Kundmachung des Bundeskanzlers vom 14. August 1986 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, daß § 15 lit. c sowie die Worte "Einhebung der Mitgliedsbeiträge (Umlagenordnung)," im § 17 Abs. 1 lit. b des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 301/1984 verfassungswidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1986, G 12/86-11, V 1, 2/86-11, der Bundesregierung zugestellt am 11. August 1986, ausgesprochen, daß § 15 lit. c sowie die Worte „Einhebung der Mitgliedsbeiträge (Umlagenordnung),“ im § 17 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes betreffend die Errichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz), BGBl. Nr. 20/1948, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 301/1984 verfassungswidrig waren.
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