Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. September 1988 über die Aufhebung des § 2 der Wiener Ladenschlußverordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 1988, V 82/87-20, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 6. September 1988, § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 1965 über den Ladenschluß an Werktagen (Wiener Ladenschlußverordnung), LGBl. Nr. 21/1965, als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.
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