Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)
Abkürzung
BMG
Abkürzung
BMG
Präambel/Promulgationsklausel
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. Bundesministerien im Sinne des Art. 77 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 (B-VG) sind:
das Bundeskanzleramt
das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
das Bundesministerium für Bauten und Technik
das Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz (BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 1)
das Bundesministerium für Finanzen
das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie
das Bundesministerium für Inneres
das Bundesministerium für Justiz
das Bundesministerium für Landesverteidigung
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 1)
das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 1)
das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,
das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport,
das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,
das Bundesministerium für Unterricht und Kunst,
das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Jugend und Familie,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
das Bundesministerium für Umwelt,
das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,
das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie,
das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und
das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport,
das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen,
das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, und
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz,
das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Gesundheit,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und
das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
das Bundesministerium für Bildung und Frauen,
das Bundesministerium für Familien und Jugend,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Gesundheit,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abkürzung
BMG
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
das Bundesministerium für Bildung,
das Bundesministerium für Familien und Jugend,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abkürzung
BMG
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport,
das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres,
das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus,
das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abkürzung
BMG
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend,
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abkürzung
BMG
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Arbeit,
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abkürzung
BMG
Abschnitt I
Zahl der Bundesministerien
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport,
das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft,
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abkürzung
BMG
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Bundesministerien und Bundesminister im Bundeskanzleramt
§ 1. (1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 BVG sind:
das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport,
das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
das Bundesministerium für Bildung,
das Bundesministerium für Finanzen,
das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung,
das Bundesministerium für Inneres,
das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur,
das Bundesministerium für Justiz,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
(2) Soweit der Bundespräsident mit Entschließung gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister überträgt, führt dieser einen auf die ihm übertragenen Angelegenheiten hinweisenden Titel.
Abkürzung
BMG
Begriffsbestimmungen
§ 1a. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Geschäfte“ sind
Regierungsakte, einschließlich solcher im Rahmen der Europäischen Union, sowie
Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
„Maßnahme“ ist jede Vornahme eines Geschäfts im Sinne der Z 1.
Abkürzung
BMG
Abschnitt II
Wirkungsbereich der Bundesministerien
§ 2. (1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt:
die Geschäfte, die
im § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind,
durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, und
die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind.
(2) Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
(3) Geschäfte der obersten Bundesverwaltung im Sinne des Abs. 2 sind Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
Abkürzung
BMG
Abschnitt II
Wirkungsbereich der Bundesministerien
§ 2. (1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfaßt:
die Geschäfte, die
im § 3 und im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind oder
durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind, und
die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind.
(2) Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 15 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
(3) Geschäfte der obersten Bundesverwaltung im Sinne des Abs. 2 sind Regierungsakte, Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung oder der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten.
Abkürzung
BMG
Abschnitt II
Wirkungsbereich der Bundesministerien
Wirkungsbereich
§ 2. (1) Der Wirkungsbereich der Bundesministerien umfasst
die im Teil 1 der Anlage bezeichneten Geschäfte,
die Sachgebiete, die gemäß dem Teil 2 der Anlage einzelnen Bundesministerien zur Besorgung zugewiesen sind,
die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung nach Maßgabe des § 3,
die Wahrnehmung von durch Verordnungen gemäß § 13 einzelnen Bundesministerien zugewiesenen Aufgaben sowie
die Geschäfte, die einzelnen Bundesministerien durch
bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften,
allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten,
besondere bundesgesetzliche Vorschriften sowie
mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossene Staatsverträge (Art. 50 B VG)
zugewiesen werden.
(2) Die in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 3. Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2)
an der Besorgung der Geschäfte anderer Organe des Bundes und der Länder mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat, Verordnungen und Kundmachungen der Bundesregierung sowie sonstige Beschlüsse der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres Wirkungsbereiches durchzuführen;
alle Fragen wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt; sie haben hiebei auf alle Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen, die seitens des Bundes für den Bereich der ihnen zugewiesenen Sachgebiete vom rechts-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Standpunkt von Bedeutung sind; sie haben die Ergebnisse dieser Prüfung für die Bundesregierung und für die Bundesminister bereitzustellen und bei Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte der obersten Bundesverwaltung entsprechend zu verwerten;
alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Besorgung der den Ländern verfassungsmäßig übertragenen Sachgebiete von Bedeutung sind, sowie auf die wechselseitige Koordinierung der Vollziehung des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen;
Auskünfte zu erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
§ 3. Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2)
an der Besorgung der Geschäfte anderer Organe des Bundes und der Länder mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat, Verordnungen und Kundmachungen der Bundesregierung sowie sonstige Beschlüsse der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres Wirkungsbereiches durchzuführen;
alle Fragen wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt; sie haben hiebei auf alle Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen, die seitens des Bundes für den Bereich der ihnen zugewiesenen Sachgebiete vom rechts-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Standpunkt von Bedeutung sind; sie haben die Ergebnisse dieser Prüfung für die Bundesregierung und für die Bundesminister bereitzustellen und bei Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte der obersten Bundesverwaltung entsprechend zu verwerten;
alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Besorgung der den Ländern verfassungsmäßig übertragenen Sachgebiete von Bedeutung sind, sowie auf die wechselseitige Koordinierung der Vollziehung des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen;
Abkürzung
BMG
§ 3. (1) Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2)
an der Besorgung der Geschäfte anderer Organe des Bundes und der Länder mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat, Verordnungen und Kundmachungen der Bundesregierung sowie sonstige Beschlüsse der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres Wirkungsbereiches durchzuführen;
alle Fragen wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt; sie haben hiebei auf alle Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen, die seitens des Bundes für den Bereich der ihnen zugewiesenen Sachgebiete vom rechts-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Standpunkt von Bedeutung sind; sie haben die Ergebnisse dieser Prüfung für die Bundesregierung und für die Bundesminister bereitzustellen und bei Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte der obersten Bundesverwaltung entsprechend zu verwerten;
alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Besorgung der den Ländern verfassungsmäßig übertragenen Sachgebiete von Bedeutung sind, sowie auf die wechselseitige Koordinierung der Vollziehung des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen;
(2) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.
Abkürzung
BMG
Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung
§ 3. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Bundesregierung zu den ihr nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften obliegenden Akten der Vollziehung, sofern ihr diese nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind, auch den zuständigen Bundesminister ermächtigen.
Abkürzung
BMG
§ 3a. Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG dienen.
Abkürzung
BMG
Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesministerien
§ 3a. (1) Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 13 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
(2) Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2)
an der Besorgung der Geschäfte anderer Organe des Bundes und der Länder mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat, Verordnungen und Kundmachungen der Bundesregierung sowie sonstige Beschlüsse der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres Wirkungsbereiches durchzuführen;
alle Fragen wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt; sie haben hiebei auf alle Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen, die seitens des Bundes für den Bereich der ihnen zugewiesenen Sachgebiete vom rechts-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Standpunkt von Bedeutung sind; sie haben die Ergebnisse dieser Prüfung für die Bundesregierung und für die Bundesminister bereitzustellen und bei Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte der obersten Bundesverwaltung entsprechend zu verwerten;
alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Besorgung der den Ländern verfassungsmäßig übertragenen Sachgebiete von Bedeutung sind, sowie auf die wechselseitige Koordinierung der Vollziehung des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen;
alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Aufgaben der Organe der Gesetzgebung von Bedeutung sind.
Abkürzung
BMG
Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesministerien
§ 3a. (1) Die Bundesministerien haben gemäß den Weisungen (Art. 20 Abs. 1 B-VG) und unter der Verantwortung (Art. 74, 76 und 142 B-VG) des mit ihrer Leitung (Art. 77 Abs. 3 B-VG) betrauten Bundesministers im Rahmen ihres Wirkungsbereiches auf Grund der Gesetze die ihnen durch bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, allgemeine Entschließungen des Bundespräsidenten, durch dieses Bundesgesetz oder andere bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Verordnungen auf Grund des § 13 übertragenen Geschäfte der obersten Bundesverwaltung in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen.
(2) Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2)
an der Besorgung der Geschäfte anderer Organe des Bundes und der Länder mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist;
die Bundesregierung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat, Verordnungen und Kundmachungen der Bundesregierung sowie sonstige Beschlüsse der Bundesregierung, die Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des betreffenden Bundesministeriums zum Gegenstand haben, vorzubereiten und die Beschlüsse der Bundesregierung innerhalb ihres Wirkungsbereiches durchzuführen;
alle Fragen wahrzunehmen und zusammenfassend zu prüfen, denen vom Standpunkt der Koordinierung der vorausschauenden Planung der ihnen übertragenen Sachgebiete oder vom Standpunkt der wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einrichtung und Arbeitsweise der Vollziehung im Bereich des Bundes grundsätzlich Bedeutung zukommt; sie haben hiebei auf alle Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen, die seitens des Bundes für den Bereich der ihnen zugewiesenen Sachgebiete vom rechts-, verwaltungs- und wirtschaftspolitischen Standpunkt von Bedeutung sind; sie haben die Ergebnisse dieser Prüfung für die Bundesregierung und für die Bundesminister bereitzustellen und bei Besorgung der ihnen obliegenden Geschäfte der obersten Bundesverwaltung entsprechend zu verwerten;
alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Besorgung der den Ländern verfassungsmäßig übertragenen Sachgebiete von Bedeutung sind, sowie auf die wechselseitige Koordinierung der Vollziehung des Bundes und der Länder Bedacht zu nehmen;
alle Interessen wahrzunehmen, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung hinsichtlich der Aufgaben der Organe der Gesetzgebung von Bedeutung sind.
(3) Die Mitglieder der Bundesregierung sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
Abkürzung
BMG
Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen
§ 3b. Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG dienen.
Abkürzung
BMG
§ 4. (1) Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
(3) Die Bundesminister haben weiters in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.
Abkürzung
BMG
Dienstaufsicht im Ressortbereich
§ 4. (1) Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
(3) Die Bundesminister haben weiters in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.
Abkürzung
BMG
Dienstaufsicht im Ressortbereich
§ 4. (1) Die Bundesminister haben in geeigneter Weise, erforderlichenfalls durch unmittelbare Einschau, dafür Sorge zu tragen, daß die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes ihre Geschäfte in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen und die bei diesen Dienststellen und sonstigen Organen beschäftigten Bediensteten sachgerecht verwendet werden (Dienstaufsicht).
(2) Die Bundesminister haben Mißstände, die sie in Ausübung der Dienstaufsicht feststellen, mit den ihnen gesetzlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich abzustellen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung nicht anzuwenden.
Abkürzung
BMG
§ 5. (1) Die Bundesministerien haben Geschäfte, die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien betreffen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu besorgen:
Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten mehrerer in den Wirkungsbereich verschiedener Bundesministerien fallender Sachgebiete zum Gegenstand hat, haben die in Betracht kommenden Bundesministerien nach den Grundsätzen des Abs. 2 gemeinsam vorzugehen.
Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten eines Sachgebietes zum Gegenstand hat, das in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums (zuständiges Bundesministerium) fällt, jedoch Sachgebiete berührt, die in den Wirkungsbereich eines oder mehrerer anderer Bundesministerien (beteiligte Bundesministerien) fallen, hat das zuständige Bundesministerium nach den Grundsätzen des Abs. 3 im Zusammenwirken mit dem oder den beteiligten Bundesministerien vorzugehen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 haben die betreffenden Bundesministerien gemeinsam festzustellen, der Wirkungsbereich welches Bundesministeriums durch das gemeinsam zu besorgende Geschäft vorwiegend betroffen wird. Diesem Bundesministerium obliegt die führende Geschäftsbehandlung. Vermögen sich die betreffenden Bundesministerien nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einigen, welchem Bundesministerium die führende Geschäftsbehandlung zukommt, so obliegt die Beurteilung dieser Frage unter Zugrundelegung des ersten Satzes auf Antrag eines der betroffenen Bundesministerien der Bundesregierung.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat das zuständige Bundesministerium dem oder den beteiligten Bundesministerien Gelegenheit zu einer Äußerung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Macht das Geschäft des zuständigen Bundesministeriums jedoch Maßnahmen auf Sachgebieten notwendig, die in den Wirkungsbereich eines beteiligten Bundesministeriums fallen, so hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium vorzugehen. Kommt dieses Einvernehmen binnen einer angemessenen Frist nicht zustande oder wird es ausdrücklich verweigert, so kann sowohl das zuständige als auch ein beteiligtes Bundesministerium, mit dem das Einvernehmen herzustellen ist, die Angelegenheit der Bundesregierung zur Beratung vorlegen.
(4) Gesetzliche Bestimmungen über die Konzentration des Verwaltungsverfahrens von unter verschiedenen Gesichtspunkten zu behandelnden Angelegenheiten in einem einheitlichen Verfahren werden nicht berührt. Das gleiche gilt von Vorschriften über die Behandlung von Vorfragen bei der Feststellung des Sachverhaltes im Zuge eines Verfahrens.
Abkürzung
BMG
Koordination und Einvernehmen
§ 5. (1) Die Bundesministerien haben Geschäfte, die den Wirkungsbereich mehrerer Bundesministerien betreffen, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu besorgen:
Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten mehrerer in den Wirkungsbereich verschiedener Bundesministerien fallender Sachgebiete zum Gegenstand hat, haben die in Betracht kommenden Bundesministerien nach den Grundsätzen des Abs. 2 gemeinsam vorzugehen.
Bei Besorgung eines Geschäftes, das Angelegenheiten eines Sachgebietes zum Gegenstand hat, das in den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums (zuständiges Bundesministerium) fällt, jedoch Sachgebiete berührt, die in den Wirkungsbereich eines oder mehrerer anderer Bundesministerien (beteiligte Bundesministerien) fallen, hat das zuständige Bundesministerium nach den Grundsätzen des Abs. 3 im Zusammenwirken mit dem oder den beteiligten Bundesministerien vorzugehen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 haben die betreffenden Bundesministerien gemeinsam festzustellen, der Wirkungsbereich welches Bundesministeriums durch das gemeinsam zu besorgende Geschäft vorwiegend betroffen wird. Diesem Bundesministerium obliegt die führende Geschäftsbehandlung. Vermögen sich die betreffenden Bundesministerien nicht innerhalb einer angemessenen Frist zu einigen, welchem Bundesministerium die führende Geschäftsbehandlung zukommt, so obliegt die Beurteilung dieser Frage unter Zugrundelegung des ersten Satzes auf Antrag eines der betroffenen Bundesministerien der Bundesregierung.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 hat das zuständige Bundesministerium dem oder den beteiligten Bundesministerien Gelegenheit zu einer Äußerung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu geben. Macht das Geschäft des zuständigen Bundesministeriums jedoch Maßnahmen auf Sachgebieten notwendig, die in den Wirkungsbereich eines beteiligten Bundesministeriums fallen, so hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium vorzugehen. Kommt dieses Einvernehmen binnen einer angemessenen Frist nicht zustande oder wird es ausdrücklich verweigert, so kann sowohl das zuständige als auch ein beteiligtes Bundesministerium, mit dem das Einvernehmen herzustellen ist, die Angelegenheit der Bundesregierung zur Beratung vorlegen.
(4) Gesetzliche Bestimmungen über die Konzentration des Verwaltungsverfahrens von unter verschiedenen Gesichtspunkten zu behandelnden Angelegenheiten in einem einheitlichen Verfahren werden nicht berührt. Das gleiche gilt von Vorschriften über die Behandlung von Vorfragen bei der Feststellung des Sachverhaltes im Zuge eines Verfahrens.
Abkürzung
BMG
§ 6. Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3 Z 3 und 4 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 2)
Abkürzung
BMG
§ 6. Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 2)
Abkürzung
BMG
Information des Bundeskanzleramtes
§ 6. Unbeschadet des § 5 haben die Bundesministerien das Bundeskanzleramt über die Besorgung der im § 3a Abs. 2 Z 3 bis 5 bezeichneten Geschäfte laufend und zeitgerecht zu unterrichten. Das Bundeskanzleramt hat bei Besorgung von Geschäften im Rahmen der ihm gemäß Abschnitt A Z 1 und 5 des Teiles 2 der Anlage zugewiesenen Sachgebiete auf diese Information Bedacht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 2)
Abschnitt III
Einrichtung der Bundesministerien
Geschäftseinteilung
§ 7. (1) Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.
(2) Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.
(4) Die Abs. 1 und 2 stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.
(5) Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, kann eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Organisation vorgesehen werden, soweit dadurch diese Aufgaben zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
(6) Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhaltungen sowie von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Z 8 des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z 16 des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.
(7) Auf die Einrichtung der Buchhaltungen der Bundesministerien ist das Bundeshaushaltsgesetz, bis zu dessen Inkrafttreten der Art. 5 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen anzuwenden.
(8) Die Zahl der Sektionen und Abteilungen sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen, Referaten und von Einrichtungen gemäß den Abs. 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums festzusetzen. Die Geschäftseinteilung ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.
(9) Der Bundesminister für Inneres kann für die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 15 Abs. 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945) insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für den Bereich seines Bundesministeriums insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben notwendig ist.
(11) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kann mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten betrauen.
(12) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.
Abschnitt III
Einrichtung der Bundesministerien
Geschäftseinteilung
§ 7. (1) Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.
(2) Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.
(4) Die Abs. 1 und 2 stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.
(5) Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, kann eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Organisation vorgesehen werden, soweit dadurch diese Aufgaben zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
(6) Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhaltungen sowie von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Z 8 des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z 16 des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.
(7) Auf die Einrichtung der Buchhaltungen der Bundesministerien sind das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, und die auf Grund dessen erlassenen Verordnungen anzuwenden.
(8) Die Zahl der Sektionen und Abteilungen sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen, Referaten und von Einrichtungen gemäß den Abs. 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums festzusetzen. Die Geschäftseinteilung ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.
(9) Der Bundesminister für Inneres kann für die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 15 Abs. 1 des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945) insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für den Bereich seines Bundesministeriums insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben notwendig ist.
(11) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kann mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten betrauen.
(12) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.
Abschnitt III
Einrichtung der Bundesministerien
Geschäftseinteilung
§ 7. (1) Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.
(2) Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.
(4) Die Abs. 1 und 2 stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.
(5) Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, kann eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Organisation vorgesehen werden, soweit dadurch diese Aufgaben zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
(6) Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhaltungen sowie von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Z 8 des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z 16 des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.
(7) Auf die Einrichtung der Buchhaltungen der Bundesministerien sind das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, und die auf Grund dessen erlassenen Verordnungen anzuwenden.
(8) Die Zahl der Sektionen und Abteilungen sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen, Referaten und von Einrichtungen gemäß den Abs. 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums festzusetzen. Die Geschäftseinteilung ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.
(9) Der Bundesminister für Inneres kann für die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für den Bereich seines Bundesministeriums insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben notwendig ist.
(11) Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kann mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär für Auswärtige Angelegenheiten betrauen.
(12) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.
Abschnitt III
Einrichtung der Bundesministerien
Geschäftseinteilung
§ 7. (1) Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.
(2) Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.
(4) Die Abs. 1 und 2 stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.
(5) Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, kann eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Organisation vorgesehen werden, soweit dadurch diese Aufgaben zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
(6) Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhaltungen sowie von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Z 8 des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z 16 des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.
(7) Auf die Einrichtung der Buchhaltungen der Bundesministerien sind das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, und die auf Grund dessen erlassenen Verordnungen anzuwenden.
(8) Die Zahl der Sektionen und Abteilungen sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen, Referaten und von Einrichtungen gemäß den Abs. 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums festzusetzen. Die Geschäftseinteilung ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.
(9) Der Bundesminister für Inneres kann für die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für den Bereich seines Bundesministeriums insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben notwendig ist.
(11) Der Bundesminister kann mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen.
(12) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.
Abschnitt III
Einrichtung der Bundesministerien
Geschäftseinteilung
§ 7. (1) Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.
(2) Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen, auch in Form von Gruppen oder Abteilungen, geschaffen werden.
(4) Die Abs. 1 und 2 stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.
(5) Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, kann eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Organisation vorgesehen werden, soweit dadurch diese Aufgaben zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
(6) Die Abs. 1 und 2 stehen der Einrichtung von Behördenbibliotheken und Registraturen, von Buchhandlungen, von Ein- und Abgangs-, Kanzlei-, Schreib- und sonstigen Hilfsstellen sowie von anderen Organisationseinheiten, die für mehrere Bundesministerien Dienstleistungen erbringen, für den Bereich mehrerer Bundesministerien nicht entgegen. In diesem Fall haben die mit der Leitung dieser Bundesministerien betrauten Bundesminister, unbeschadet der Zuständigkeit jedes dieser Bundesministerien zur Ausübung der Fachaufsicht (Z 8 des Teiles 1 der Anlage), für die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches durch Verordnung zu bestimmen, welches dieser Bundesministerien die in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie in Z 16 des Teiles 1 der Anlage genannten Geschäfte hinsichtlich dieser Einrichtungen oder Stellen wahrnimmt.
(7) Auf die Einrichtung der Buchhaltungen der Bundesministerien sind das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, und die auf Grund dessen erlassenen Verordnungen anzuwenden.
(8) Die Zahl der Sektionen und Abteilungen sowie allenfalls die Einrichtung von Gruppen, Referaten und von Einrichtungen gemäß den Abs. 3 bis 6 und die Aufteilung der Geschäfte auf sie ist in der Geschäftseinteilung jedes Bundesministeriums festzusetzen. Die Geschäftseinteilung ist vom Bundesminister für das von ihm geleitete Bundesministerium zu erlassen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, wobei die Zuteilung der Bediensteten zu den Sektionen, Gruppen, Abteilungen und Referaten mindestens einmal jährlich auszuweisen ist.
(9) Der Bundesminister für Inneres kann für die in seinem Bereich bestehende Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der Aufgaben der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.
(10) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann für den Bereich seines Bundesministeriums insoweit Ausnahmen von den Abs. 1 bis 4 verfügen, als dies zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben notwendig ist.
(11) Der Bundesminister kann mit der zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte einen Generalsekretär betrauen.
(12) Auf Grund der Geschäftseinteilung kann niemand ein Recht geltend machen.
Abschnitt III
Einrichtung der Bundesministerien
Geschäftseinteilung
§ 7. (1) Die Bundesministerien gliedern sich in Sektionen, diese wieder in Abteilungen. Alle zum Wirkungsbereich eines Bundesministeriums gehörenden Geschäfte sind unter Bedachtnahme auf ihre Bedeutung und ihren Umfang nach Gegenstand und sachlichem Zusammenhang auf die einzelnen Sektionen und Abteilungen aufzuteilen. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, daß zur Besorgung von Geschäften, die sachlich eine Einheit darstellen, stets nur eine einzige Sektion und eine einzige Abteilung führend zuständig sind. Geschäfte, die regelmäßig nur in einem geringen Umfang anfallen, sind mit sachverwandten Aufgaben zusammenzufassen und einer Abteilung zur gemeinsamen Besorgung zuzuweisen.
(2) Mehrere Abteilungen können zu einer Gruppe zusammengefaßt werden, wenn dies im Interesse des besseren Zusammenwirkens notwendig ist. Eine Abteilung kann in Referate untergliedert werden.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 können zur zusammenfassenden Behandlung aller zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums gehörenden Geschäfte, insbesondere von Geschäften, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Sektionen berühren, sowie zur Beratung und Unterstützung des Bundesministers bei den ihm obliegenden Entscheidungen auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik sonstige organisatorische Einrichtungen, auch in Form von Gruppen oder Abteilungen, geschaffen werden.
(4) Die Abs. 1 und 2 stehen auch der Schaffung von Einrichtungen nicht entgegen, die für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen zur inneren Revision der Verwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung geschaffen werden.
(5) Für die Besorgung von Geschäften in Angelegenheiten, in denen der Bund als Träger von Privatrechten tätig wird, kann eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Organisation vorgesehen werden, soweit dadurch diese Aufgaben zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer erfüllt werden.
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