Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie vom 13. Oktober 1989, mit der den Landeshauptmännern die Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes übertragen werden
Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wahrzunehmenden Geschäfte der Durchführung der Vorwarnung gemäß den §§ 6 und 7 des Smogalarmgesetzes, BGBl. Nr. 38/1989, den Landeshauptmännern übertragen.
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