach den Abs. 1 bis 3 errechneten Förderungsbeträge die Höhe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel übersteigen, so sind in dem betreffenden Jahr alle Förderungsbeträge in gleicher Weise anteilsmäßig zu kürzen. Sollte der Gesamtbetrag der nach den Abs. 1 bis 3 errechneten Förderungsbeträge die Höhe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mitteln nicht erreichen, so sind in dem betreffenden Jahr alle Förderungsbeträge in gleicher Weise anteilsmäßig so zu erhöhen, daß alle im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel vergeben werden können. Abs. 1 Z 4 ist dabei nicht anzuwenden.
ABSCHNITT II
(BGBl. Nr. 538/1984, Art. I Z 2)
Besondere Förderung zur Erhaltung der Medienvielfalt
§ 6. (1) Unbeschadet der Förderung nach Abschnitt I, hat der Bund durch eine besondere Förderung gemäß diesem Abschnitt zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern beizutragen. Diese besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung, denen jedoch keine marktbeherrschende Stellung zukommt.
(2) Über die besondere Förderung beschließt die Bundesregierung; sie hat zuvor ein Gutachten der Kommission gemäß § 4 Abs. 3 einzuholen.
§ 7. (1) Die Kommission hat unter Berücksichtigung der Zahl der eingelangten Anträge und der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel ein Gutachten über die einzelnen Förderungswerber zu erstatten.
(2) Die Förderungswürdigkeit liegt vor, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die zu fördernde Zeitung muß eine Tageszeitung mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung in mindestens einem Bundesland sein; diese liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbreitete Auflage mindestens 1 vH der Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes überschreitet.
Die zu fördernde Zeitung muß für ihren redaktionellen Teil überwiegend hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.
Die zu fördernde Zeitung darf keine marktbeherrschende Stellung einnehmen. Eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbreitete Auflage in einem Bundesland 15 vH oder im gesamten Bundesgebiet 5 vH der jeweiligen Bevölkerungszahl überschreitet.
Eine Zeitung ist nicht förderungswürdig, wenn ihr Herausgeber oder Verleger auch Annoncenzeitschriften in einem im Vergleich zum jährlichen Seitenumfang der zu fördernden Zeitung bedeutenden Seitenumfang herausgibt; gleiches gilt, wenn ein wirtschaftliches oder organisatorisches Naheverhältnis zum Herausgeber oder Verleger solcher Annoncenzeitschriften besteht.
Der Verkaufspreis der zu fördernden Zeitung darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen.
Eine Zeitung ist nicht förderungswürdig, wenn mehr als 20 vH ihres jährlichen Seitenumfanges aus Anzeigen besteht.
(3) Die Kommission hat in ihr Gutachten Vorschläge über die Höhe der einem Förderungswerber zuzuerkennenden Förderungsbeträge aufzunehmen. Diese Förderungsbeträge bestehen aus einem Grund- und einem Zusatzbetrag und sind auf der Grundlage der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel wie folgt zu berechnen:
50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel sind in der Form auf die Förderungswerber zu verteilen, daß jede zu fördernde Zeitung einen gleich hohen Grundbetrag, Kopfblätter jedoch nur die Hälfte dieses Grundbetrages erhalten.
50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel sind in der Form auf die Förderungswerber zu verteilen, daß für jeden Förderungswerber ein Zusatzbetrag zu berechnen ist, der für jedes Bundesland, für das um Förderung angesucht wird, auf Grund der verbreiteten Auflage der zu fördernden Zeitung und der Zahl der im Vorjahr redaktionell gestalteten Seiten bestimmt wird. Die innerhalb eines Bundeslandes mutierten, redaktionell gestalteten Seiten sind dabei gesondert zu berücksichtigen.
(4) Keine Förderung gemäß Abs. 3 Z 2 gebührt dem Förderungswerber für Bundesländer, in denen die verbreitete Auflage 10 vH der Bevölkerungszahl über- oder 1 vH unterschreitet.
§ 7. (1) Die Kommission hat unter Berücksichtigung der Zahl der eingelangten Anträge und der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel ein Gutachten über die einzelnen Förderungswerber zu erstatten.
(2) Die Förderungswürdigkeit liegt vor, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die zu fördernde Zeitung muß eine Tageszeitung mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung in mindestens einem Bundesland sein; diese liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbreitete Auflage mindestens 1 vH der Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes überschreitet.
Die zu fördernde Zeitung muß für ihren redaktionellen Teil überwiegend hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.
Die verbreitete Auflage der zu fördernden Zeitung darf in einem Bundesland 15 vH oder im gesamten Bundesgebiet 5 vH der jeweiligen Bevölkerungszahl nicht überschreiten.
Eine Zeitung ist nicht förderungswürdig, wenn ihr Herausgeber oder Verleger auch Annoncenzeitschriften in einem im Vergleich zum jährlichen Seitenumfang der zu fördernden Zeitung bedeutenden Seitenumfang herausgibt; gleiches gilt, wenn ein wirtschaftliches oder organisatorisches Naheverhältnis zum Herausgeber oder Verleger solcher Annoncenzeitschriften besteht.
Der Verkaufspreis der zu fördernden Tageszeitung darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen.
Eine Zeitung ist nicht förderungswürdig, wenn mehr als 22 vH ihres jährlichen Seitenumfanges aus Anzeigen besteht.
(3) Die Kommission hat in ihr Gutachten Vorschläge über die Höhe der einem Förderungswerber zuzuerkennenden Förderungsbeträge aufzunehmen. Diese Förderungsbeträge bestehen aus einem Grund- und einem Zusatzbetrag und sind auf der Grundlage der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel wie folgt zu berechnen:
50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel sind in der Form auf die Förderungswerber zu verteilen, daß jede zu fördernde Zeitung einen gleich hohen Grundbetrag, Kopfblätter jedoch nur die Hälfte dieses Grundbetrages erhalten.
50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel sind in der Form auf die Förderungswerber zu verteilen, daß für jeden Förderungswerber ein Zusatzbetrag zu berechnen ist, der für jedes Bundesland, für das um Förderung angesucht wird, auf Grund der verbreiteten Auflage der zu fördernden Zeitung und der Zahl der im Vorjahr redaktionell gestalteten Seiten bestimmt wird. Die innerhalb eines Bundeslandes mutierten, redaktionell gestalteten Seiten sind dabei gesondert zu berücksichtigen.
(4) Keine Förderung gemäß Abs. 3 Z 2 gebührt dem Förderungswerber für Bundesländer, in denen die verbreitete Auflage 10 vH der Bevölkerungszahl über- oder 1 vH unterschreitet.
§ 7. (1) Die Kommission hat unter Berücksichtigung der Zahl der eingelangten Anträge und der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel ein Gutachten über die einzelnen Förderungswerber zu erstatten.
(2) Die Förderungswürdigkeit liegt vor, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die zu fördernde Zeitung muß eine Tageszeitung mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung in mindestens einem Bundesland sein; diese liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbreitete Auflage mindestens 1 vH der Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes überschreitet.
Die zu fördernde Zeitung muß für ihren redaktionellen Teil überwiegend hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.
Die verbreitete Auflage der zu fördernden Zeitung darf in einem Bundesland 15 vH oder im gesamten Bundesgebiet 5 vH der jeweiligen Bevölkerungszahl nicht überschreiten.
Eine Zeitung ist nicht förderungswürdig, wenn ihr Herausgeber oder Verleger auch Annoncenzeitschriften in einem im Vergleich zum jährlichen Seitenumfang der zu fördernden Zeitung bedeutenden Seitenumfang herausgibt; gleiches gilt, wenn ein wirtschaftliches oder organisatorisches Naheverhältnis zum Herausgeber oder Verleger solcher Annoncenzeitschriften besteht.
Der Verkaufspreis der zu fördernden Tageszeitung darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen.
Eine Zeitung ist förderungswürdig, wenn im Durchschnitt der dem Förderungsjahr vorangegangenen fünf Jahre nicht mehr als 22 vH ihres Seitenumfanges aus Anzeigen besteht. Liegt dieser Durchschnittswert - in einem nach dem 1. Jänner 1999 eingereichten Förderungsansuchen - erstmals über 22 vH, so wird der Förderungsbetrag im Förderungsjahr um ein Drittel gekürzt. Liegt dieser Durchschnittswert in zweimaliger Folge über 22 vH, so ist der Förderungsbetrag im Förderungsjahr um zwei Drittel zu kürzen. Liegt dieser Durchschnittswert in dreimaliger Folge über 22 vH, so besteht keine Förderungswürdigkeit mehr. Sinkt der Durchschnittswert der letzten fünf Jahre nach einer oder mehreren Kürzungen wieder unter 22 vH, so wird der Förderungsbetrag pro Förderungsjahr jeweils um ein Drittel bis höchstens zur Erreichung des ungekürzten Förderungsbetrages erhöht.
(3) Die Kommission hat in ihr Gutachten Vorschläge über die Höhe der einem Förderungswerber zuzuerkennenden Förderungsbeträge aufzunehmen. Diese Förderungsbeträge bestehen aus einem Grund- und einem Zusatzbetrag und sind auf der Grundlage der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel wie folgt zu berechnen:
50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel sind in der Form auf die Förderungswerber zu verteilen, daß jede zu fördernde Zeitung einen gleich hohen Grundbetrag, Kopfblätter jedoch nur die Hälfte dieses Grundbetrages erhalten.
50 vH der hiefür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel sind in der Form auf die Förderungswerber zu verteilen, daß für jeden Förderungswerber ein Zusatzbetrag zu berechnen ist, der für jedes Bundesland, für das um Förderung angesucht wird, auf Grund der verbreiteten Auflage der zu fördernden Zeitung und der Zahl der im Vorjahr redaktionell gestalteten Seiten bestimmt wird. Die innerhalb eines Bundeslandes mutierten, redaktionell gestalteten Seiten sind dabei gesondert zu berücksichtigen.
(4) Keine Förderung gemäß Abs. 3 Z 2 gebührt dem Förderungswerber für Bundesländer, in denen die verbreitete Auflage 10 vH der Bevölkerungszahl über- oder 1 vH unterschreitet.
§ 8. Ansuchen auf besondere Förderung sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die besondere Förderung darzulegen; ihm sind alle zu seiner Beurteilung erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
ABSCHNITT III
(BGBl. Nr. 538/1984, Art. I Z 3)
§ 9. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.
(BGBl. Nr. 538/1984, Art. I Z 3)
ABSCHNITT III
Journalistenausbildung
§ 9. (1) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b und c bestellten Mitglieder der Kommission aussprechen und diese Vereinigungen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein;
ihre Aus- und Fortbildungmaßnahmen haben sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter zu beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.
(2) 70 vH der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die sich ausschließlich oder vorwiegend und intensiv der Journalistenausbildung widmen und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen mindestens einen hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätigen Angestellten beschäftigen und
sie müssen mindestens 1 200 Ausbildungstage im Jahr erreichen.
(3) 30 vH der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar den Voraussetzungen nach Abs. 1 entsprechen, die aber die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen und die sich insbesondere auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung widmen. Diese Mittel werden so verteilt, daß keiner Vereinigung mehr als ein Drittel davon gewährt wird.
(4) Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmittel nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen; ihm sind die notwendigen Bescheinigungen anzuschließen.
(5) Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.
ABSCHNITT III
Journalistenausbildung
§ 9. (1) Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung von journalistischen Mitarbeitern österreichischer Medienunternehmen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, können Förderungsmittel gewährt werden, sofern sich hiefür alle gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. b und c bestellten Mitglieder der Kommission aussprechen und diese Vereinigungen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie dürfen nicht auf Gewinn gerichtet sein;
ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen haben sich vorwiegend auf diejenigen Mitarbeiter zu beschränken, die als Angestellte eines österreichischen Medienunternehmens journalistisch tätig sind oder ihre journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.
(2) 70 vH der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die sich ausschließlich oder vorwiegend und intensiv der Journalistenausbildung widmen und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie müssen mindestens einen hauptberuflich für die Aufgaben der Journalistenausbildung tätigen Angestellten beschäftigen und
sie müssen mindestens 1 200 Ausbildungstage im Jahr erreichen.
(3) 30 vH der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel werden an Vereinigungen vergeben, die zwar den Voraussetzungen nach Abs. 1 entsprechen, die aber die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen und die sich insbesondere auch der Talent- bzw. Nachwuchsförderung widmen. Diese Mittel werden so verteilt, daß keiner Vereinigung mehr als ein Drittel davon gewährt wird.
(4) Ansuchen um Zuteilung von Förderungsmitteln nach diesem Abschnitt sind innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres beim Bundeskanzleramt einzubringen. Das Begehren hat die Erfüllung der Voraussetzungen für die Förderung darzulegen; ihm sind die notwendigen Bescheinigungen anzuschließen.
(5) Die geförderten Vereinigungen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Förderungsmittel folgenden Kalenderjahres dem Bundeskanzleramt zu übermitteln.
ABSCHNITT IV
§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.
(3) § 2 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 3, 5 und 6 sowie der Abschnitt III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 465/1992 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
ABSCHNITT IV
§ 10. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zuwendungen werden für jenes Kalenderjahr gewährt, für das der Förderungswerber die für die Zuerkennung notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.
§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.
(3) § 2 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 2 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 3, 5 und 6 sowie der Abschnitt III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 465/1992 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 3 erster Satz und § 5 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 865/1992 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(5) § 10 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 865/1992 mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.
(3) § 2 Abs. 1 Z 4, 6 und 7, § 2 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 7 Abs. 2 Z 3, 5 und 6 sowie der Abschnitt III in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 465/1992 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1 Z 4, § 2 Abs. 3 erster Satz und § 5 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 865/1992 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(5) § 10 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 865/1992 mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(6) § 7 Abs. 2 Z 6 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(7) Abweichend von § 8 können im Jahre 1999 Ansuchen um Besondere Presseförderung innerhalb der ersten sieben Kalendermonate eingebracht werden.
(8) Der Beurteilung der Förderungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 im Jahr 1999 sind die Durchschnittswerte der Anzeigenanteile der Jahre 1994 bis 1998 zugrunde zu legen. Der Begriff der Erstmaligkeit setzt voraus, daß entweder zumindest einmal kein Ausschluß aus der Förderung gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 (idF BGBl. Nr. 465/1992) oder zumindest einmal keine Kürzung der Förderung gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 (idF BGBl. I Nr. 130/1999) erfolgt ist.
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