Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Abkürzung
BMG
Anlage zu § 2
B. BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der
staatlichen Vollziehung.
Angelegenheiten des Völkerrechts.
Verhandlung von Staatsverträgen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.
Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Angelegenheiten der Diplomatenpässe.
Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.
Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration.
Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen.
Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.
Angelegenheiten der Konsulargebühren.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Angelegenheiten der Entwicklungshilfe sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik.
Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.
Abkürzung
BMG
Anlage zu § 2
B. BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der staatlichen Vollziehung.
Angelegenheiten des Völkerrechts.
Verhandlung von Staatsverträgen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.
Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Angelegenheiten der Diplomatenpässe.
Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.
Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration. Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union. Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und den Neuen Unabhängigen Staaten. Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation. Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen. Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.
Angelegenheiten der Konsulargebühren.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Angelegenheiten der Entwicklungshilfe sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik.
Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.
Abkürzung
BMG
Anlage zu § 2
B. BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der staatlichen Vollziehung.
Angelegenheiten des Völkerrechts.
Verhandlung von Staatsverträgen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.
Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Angelegenheiten der Diplomatenpässe.
Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.
Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration. Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union. Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und den Neuen Unabhängigen Staaten. Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation. Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen. Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.
Angelegenheiten der Konsulargebühren.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik. Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.
Abkürzung
BMG
Anlage zu § 2
B. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der staatlichen Vollziehung.
Angelegenheiten des Völkerrechts.
Verhandlung von Staatsverträgen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.
Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Angelegenheiten der Diplomatenpässe.
Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.
Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration. Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union. Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und den Neuen Unabhängigen Staaten. Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation. Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen. Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.
Angelegenheiten der Konsulargebühren.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland. Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik. Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.
Abkürzung
BMG
Anlage zu § 2
B. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der staatlichen Vollziehung.
Angelegenheiten des Völkerrechts.
Verhandlung von Staatsverträgen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.
Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen. Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Angelegenheiten der Diplomatenpässe.
Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells. Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft. Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.
Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration. Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union. Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und den Neuen Unabhängigen Staaten. Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation. Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen. Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.
Angelegenheiten der Konsulargebühren.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.
Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik. Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.
Anlage zu § 2
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C. BUNDESMINISTERIUM FÜR BAUTEN UND TECHNIK
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, des Straßenbaues, des Wasserbaues hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Baukoordinierung.
Bundesmobilienverwaltung.
Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung.
Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen.(BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 11)
Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.
Anlage zu § 2
C. BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales fallen.
Angelegenheiten des Bergwesens.
Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fallen.
Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.
Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
Wettbewerbsangelegenheiten.
Patentwesen einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung.
Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.
Angelegenheiten des Fremdenverkehrs.
Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- und Kulturfilme handelt.
Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.
Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
Durchführung des EFTA-Übereinkommens, der EG-Übereinkommen und künftiger Integrationsübereinkommen mit Ausnahme der innerstaatlichen Durchführung auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 und 15 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden bei der EFTA, beim Büro der Vereinten Nationen in Genf, soweit Belange des GATT wahrzunehmen sind, wobei jedoch mit diesen Vertretungsbehörden im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.
Verkehr auch mit anderen als den in Z 17 genannten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 und 15 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Verhandlung oder zur innerstaatlichen Durchführung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Integration notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen oder um die innerstaatliche Durchführung auf Sachgebieten handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, des Straßenbaues, des Wasserbaues hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Baukoordinierung.
Bundesmobilienverwaltung.
Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung fallen.
Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen.
Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.
Anlage zu § 2
C. BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales fallen.
Angelegenheiten des Bergwesens.
Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fallen.
Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.
Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
Wettbewerbsangelegenheiten.
Patentwesen einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung.
Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.
Angelegenheiten des Tourismus.
Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- und Kulturfilme handelt.
Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.
Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
Durchführung des EFTA-Übereinkommens, der EG-Übereinkommen und künftiger Integrationsübereinkommen mit Ausnahme der innerstaatlichen Durchführung auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 und 15 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden bei der EFTA, beim Büro der Vereinten Nationen in Genf, soweit Belange des GATT/WTO wahrzunehmen sind, wobei jedoch mit diesen Vertretungsbehörden im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.
Verkehr auch mit anderen als den in Z 17 genannten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 und 15 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Verhandlung oder zur innerstaatlichen Durchführung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Integration notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen oder um die innerstaatliche Durchführung auf Sachgebieten handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, des Straßenbaues, des Wasserbaues hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Baukoordinierung.
Bundesmobilienverwaltung.
Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst fallen.
Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen.
Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.
Anlage zu § 2
C. BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales fallen.
Angelegenheiten des Bergwesens.
Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fallen.
Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.
Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
Wettbewerbsangelegenheiten.
Patentwesen einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung.
Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.
Angelegenheiten des Tourismus.
Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- und Kulturfilme handelt.
Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.
Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
Durchführung des EFTA-Übereinkommens, der EG-Übereinkommen und künftiger Integrationsübereinkommen mit Ausnahme der innerstaatlichen Durchführung auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 und 15 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden bei der EFTA, beim Büro der Vereinten Nationen in Genf, soweit Belange des GATT/WTO wahrzunehmen sind, wobei jedoch mit diesen Vertretungsbehörden im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.
Verkehr auch mit anderen als den in Z 17 genannten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 und 15 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Verhandlung oder zur innerstaatlichen Durchführung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Integration notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen oder um die innerstaatliche Durchführung auf Sachgebieten handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, des Straßenbaues, des Wasserbaues hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Baukoordinierung.
Bundesmobilienverwaltung.
Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fallen.
Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fallen.
Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.
Anlage zu § 2
C. BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fallen.
Angelegenheiten des Bergwesens.
Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fallen.
Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.
Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
Wettbewerbsangelegenheiten.
Patentwesen einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung.
Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.
Angelegenheiten des Tourismus.
Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- und Kulturfilme handelt.
Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.
Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
Durchführung des EFTA-Übereinkommens, der EG-Übereinkommen und künftiger Integrationsübereinkommen mit Ausnahme der innerstaatlichen Durchführung auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 und 15 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden bei der EFTA, beim Büro der Vereinten Nationen in Genf, soweit Belange des GATT/WTO wahrzunehmen sind, wobei jedoch mit diesen Vertretungsbehörden im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.
Verkehr auch mit anderen als den in Z 17 genannten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 und 15 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Verhandlung oder zur innerstaatlichen Durchführung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Integration notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen oder um die innerstaatliche Durchführung auf Sachgebieten handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, des Straßenbaues, des Wasserbaues hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Baukoordinierung.
Bundesmobilienverwaltung.
Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr fallen.
Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr fallen.
Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.
Anlage zu § 2
C. BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales fallen.
Angelegenheiten des Bergwesens.
Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fallen.
Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.
Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.
Wettbewerbsangelegenheiten.
Patentwesen einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung.
Angelegenheiten des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.
Angelegenheiten des Tourismus.
Angelegenheiten der Filmförderung, soweit es sich nicht um Schul- und Kulturfilme handelt.
Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.
Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
Durchführung des EFTA-Übereinkommens, der EG-Übereinkommen und künftiger Integrationsübereinkommen mit Ausnahme der innerstaatlichen Durchführung auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 und 15 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden bei der EFTA, beim Büro der Vereinten Nationen in Genf, soweit Belange des GATT/WTO wahrzunehmen sind, wobei jedoch mit diesen Vertretungsbehörden im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.
Verkehr auch mit anderen als den in Z 17 genannten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 und 15 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Verhandlung oder zur innerstaatlichen Durchführung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Integration notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen oder um die innerstaatliche Durchführung auf Sachgebieten handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fallen.
Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten des staatlichen Hochbaues, des Straßenbaues, des Wasserbaues hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Baukoordinierung.
Bundesmobilienverwaltung.
Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr fallen.
Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr fallen.
Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.
Anlage zu § 2
C. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.
Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen; Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle.
Angelegenheiten des Kultus.
Angelegenheiten der Volksbildung.
Angelegenheiten der schulischen, wissenschaftlichen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
Angelegenheiten der Förderung der Schul- und Kulturfilme.
Anlage zu § 2
C. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.
Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.
Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen; Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle.
Angelegenheiten des Kultus.
Angelegenheiten der Volksbildung.
Angelegenheiten der schulischen, wissenschaftlichen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.
Angelegenheiten der Förderung der Schul- und Kulturfilme.
Anlage zu § 2
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C. BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.
Angelegenheiten der Bundesfinanzen.
Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.
Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.
Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen.
Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.
Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes.
9a. Personal-, Budget- und Finanzcontrolling.
Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen und der öffentlichen Aufsicht über diese einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.
Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.
C. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.
Arbeitsvertragsrecht.
Arbeitnehmerschutzrecht.
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
Allgemeine Sozialpolitik.
Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, jedoch mit Ausschluss der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.
Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.
Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten.
Koordination in Pflegeangelegenheiten.
Allgemeine Bevölkerungspolitik.
Angelegenheiten der Seniorenpolitik.
Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.
C. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.
Arbeitsvertragsrecht.
Arbeitnehmerschutzrecht.
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
Allgemeine Sozialpolitik.
Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, jedoch mit Ausschluss der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.
Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.
Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten.
Koordination in Pflegeangelegenheiten.
Allgemeine Bevölkerungspolitik.
Angelegenheiten der Seniorenpolitik.
Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.
Anlage zu § 2
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D. BUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE, JUGEND UND KONSUMENTENSCHUTZ
(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 8)
Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung.
Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
Wohnungswesen;
öffentliche Abgaben;
Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung, Gesundheitsberatung und Gesundheitsvorsorge;
Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschußrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
Volksbildung.
Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.
Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.
Allgemeine Bevölkerungspolitik.
Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
Anlage zu § 2
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D. BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES
Allgemeine Sozialpolitik.
Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung.
Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen, mit Ausnahme des Arbeitnehmerschutzes im Bergbau und in Verkehrsbetrieben.
Arbeitsvertragsrecht.
Arbeitnehmerschutzrecht.
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge, soweit es sich nicht um die Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge handelt.
Angelegenheiten der Behindertenhilfe.
Anlage zu § 2
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D. BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES
Allgemeine Sozialpolitik.
Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung.
Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen, mit Ausnahme des Arbeitnehmerschutzes im Bergbau und in Verkehrsbetrieben.
Arbeitsvertragsrecht.
Arbeitnehmerschutzrecht.
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge, soweit es sich nicht um die Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge handelt.
Angelegenheiten der Behindertenhilfe.
Anlage zu § 2
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D. BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT UND SOZIALES
Allgemeine Sozialpolitik.
Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung.
Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst fallen, mit Ausnahme des Arbeitnehmerschutzes im Bergbau und in Verkehrsbetrieben.
Arbeitsvertragsrecht.
Arbeitnehmerschutzrecht.
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge, soweit es sich nicht um die Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge handelt.
Angelegenheiten der Behindertenhilfe.
Anlage zu § 2
D. BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, GESUNDHEIT UND SOZIALES
Allgemeine Sozialpolitik.
Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung.
Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr fallen, mit Ausnahme des Arbeitnehmerschutzes im Bergbau und in Verkehrsbetrieben.
Arbeitsvertragsrecht.
Arbeitnehmerschutzrecht.
Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge, soweit es sich nicht um die Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge handelt.
Angelegenheiten der Behindertenhilfe.
Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
Angelegenheiten des Sanitätspersonals.
Anlage zu § 2
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D. BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.
Angelegenheiten der Bundesfinanzen.
Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.
Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.
Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen.
Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.
Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport.
9a. Personal-, Budget- und Finanzcontrolling.
Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen und der öffentlichen Aufsicht über diese einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.
Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.
Anlage zu § 2
```
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D. BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.
Angelegenheiten der Bundesfinanzen.
Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.
Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.
Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen.
Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.
Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes.
9a. Personal-, Budget- und Finanzcontrolling.
Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen und der öffentlichen Aufsicht über diese einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.
Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.
Anlage zu § 2
```
```
D. BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.
Angelegenheiten der Bundesfinanzen.
Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.
Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.
Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen.
Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.
Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes.
9a. Personal-, Budget- und Finanzcontrolling.
Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen und der öffentlichen Aufsicht über diese einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.
Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.
D. Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
Angelegenheiten des Veterinärwesens.
Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.
Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.
Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.
Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.
Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
Wohnungswesen;
öffentliche Abgaben;
Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
Volksbildung.
Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
Anlage zu § 2
D. BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.
Angelegenheiten der Bundesfinanzen.
Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.
Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.
Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen.
Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.
Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes.
9a. Personal-, Budget- und Finanzcontrolling.
Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen und der öffentlichen Aufsicht über diese einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.
Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.
Anlage zu § 2
```
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E. BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 7)
Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.
Angelegenheiten der Bundesfinanzen.
Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.
Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.
(Entfällt; BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 9)
Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen.
Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.
Pensionsrecht öffentlich Bediensteter und finanzielle Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter.
Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Aufsicht einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.
Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.
Anlage zu § 2
```
```
E. BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.
Angelegenheiten der Bundesfinanzen.
Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.
Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.
Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen.
Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.
Finanzielle Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter.
Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Aufsicht einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.
Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.
Anlage zu § 2
```
```
E. BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN
Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.
Angelegenheiten der Bundesfinanzen.
Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.
Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.
Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.
Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.
Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen.
Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.
Finanzielle Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter.
Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung und öffentlichen Aufsicht einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.
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