Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem das Verfahren über die Durchführung von Volksbefragungen geregelt wird (Volksbefragungsgesetz 1989)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 2013-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 93
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VBefrG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

VBefrG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Volksbefragungen auf Grund des Artikels 49b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.

§ 4. Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Kreiswahlbehörden und die Hauptwahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der jeweils geltenden Fassung jeweils im Amt sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971 anzuwenden.

§ 5. (1) Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.

§ 5. (Verfassungsbestimmung) Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes einen ordentlichen Wohnsitz hat.

§ 5a. (1) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.

(2) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) herzustellen. Werden die Stimmlisten automationsunterstützt hergestellt, sind die Angaben der Anlage 1 zu berücksichtigen.

(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1985 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren;

b)

die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Bei Vorliegen mehrerer ordentlicher Wohnsitze sind diese Personen in die Stimmliste der Gemeinde einzutragen, in der sie am Stichtag tatsächlich gewohnt haben. Kommt ein solcher Wohnsitz nicht in Betracht, so hat die Eintragung in die Stimmliste der Gemeinde zu erfolgen, in der der Stimmberechtigte vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern sind den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung hat spätestens am Tag vor der Volksbefragung zu erfolgen. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) herzustellen. Werden die Stimmlisten automationsunterstützt hergestellt, sind die Angaben der Anlage 1 zu berücksichtigen.

(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1985 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 32 bis 35 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren und dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben;

b)

die am Stichtag das 19. Lebensjahr vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Bei Vorliegen mehrerer ordentlicher Wohnsitze sind diese Personen in die Stimmliste der Gemeinde einzutragen, in der sie am Stichtag tatsächlich gewohnt haben. Kommt ein solcher Wohnsitz nicht in Betracht, so hat die Eintragung in die Stimmliste der Gemeinde zu erfolgen, in der der Stimmberechtigte vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) In Gemeinden mit mehr als 1 000 Einwohnern sind den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung hat spätestens am Tag vor der Volksbefragung zu erfolgen. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte ist untersagt.

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren und dort ihren ordentlichen Wohnsitz haben;

b)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 55 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2, erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74 a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß anzuwenden, der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können und daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.

§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 55 bis 62 und 63 bis 69, des § 70 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie der §§ 71 bis 74a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung, Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten, Ausübung der Wahl durch bettlägerige Wahlkartenwähler) sinngemäß anzuwenden, der § 63 jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen vor jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können und daß auch Stimmberechtigte, die ihre Stimme auf Grund von Stimmkarten abgeben, vom Wahlleiter neben dem Stimmkuvert einen amtlichen Stimmzettel erhalten.

§ 9. (1) Die Befragung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, der ein Ausmaß von ungefähr 6 1/2 bis 7 1/2 cm in der Breite und 9 1/2 bis 10 1/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon aufzuweisen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat bei Fragestellung mit „ja“ oder „nein“ links unter der Frage das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2). Bei Vorlage zweier alternativer Lösungsvorschläge ist auf dem Stimmzettel neben dem Lösungsvorschlag „a“ und dem Lösungsvorschlag „b“ ein Kreis zu setzen (Muster Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(3) Finden an einem Befragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, so sind die Stimmzettel aus unterscheidbarem Papier verschiedener Farbe herstellen zu lassen. Der Stimmberechtigte hat die Stimmzettel in ein Kuvert zu legen.

(4) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Kreiswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 vH zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 15 vH ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Befragungstage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 10. Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören. Eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet auch im Falle der Uneinbringlichkeit nicht statt.

§ 11. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet. Der Stimmzettel ist weiters gültig ausgefüllt, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den beiden alternativen Lösungsvorschlägen vorgedruckten Kreise ein Kreuz anbringt. Der Stimmzettel ist auch gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, zB durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja“ oder „nein“, durch Ankreuzen oder Unterstreichen eines der beiden alternativen Lösungsvorschläge oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

in allen Stimmzetteln, die bei der Volksbefragung gestellte Frage in gleicher Weise mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurde, oder in allen Stimmzetteln in gleicher Weise einer der zwei alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt wurde, oder

2.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.

(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 13. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit im § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des § 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96 Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Falle sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgeschriebenen Niederschriften so zu gestalten, daß die Ergebnisse der einzelnen Volksbefragungen getrennt in der Niederschrift beurkundet werden.

§ 13. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 88, des § 89 Abs. 1, des § 90 Abs. 1, 3 und 4, des § 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, des § 95 Abs. 1, des § 96 Abs. 1, des § 98 Abs. 1 bis 4, des § 99 und des § 100 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Falle sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1971 vorgeschriebenen Niederschriften so zu gestalten, daß die Ergebnisse der einzelnen Volksbefragungen getrennt in der Niederschrift beurkundet werden.

§ 14. (1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Kreiswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten,

b)

die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten,

c)

die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten,

d)

die Summe der abgegebenen gültigen Antworten,

e)

wenn die Frage mit „ja“ oder „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt werden, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.

(2) Die Kreiswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der Hauptwahlbehörde bekanntzugeben.

§ 15. Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Kreiswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Wahlkreisen, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“.

§ 16. (1) Innerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Hauptwahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Wahlkreisen Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg von 200, in den Wahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von 400 und in den Wahlkreisen Niederösterreich und Wien von 500 Personen, die am Stichtag in der Stimmliste einer Gemeinde des Wahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 45 Abs. 2 bis 4 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen finden die Bestimmungen des § 68 Abs. 2, des § 69 Abs. 1 und des § 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, sinngemäß Anwendung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Hauptwahlbehörde richtigzustellen.

§ 17. Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der auf „ja“ und „nein“ lautenden abgegebenen gültigen Stimmen oder die Zahl der auf die beiden alternativen Lösungsvorschläge entfallenden gültigen Zustimmungen dem Nationalrat und der Bundesregierung bekanntzugeben.

§ 18. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Soweit Termine, die in der Nationalrats-Wahlordnung 1971 festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksbefragungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung 1971.

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der Volksbefragung entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Volksbefragung unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Volksbefragung stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Volksbefragung auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht berührt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstag beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde innerhalb von vierzehn Tagen, von dem der Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet, die Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

§ 20. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(2) § 19 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

§ 1. Volksbefragungen auf Grund des Artikels 49b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.

§ 1. Volksbefragungen auf Grund des Artikels 49b des Bundes-Verfassungsgesetzes unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.

§ 2. (1) Die Volksbefragung ist vom Bundespräsidenten anzuordnen.

(2) Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.

(3) Die Entschließung, mit der die Volksbefragung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

den Tag der Befragung (Abs. 2),

b)

die der Volksbefragung zugrundezulegende Fragestellung,

c)

den Stichtag (Abs. 2).

§ 2. (1) Die Volksbefragung ist vom Bundespräsidenten anzuordnen.

(2) Wird eine Volksbefragung gemäß Abs. 1 angeordnet, so hat die Bundesregierung den Tag der Volksbefragung, der auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen muß, festzusetzen und den Stichtag zu bestimmen. Der Stichtag darf jedoch nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksbefragung liegen.

(3) Die Entschließung, mit der die Volksbefragung angeordnet wurde, ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

a)

den Tag der Befragung (Abs. 2),

b)

die der Volksbefragung zugrundezulegende Fragestellung,

c)

den Stichtag (Abs. 2).

§ 3. Für denselben Befragungstag und Stichtag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen angeordnet werden.

§ 4. Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) im Amt sind. Im übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO anzuwenden.

§ 4. Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO) sowie über Änderungen bei den Gebieten der Stimmbezirke (§ 127 NRWO), sinngemäß anzuwenden.

§ 5. Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.

§ 5. Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes den Hauptwohnsitz hat.

Abkürzung

VBefrG

§ 5. Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

Abkürzung

VBefrG

§ 5. Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Befragung das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

§ 5a. (1) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.

(2) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 36 bis 39 Abs. 1, 2 und 4 sowie 40 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.

Abkürzung

VBefrG

§ 5a. (1) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.

(2) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte sind im Übrigen die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 NRWO sinngemäß anzuwenden.

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmliste sind sodann die Daten aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde als wahl- und stimmberechtigt eingetragen waren und dort ihren Hauptwohnsitz haben;

b)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- (Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren und dort ihren Hauptwohnsitz haben;

b)

die spätestens mit Ablauf des Tages der Befragung das 18. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs(Berufungs)verfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beobachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

b)

die spätestens am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 2) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag eingelangte Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

b)

die spätestens am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten (Muster Anlage 1) herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

b)

die spätestens am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.

(4) Die Stimmlisten müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(5) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien auf ihr Verlangen Abschriften der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

Abkürzung

VBefrG

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 WEviG) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(4) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

b)

die spätestens am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.

(5) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(6) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.

Abkürzung

VBefrG

§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Berichtigungsanträge und Beschwerden unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Berichtigungsanträge sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 WEviG) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(4) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a)

die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

b)

die spätestens am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

c)

deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde.

(5) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(6) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.

§ 7. (1) Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag zu verlautbaren.

(2) Der Kundmachung ist beizufügen, daß die Einsichtnahme in die Fragestellung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum jedem Stimmberechtigten durch zehn Tage innerhalb bestimmter Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, gestattet ist. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Stunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Stimmberechtigten außerhalb ihrer normalen Arbeitszeit die Einsicht ermöglicht wird. In größeren Gemeinden oder Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen (Streulage) hat die Auflegung an mehreren Stellen zu erfolgen. Wenn Amtsräume nicht zur Verfügung stehen, kann die Einsichtnahme auch in anderen Räumen stattfinden; es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß dem Stimmberechtigten der Zutritt in diese Räume gewahrt wird. In Wien hat die Auflegung wenigstens bei jedem Magistratischen Bezirksamt zu erfolgen.

§ 7. Spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Volksbefragung ist die im § 2 vorgesehene Kundmachung vom Bürgermeister in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, bis zum Befragungstag zu verlautbaren.

§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 59, 61 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, daß der Wahlleiter auch dem Stimmkartenwähler das Stimmkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben hat, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, daß Befragungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.

Abkürzung

VBefrG

§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt einem leeren blauen Wahlkuvert zu übergeben und das inliegende verschließbare, beige-farbene Wahlkuvert zu vernichten hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist, Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3 und 4 sowie §§ 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Befragungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.

Abkürzung

VBefrG

§ 8. Für das Befragungsverfahren, das nach den in der NRWO vorgesehenen Wahlkreisen durchzuführen ist, sind die Bestimmungen der §§ 52 bis 63 sowie § 64 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 3, §§ 65 bis 68 Abs. 1 erster und zweiter Satz mit der Ergänzung, dass der Wahlleiter dem Stimmkartenwähler nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem Stimmkuvert auszuhändigen hat, wobei einem Stimmberechtigten, dem der mit der Stimmkarte ausgehändigte Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung steht, neuerlich ein Stimmzettel auszufolgen ist und dies auch für das Stimmkuvert gilt, Abs. 2 erster bis vierter Satz, Abs. 3 bis 5 sowie §§ 69 bis 74 NRWO sinngemäß anzuwenden, der § 61 jedoch mit der Maßgabe, dass stimmberechtigte Befragungszeugen von jeder im Nationalrat vertretenen Partei zu jeder Wahlbehörde entsendet werden können.

§ 9. (1) Die Befragung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, dessen Ausmaß dem Format DIN A5 zu entsprechen oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon aufzuweisen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat bei Fragestellung mit „ja“ oder „nein“ links unter der Frage das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2). Bei Vorlage zweier alternativer Lösungsvorschläge ist auf dem Stimmzettel neben dem Lösungsvorschlag „a“ und dem Lösungsvorschlag „b“ ein Kreis zu setzen (Muster Anlage 3).

(3) Finden an einem Befragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, so sind die Stimmzettel aus unterscheidbarem Papier verschiedener Farbe herstellen zu lassen. Der Stimmberechtigte hat die Stimmzettel in ein Kuvert zu legen.

(4) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 15% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Befragungstag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

§ 10. Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für eine Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

§ 10. Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, weiters, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für eine Volksbefragung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

§ 11. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten ,jaoder ,nein vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die Frage mit ,jaoder mit ,nein beantwortet. Der Stimmzettel ist weiters gültig ausgefüllt, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den beiden alternativen Lösungsvorschlägen vorgedruckten Kreise ein Kreuz anbringt. Der Stimmzettel ist auch gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, zB durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja” oder „nein”, durch Ankreuzen oder Unterstreichen eines der beiden alternativen Lösungsvorschläge oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

in allen Stimmzetteln, die bei der Volksbefragung gestellte Frage in gleicher Weise mit „ja” oder „nein” beantwortet wurde, oder in allen Stimmzetteln in gleicher Weise einer der zwei alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt wurde, oder

2.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.

(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 11. (1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Stimmberechtigten eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet. Der Stimmzettel ist weiters gültig ausgefüllt, wenn der Stimmberechtigte am Stimmzettel in einem der neben den beiden alternativen Lösungsvorschlägen vorgedruckten Kreise ein Kreuz anbringt. Der Stimmzettel ist auch gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Stimmberechtigten auf andere Weise, zB durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja“ oder „nein“, durch Ankreuzen oder Unterstreichen eines der beiden alternativen Lösungsvorschläge oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

in allen Stimmzetteln, die bei der Volksbefragung gestellte Frage in gleicher Weise mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurde, oder in allen Stimmzetteln in gleicher Weise einer der zwei alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt wurde, oder

2.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß § 11 Abs. 4 nicht beeinträchtigt ist.

(4) Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Abkürzung

VBefrG

§ 12. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit „ja“ oder „nein“ gestimmt hat, oder welchen der beiden Lösungsvorschläge er angekreuzt hat, oder

3.

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder

4.

die zur Abstimmung gelangte Frage, sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde, oder beide alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt worden sind, oder

5.

aus dem vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte, oder für welchen Lösungsvorschlag der Stimmberechtigte stimmen wollte.

(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Abkürzung

VBefrG

§ 12. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde, oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß aus ihm nicht unzweideutig hervorgeht, ob der Stimmberechtigte mit „ja“ oder „nein“ gestimmt hat, oder welchen der beiden Lösungsvorschläge er angekreuzt hat, oder

3.

überhaupt keine Kennzeichnung des Stimmzettels vorgenommen wurde, oder

4.

die zur Abstimmung gelangte Frage, sowohl mit „ja“ als auch mit „nein“ beantwortet wurde, oder beide alternativen Lösungsvorschläge angekreuzt worden sind, oder

5.

aus dem vom Stimmberechtigten angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht unzweideutig hervorgeht, ob er mit „ja“ oder „nein“ stimmen wollte, oder für welchen Lösungsvorschlag der Stimmberechtigte stimmen wollte.

(2) Leere oder abgesehen vom Aufdruck gemäß § 64 Abs. 1 NRWO beschriftete Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

§ 13. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103, 104 und 105 Abs. 2 NRWO sinngemäß mit den Maßgaben anzuwenden, daß eine Stimmenabgabe im Ausland nicht erfolgen kann und von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften so zu gestalten, daß die Ergebnisse der einzelnen Volksbefragungen getrennt in der Niederschrift beurkundet werden.

§ 13. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 bis 6, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103, 104 und 105 Abs. 2 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften so zu gestalten, daß die Ergebnisse der einzelnen Volksbefragungen getrennt in der Niederschrift beurkundet werden.

§ 13. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 bis 6, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103, 104 und 105 Abs. 2 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.

Abkürzung

VBefrG

§ 13. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 5, 6 und 8, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103, 104 und 105 Abs. 2 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.

Abkürzung

VBefrG

§ 13. (1) Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses und der Stimmenergebnisse in den Wahlkreisen sind, soweit in § 11 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 5, 6 und 8, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103, 104, 105 Abs. 2 und 107 Abs. 9 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass von Stimmberechtigten auf Grund von Stimmkarten abgegebene Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

(2) Werden an einem Volksbefragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so findet die Stimmenzählung getrennt für jede Volksbefragung statt. In diesem Fall sind die nach der NRWO vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.

§ 14. (1) Die Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) und die Landeswahlbehörden, letztere auf Grund der Berichte der Gemeindewahlbehörden, haben nach Ablauf der Befragungszeit, gegebenenfalls getrennt für jede Volksbefragung, unverzüglich für ihren Bereich festzustellen:

a)

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmlisten;

b)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Antworten;

c)

die Summe der abgegebenen ungültigen Antworten;

d)

die Summe der abgegebenen gültigen Antworten;

e)

wenn die Frage mit „ja“ oder mit „nein“ zu beantworten war, die Summe der gültigen „ja“-Antworten und die Summe der gültigen „nein“-Antworten oder wenn in der Frage zwei alternative Lösungsvorschläge zur Wahl gestellt waren, für jeden Lösungsvorschlag die Summe der Zustimmungen.

(2) Die Landeswahlbehörden haben ihre Ermittlungen nach Maßgabe des § 13 unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldungen).

§ 15. Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet und verlautbart das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung”.

§ 15. Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der Berichte der Landeswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Weise das Gesamtergebnis der Volksbefragung im Bundesgebiet zu ermitteln und das Ergebnis, gegliedert nach Landeswahlkreisen, auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren.

§ 16. (1) Innerhalb von vier Wochen vom Tag dieser Verlautbarung an kann die Feststellung der Bundeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß in den Landeswahlkreisen Burgenland und Vorarlberg von je 100, in den Landeswahlkreisen Kärnten, Salzburg und Tirol von je 200, in den Landeswahlkreisen Oberösterreich und Steiermark von je 400 und in den Landeswahlkreisen Niederösterreich und Wien von je 500 Personen, die in der Stimmliste einer Gemeinde des Landeswahlkreises eingetragen waren, unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterfertigte Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die die im § 42 Abs. 2 bis 4 NRWO enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind.

(2) Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

§ 17. Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der auf „ja“ und „nein“ lautenden gültigen Antworten oder die Zahl der auf die beiden alternativen Lösungsvorschläge entfallenden gültigen Zustimmungen dem Nationalrat und der Bundesregierung bekanntzugeben.

§ 18. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksbefragungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.

§ 18. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Soweit Termine, die in der NRWO festgesetzt sind, auch im Verfahren bei Volksbefragungen zur Anwendung gelangen, gelten für diese Termine die Bestimmungen des § 12 Abs. 6 NRWO.

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der Volksbefragung entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1973 abgegolten sind.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Volksbefragung unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Volksbefragung stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Volksbefragung auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht berührt.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstag beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.

(4) Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro pro Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Befragungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Abkürzung

VBefrG

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,50 Euro (Anm.: gem. BGBl. II Nr. 147/2008 ab 8.5.2008 0,56 Euro) pro Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Befragungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Volksbefragung eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Volksbefragung in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Abkürzung

VBefrG

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,62 Euro (Anm. 1) pro Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2012, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2011 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Befragungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Volksbefragung eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Volksbefragung in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

(_____

Anm. 1:

gemäß BGBl. II Nr. 188/2017 ab 13.7.2017 0,69 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 131/2022 ab 1.4.2022 0,77 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 80/2023 ab 1.4.2023 0,86 Euro)

Abkürzung

VBefrG

§ 19. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksbefragung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 1,67 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem Befragungstag an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einer Volksbefragung eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt der Volksbefragung in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

§ 20. (1) Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 20. (1) Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 20. (1) Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

VBefrG

§ 20. (1) Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

VBefrG

§ 20. (1) Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Abkürzung

VBefrG

§ 20. (1) Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 21. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 19 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren und der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 21. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren und der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 21. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren und der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 21. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Stempelgebühren und der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5a Abs. 2, 6 Abs. 3, 8, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

§ 21. (1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5a Abs. 2, 6 Abs. 3, 8, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

§ 21. (1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5a Abs. 2, 6 Abs. 3, 8, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 4, 5, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

§ 21. (1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5a Abs. 2, 6 Abs. 3, 8, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 4, 5, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 13 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

§ 21. (1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5a Abs. 2, 6 Abs. 3, 8, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 4, 5, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 13 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

§ 21. (1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5a Abs. 2, 6 Abs. 3, 8, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 4, 5, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 13 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(8) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 lit. c und die Anlage 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abkürzung

VBefrG

§ 21. (1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5a Abs. 2, 6 Abs. 3, 8, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 4, 5, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 13 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(8) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 lit. c und die Anlage 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) § 6 und § 20 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Abkürzung

VBefrG

§ 21. (1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5a Abs. 2, 6 Abs. 3, 8, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 4, 5, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 13 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(8) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 lit. c und die Anlage 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) § 6 und § 20 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(10) § 6 Abs. 3 und § 20 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

VBefrG

§ 21. (1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5a Abs. 2, 6 Abs. 3, 8, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 4, 5, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 13 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(8) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 lit. c und die Anlage 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) § 6 und § 20 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(10) § 6 Abs. 3 und § 20 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 5, § 20 Abs. 5 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

VBefrG

§ 21. (1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5a Abs. 2, 6 Abs. 3, 8, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 4, 5, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 13 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(8) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 lit. c und die Anlage 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) § 6 und § 20 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(10) § 6 Abs. 3 und § 20 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 5, § 20 Abs. 5 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Abkürzung

VBefrG

§ 21. (1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut; die Vollziehung des § 20 fällt bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

(2) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(4) Die §§ 4, 5a Abs. 2, 6 Abs. 3, 8, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 19 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(5) Die §§ 4, 5, 13 Abs. 1 und 2, 15 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.

(6) Die §§ 13 Abs. 1 und 19 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(7) § 1, § 2 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.

(8) § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 lit. c und die Anlage 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) § 6 und § 20 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(10) § 6 Abs. 3 und § 20 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 5, § 20 Abs. 5 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(13) § 8 und § 12 Abs. 3 (Anm.: offensichtlich gemeint § 12 Abs. 2) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anlage 1

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Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.

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Anlage 1

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Anlage nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.

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Anlage 1

Abkürzung

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Anlage 1

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Abkürzung

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Anlage 1

Abkürzung

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Abkürzung

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Anlage 2

Für den ausgewählten Lösungsvorschlag bitte im dazu gehörenden Kreis ein X setzen.

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Anlage 3

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Anlage 3

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