Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Juni 1986 über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Z 2 sowie die Worte „. . . und Eigentumsübertragungen . . .'' in den Absätzen 1 und 2 der Z 4 der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen gesetzwidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 1986, V 4/85-13, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 4. Juni 1986, ausgesprochen, daß die Z 2
(„Eigentumsübertragung von Futterflächen'') sowie die Worte „. . .
und Eigentumsübertragungen . . .'', jeweils in den Absätzen 1 und 2
der Z 4 der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im amtlichen Teil der „Österreichische Milchwirtschaft'' vom 7. April 1983, Beilage 4 (zu Heft 7), S 41 f, gesetzwidrig waren.
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