Bundesgesetz vom 23. September 1986 über die Anwendung derWahlwerbungskostenbeschränkung gemäß dem Parteiengesetz auf dieNationalratswahlen 1986

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-10-22
Status Aufgehoben · 2003-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Der Artikel III des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, ist bei den Nationalratswahlen 1986 sinngemäß anzuwenden.

Artikel II

Der Artikel IV des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, ist bei den Nationalratswahlen 1986 auf die Wahlwerbungskosten jener politischen Parteien, die bei den Nationalratswahlen 1983 Mandate erzielt haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist gemäß § 14, 1. Satz, fünf Wochen und jene gemäß § 14, letzter Satz, vier Wochen beträgt.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Inneres betraut.

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