Kundmachung des Bundeskanzlers vom 18. November 1986 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 112 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1986, G 13/86-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. November 1986, ausgesprochen, daß § 112 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 333/1979, in der Stammfassung verfassungswidrig war.
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