Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 1. Mai 1985 betreffend die Verlegung des Zollamtes Sulzberg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/1981, 570/1981 und 115/1984 wird verordnet:
§ 1. Das Zollamt Sulzberg (Anlage 3 Abschnitt G zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz) wird nach Oberreute, Bundesrepublik Deutschland verlegt, und seine Bezeichnung wird in "Zollamt Oberreute" geändert.
§ 2. Das Zollamt Oberreute wird im Sinne des § 14 Abs. 5 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes der Gemeinde Sulzberg zugeordnet.
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