Verordnung der Bundesregierung vom 28. Jänner 1986 über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag Sonntag, der 4. Mai 1986, festgesetzt.
§ 3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 11. März 1986 bestimmt.
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