Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Dezember 1988 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Worte ,, , in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr'' in § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung gesetzwidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1988, G 107/88-11, V 35/88-11, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 12. Dezember 1988, ausgesprochen, daß die Worte „ , in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr“ in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. September 1978 über den Ladenschluß an Werktagen (Steiermärkische Ladenschlußverordnung), LGBl. für Steiermark Nr. 40/1978, gesetzwidrig waren.
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