Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Dezember 1989 über die Aufhebung des § 2 Abs. 2 der Tiroler Ladenschlußverordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 1988, V 36/86-13, V 22/87-8, V 88/87-18, V 22/88-6, in der Fassung der Berichtigung vom 27. April 1988, V 36/86-14, V 22/87-9,
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.
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