Verordnung der Bundesregierung vom 31. Jänner 1989 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, den Administrator, das Büro des Administrators sowie die Bediensteten des Büros des Administrators der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa, welche im Rahmen des KSZE-Prozesses stattfinden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen wird verordnet:
§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa, welche im Rahmen des KSZE-Prozesses stattfinden, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 2. Dem Administrator, dem Büro des Administrators sowie den Bediensteten des Büros des Administrators der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte in Europa, welche im Rahmen des KSZE-Prozesses stattfinden, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1989 in Kraft.
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