Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 22. November 1988 betreffend die Zusammenlegung des Zollamtes Simbach mit dem Zollamt Braunau
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/1981, 570/1981, 115/1984 und 312/1987 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Artikel I
Das Zollamt Simbach in Simbach am Inn (Bundesrepublik Deutschland), zugeordnet Braunau am Inn, wird mit dem Zollamt Braunau in Braunau am Inn (Anlage 2 Abschnitt B zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz) zusammengelegt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.