Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-02-21
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2025-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 140
Änderungshistorie JSON API
6.

Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.

7.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

8.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

9.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.

10.

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

11.

Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

12.

Angelegenheiten der Schwerpunktsetzung in den nationalen Forschungsprogrammen durch einen Rat für Forschung und Technologieentwicklung.

13.

Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft, des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des Innovations- und Technologiefonds.

14.

Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.

Anlage zu § 2


K. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

1.

Verkehrspolitik.

2.

Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt.

3.

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

4.

Angelegenheiten der Bundesstraßen.

5.

Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.

6.

Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.

7.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

8.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

9.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.

10.

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

11.

Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

12.

Angelegenheiten der Schwerpunktsetzung in den nationalen Forschungsprogrammen durch einen Rat für Forschung und Technologieentwicklung.

13.

Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, sowie die Angelegenheiten des Innovations- und Technologiefonds.

14.

Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.

Anlage zu § 2


K. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

1.

Verkehrspolitik.

2.

Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt.

3.

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

4.

Angelegenheiten der Bundesstraßen.

5.

Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.

6.

Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.

7.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

8.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

9.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.

10.

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

11.

Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

12.

Angelegenheiten der Schwerpunktsetzung in den nationalen Forschungsprogrammen durch einen Rat für Forschung und Technologieentwicklung.

13.

Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fallen. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.

14.

Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.

Anlage zu § 2

K. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

1.

Verkehrspolitik.

2.

Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt.

3.

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

4.

Angelegenheiten der Bundesstraßen.

5.

Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.

6.

Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.

7.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

8.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

9.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.

10.

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

11.

Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

12.

Angelegenheiten der Schwerpunktsetzung in den nationalen Forschungsprogrammen durch einen Rat für Forschung und Technologieentwicklung.

13.

Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fallen. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

14.

Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.

Anlage zu § 2

K. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

1.

Verkehrspolitik.

2.

Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt.

3.

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

4.

Angelegenheiten der Bundesstraßen.

5.

Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.

6.

Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.

7.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

8.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

9.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)

11.

Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens. Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

12.

Angelegenheiten der Schwerpunktsetzung in den nationalen Forschungsprogrammen durch einen Rat für Forschung und Technologieentwicklung.

13.

Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung oder des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fallen. Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

14.

Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.

Anlage zu § 2

```

```

L. BUNDESMINISTERIUM FÜR SOZIALE VERWALTUNG

(BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 7)

1.

Allgemeine Sozialpolitik.

2.

Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung.

3.

Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr fallen, mit Ausnahme des Arbeitnehmerschutzes im Bergbau und in Verkehrsbetrieben. (BGBl. Nr. 439/1984, Art. I Z 14)

a)

Arbeitsvertragsrecht.

b)

Arbeitnehmerschutzrecht.

c)

Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

d)

Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

4.

Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.

5.

Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge, soweit es sich nicht um die Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge handelt. (BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 11)

6.

Angelegenheiten der Behindertenhilfe.

Anlage zu § 2


L. BUNDESMINISTERIUM FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR

1.

Verkehrspolitik.

2.

Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.

3.

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei.

4.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

5.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

6.

Post- und Fernmeldewesen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke des Post- und Fernmeldewesens gewidmet sind.

7.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind.

8.

Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.

9.

Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie die Prüfung und Überwachung von Einrichtungen der Eisenbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt betreffen.

10.

Angelegenheiten der verstaatlichten oder staatseigenen Unternehmungen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

11.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

12.

Angelegenheiten des ERP-Fonds.

13.

Die in den Z 1 bis 12 genannten Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

a)

Straßenbau.

b)

Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung.

c)

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

d)

Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens.

e)

Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen.

Anlage zu § 2

```

```

L. BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KUNST

1.

Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfaßt ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.

2.

Angelegenheiten der Kunst, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung fallen; Bundestheater.

3.

Angelegenheiten des Kultus.

4.

Angelegenheiten der Volksbildung.

5.

Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.

6.

Angelegenheiten der Förderung der Schul- und Kulturfilme.

Anlage zu § 2

```

```

L. BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT

1.

Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes.

2.

Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1105/1994)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1105/1994)

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1105/1994)

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1105/1994)

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1105/1994)

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 45/1991)

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1105/1994)

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1105/1994)

11.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1105/1994)

12.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1105/1994)

Anlage zu § 2

```

```

L. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

1.

Allgemeine Angelegenheiten des Umweltschutzes.

2.

Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.

3.

Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung.

4.

Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

5.

Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

6.

Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

7.

Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

a)

Wohnungswesen;

b)

öffentliche Abgaben;

c)

Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung, Gesundheitsberatung und Gesundheitsvorsorge;

d)

Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschußrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

e)

Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

f)

Volksbildung.

8.

Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.

9.

Allgemeine Bevölkerungspolitik.

10.

Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um

11.

Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es

Anlage zu § 2


L. BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT UND KULTURELLE ANGELEGENHEITEN

1.

Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfaßt ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.

2.

Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres oder des Bundesministeriums für Landesverteidigung fallen; Angelegenheiten des Denkmalschutzes; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek, der Österreichischen Phonothek und der Hofmusikkapelle.

3.

Angelegenheiten des Kultus.

4.

Angelegenheiten der Volksbildung.

5.

Angelegenheiten der schulischen, kulturellen und kirchlichen Stiftungen und Fonds.

6.

Angelegenheiten der Förderung der Schul- und Kulturfilme.

Anlage zu § 2

L. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

1.

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

2.

Angelegenheiten des Bergwesens.

3.

Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.

4.

Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.

5.

Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen fallen.

6.

Wettbewerbsangelegenheiten.

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

9.

Angelegenheiten des Tourismus.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.

12.

Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

13.

Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.

14.

Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

15.

Durchführung des EFTA-Übereinkommens, der EG-Übereinkommen und künftiger Integrationsübereinkommen mit Ausnahme der innerstaatlichen Durchführung auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallen.

16.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 und 15 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

17.

Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden bei der EFTA, beim Büro der Vereinten Nationen in Genf, soweit Belange des GATT/WTO wahrzunehmen sind, wobei jedoch mit diesen Vertretungsbehörden im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.

18.

Verkehr auch mit anderen als den in Z 17 genannten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 und 15 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

19.

Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Verhandlung oder zur innerstaatlichen Durchführung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Integration notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen oder um die innerstaatliche Durchführung auf Sachgebieten handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallen.

20.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.

21.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

a)

Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;

b)

Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

c)

Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;

d)

Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;

e)

Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;

f)

Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen.

22.

Baukoordinierung.

23.

Bundesmobilienverwaltung.

24.

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

25.

Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.

26.

Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.

27.

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

28.

Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.

29.

Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.

30.

Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.

31.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

32.

Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

33.

Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

34.

Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

a)

Arbeitsvertragsrecht.

b)

Arbeitnehmerschutzrecht.

c)

Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

d)

Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

35.

Angelegenheiten des Arbeitsmarktes;

Anlage zu § 2

L. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

1.

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

2.

Angelegenheiten des Bergwesens.

3.

Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.

4.

Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.

5.

Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen fallen.

6.

Wettbewerbsangelegenheiten.

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

9.

Angelegenheiten des Tourismus.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.

12.

Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

13.

Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.

14.

Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

15.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

16.

Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.

17.

Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

18.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

19.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

20.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.

21.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

a)

Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;

b)

Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

c)

Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;

d)

Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;

e)

Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;

f)

Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;

g)

die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;

h)

die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;

i)

die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.

22.

Baukoordinierung.

23.

Bundesmobilienverwaltung.

24.

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

25.

Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.

26.

Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.

27.

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

28.

Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.

29.

Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.

30.

Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.

31.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

32.

Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

33.

Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

34.

Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

a)

Arbeitsvertragsrecht.

b)

Arbeitnehmerschutzrecht.

c)

Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

d)

Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

35.

Angelegenheiten des Arbeitsmarktes;

Anlage zu § 2

L. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

1.

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

2.

Angelegenheiten des Bergwesens.

3.

Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.

4.

Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.

5.

Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen fallen.

6.

Wettbewerbsangelegenheiten.

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

9.

Angelegenheiten des Tourismus.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.

12.

Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

13.

Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.

14.

Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

15.

Durchführung des EFTA-Übereinkommens, der EG-Übereinkommen und künftiger Integrationsübereinkommen mit Ausnahme der innerstaatlichen Durchführung auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallen.

16.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 und 15 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

17.

Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörden bei der EFTA, beim Büro der Vereinten Nationen in Genf, soweit Belange des GATT/WTO wahrzunehmen sind, wobei jedoch mit diesen Vertretungsbehörden im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.

18.

Verkehr auch mit anderen als den in Z 17 genannten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 und 15 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

19.

Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Verhandlung oder zur innerstaatlichen Durchführung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Integration notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen oder um die innerstaatliche Durchführung auf Sachgebieten handelt, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallen.

20.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.

21.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

a)

Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;

b)

Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

c)

Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;

d)

Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;

e)

Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;

f)

Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;

g)

die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;

h)

die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;

i)

die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.

22.

Baukoordinierung.

23.

Bundesmobilienverwaltung.

24.

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

25.

Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.

26.

Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.

27.

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

28.

Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.

29.

Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.

30.

Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.

31.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

32.

Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

33.

Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

34.

Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

a)

Arbeitsvertragsrecht.

b)

Arbeitnehmerschutzrecht.

c)

Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

d)

Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

35.

Angelegenheiten des Arbeitsmarktes;

Anlage zu § 2

L. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

1.

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

2.

Angelegenheiten des Bergwesens.

3.

Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.

4.

Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.

5.

Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen fallen.

6.

Wettbewerbsangelegenheiten.

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

9.

Angelegenheiten des Tourismus.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.

12.

Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

13.

Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.

14.

Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

15.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

16.

Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.

17.

Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

18.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

19.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

20.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.

21.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

a)

Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;

b)

Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

c)

Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;

d)

Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;

e)

Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;

f)

Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;

g)

die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;

h)

die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;

i)

die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.

22.

Baukoordinierung.

23.

Bundesmobilienverwaltung.

24.

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

25.

Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.

26.

Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.

27.

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

28.

Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.

29.

Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.

30.

Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.

31.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

32.

Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

33.

Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

34.

Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

a)

Arbeitsvertragsrecht.

b)

Arbeitnehmerschutzrecht.

c)

Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

d)

Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

35.

Angelegenheiten des Arbeitsmarktes;

Anlage zu § 2

L. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

1.

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

2.

Angelegenheiten des Bergwesens.

3.

Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.

4.

Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.

5.

Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend fallen.

6.

Wettbewerbsangelegenheiten.

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

9.

Angelegenheiten des Tourismus.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.

12.

Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

13.

Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.

14.

Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

15.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

16.

Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu verkehren ist.

17.

Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.

18.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

19.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

20.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.

21.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

a)

Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;

b)

Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

c)

Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;

d)

Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;

e)

Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;

f)

Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;

g)

die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;

h)

die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;

i)

die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.

22.

Baukoordinierung.

23.

Bundesmobilienverwaltung.

24.

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

25.

Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.

26.

Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.

27.

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

28.

Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.

29.

Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.

30.

Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.

31.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

32.

Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

33.

Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

34.

Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

a)

Arbeitsvertragsrecht.

b)

Arbeitnehmerschutzrecht.

c)

Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

d)

Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

35.

Angelegenheiten des Arbeitsmarktes;

Anlage zu § 2

L. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

1.

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen.

2.

Angelegenheiten des Bergwesens.

3.

Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.

4.

Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder unter Z 3 und 5 fällt.

5.

Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend fallen.

6.

Wettbewerbsangelegenheiten.

7.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

9.

Angelegenheiten des Tourismus.

10.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2000)

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.

12.

Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

13.

Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht bereits unter Z 2 fallen.

14.

Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

15.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in den Z 14 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

16.

Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.

17.

Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 16 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 14 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

18.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

19.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2003)

20.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.

21.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

a)

Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;

b)

Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

c)

Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;

d)

Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;

e)

Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;

f)

Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;

g)

die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;

h)

die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;

i)

die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 Bundesimmobiliengesetz BGBl. I Nr. 141/2000 umfasst sind.

22.

Baukoordinierung.

23.

Bundesmobilienverwaltung.

24.

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

25.

Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.

26.

Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.

27.

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

28.

Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.

29.

Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.

30.

Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.