Verordnung der Bundesregierung vom 26. September 1986 über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-09-27
Status Aufgehoben · 1993-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 in der geltenden Fassung wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 1. Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag der 23. November 1986 festgesetzt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 26. September 1986 bestimmt.

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