Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Feber 1988 über die Aufhebung der Z 2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1988-02-27
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1987, V 93-133/87-6, Z 2 und 3 des Abschnittes VI des Beschlusses der Kammervollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. November 1986 über die Kammerumlage 1987 als gesetzwidrig aufgehoben.

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