Entschließung des Bundespräsidenten vom 2. Februar 1989, mit der diesachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich desBundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenenBundesminister übertragen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1989-02-08
Status Aufgehoben · 1990-10-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung am

9.
  1. 1990 außer Kraft getreten. Allerdings wurde sie weiterhin

angewendet, solange die scheidende Bundesregierung mit der

Fortführung der Verwaltung betraut war. Diese Betrauung endete am

17.
  1. 1990.

Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung am

9.
  1. 1990 außer Kraft getreten. Allerdings wurde sie weiterhin

angewendet, solange die scheidende Bundesregierung mit der

Fortführung der Verwaltung betraut war. Diese Betrauung endete am

17.
  1. 1990.

(1) Auf Grund des Artikels 77 Absatz 3 B-VG übertrage ich dem Bundesminister Ing. Harald ETTL die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich): Die im Abschnitt A Z 3, 5, 6, 11 und 13 bis 16 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987, genannten Angelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, des Kundmachungswesens des Bundes, der Allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltungsreform, der Allgemeinen Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung, der Allgemeinen Angelegenheiten des Formularwesens und der Allgemeinen Angelegenheiten der Information und Dokumentation, zuzüglich der im Abschnitt A Z 1 des Teils 2 der Anlage genannten Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung sowie der Angelegenheiten des Bundesgesetzes über Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

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