Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. April1987 über die Aufhebung einiger Worte in der Beilage 1 zum Erlaß desBundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juni 1982, Z.52.122/491-4.9/82, Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums fürLandesverteidigung Nr. 167/1982, durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1987-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 1987, GZ V 79/86-6, die Worte „Vortragende der Verwendungsgruppe A an Lehrgängen für Bedienstete des Höheren Dienstes 250 S“ in der Beilage 1 unter der Überschrift „Vortragende an Lehrgängen des Bundes und sonstigen Vorbereitungs- und Schulungskursen“ in der Ziffer 1 lit. a des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juni 1982, Z 52.122/491-4.9/82, Verlautbarungsblatt des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 167/1982, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1987 in Kraft.

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