(Übersetzung) PROTOKOLL ÜBER PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN FERNMELDESATELLITENORGANISATION (EUTELSAT)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-04-20
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-09-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfolgen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforderlich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. März 1989 beim Generaldirektor der EUTELSAT hinterlegt; das Protokoll tritt daher gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 für Österreich mit 20. April 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet: Dänemark, Finnland, Island, Malta, Monaco, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.

Die Niederlande haben erklärt, in jenen Fällen, in denen der Unterzeichner ein privater Rechtsträger ist, die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und c nicht anzuwenden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS:

IM HINBLICK AUF das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT), *1) welche beide am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurden, und insbesondere auf die Artikel IV und XVII lit. c des Übereinkommens;

ANGESICHTS DER TATSACHE, daß EUTELSAT am 15. November 1985 mit der Regierung der Französischen Republik ein Amtssitzabkommen geschlossen hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Protokoll den Zweck hat, die Verwirklichung der Ziele der EUTELSAT zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1985

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Übersetzung)

Vorbehalt der Republik Österreich

Artikel 4 Absatz 2 wird mit der Maßgabe angewendet, daß sich daraus für die Republik Österreich keine Verpflichtung ergibt, die über die Umsatzsteuervergütung hinausgeht. Die Umsatzsteuervergütung wird unter sinngemäßer Anwendung jener Bestimmungen erfolgen, die für die Umsatzsteuervergütung an die in Österreich errichteten ausländischen Vertretungsbehörden gelten. Eine Umsatzsteuervergütung ist nur in jenen Fällen erforderlich, in denen eine Umsatzsteuerentlastung nicht bereits nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Ausfuhrumsätze möglich war.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. März 1989 beim Generaldirektor der EUTELSAT hinterlegt; das Protokoll tritt daher gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 für Österreich mit 20. April 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet: Dänemark, Finnland, Island, Malta, Monaco, Niederlande, Schweden und Vereinigtes Königreich.

Die Niederlande haben erklärt, in jenen Fällen, in denen der Unterzeichner ein privater Rechtsträger ist, die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 lit. a und c nicht anzuwenden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS:

IM HINBLICK AUF das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation, das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, in seiner geänderten Fassung, und insbesondere auf Artikel XII lit. c des geänderten Übereinkommens;

ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die Organisation mit der Regierung von Frankreich ein Amtssitzabkommen geschlossen hat;

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Protokoll den Zweck hat, die Verwirklichung der Ziele der Organisation zu erleichtern und die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

„Übereinkommen'' bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) einschließlich der Anlagen;

b)

„Betriebsvereinbarung'' bezeichnet die am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) einschließlich der Anlagen;

c)

„Partei des Übereinkommens'' bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;

d)

„Partei des Amtssitzabkommens'' bezeichnet jene Partei des Übereinkommens, auf deren Hoheitsgebiet EUTELSAT ihren Amtssitz errichtet hat;

e)

„Unterzeichner'' bezeichnet den Fernmelde-Rechtsträger oder die Vertragspartei, welche die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat und für die diese Vereinbarung in Kraft ist oder auf die sie vorläufig angewendet wird;

f)

„Partei des Protokolls'' bezeichnet einen Staat, für den dieses Protokoll in Kraft ist;

g)

„Mitglied des Personals'' bezeichnet den Generaldirektor und alle anderen von EUTELSAT eingestellten Mitglieder des Personals, die ausschließlich bei der Organisation beschäftigt sind, von ihr bezahlt werden und dem Personalstatut unterstehen;

h)

„Vertreter'' bezeichnet die Vertreter der Parteien des Übereinkommens und der Unterzeichner, einschließlich ihrer Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;

i)

„Archive'' bezeichnet alle Aufzeichnungen, die sich im Eigentum oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie zB Dokumente, Schriftwechsel, Manuskripte, Fotografien, Computerprogramme, Filme und sonstige Aufzeichnungen;

j)

„Amtlicher Tätigkeitsbereich'' bezeichnet alle von der EUTELSAT im Rahmen ihrer im Übereinkommen festgelegten Zielsetzungen ausgeführten Tätigkeiten;

k)

„Sachverständiger'' bezeichnet ein für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe für oder im Namen und auf Kosten von EUTELSAT ernanntes Nichtmitglied des Personals;

l)

„EUTELSAT-Weltraumsegment'' bezeichnet das Weltraumsegment, das wie im Übereinkommen festgelegt, der EUTELSAT gehört oder von ihr gemietet worden ist;

m)

„Vermögenswert'' bezeichnet jeden Gegenstand, der Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;

n)

„Generaldirektor'' bezeichnet den Generaldirektor der EUTELSAT.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

“Übereinkommen” bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation einschließlich der Anlagen;

b)

“Partei des Übereinkommens” bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist;

c)

“Partei des Amtssitzabkommens” bezeichnet jene Partei des Übereinkommens, auf deren Hoheitsgebiet die Organisation ihren Amtssitz errichtet hat;

d)

“Partei des Protokolls” bezeichnet einen Staat, für den dieses Protokoll beziehungsweise dieses Protokoll in seiner geänderten Fassung in Kraft ist;

e)

“Mitglied des Personals” bezeichnet den Exekutivsekretär und alle anderen von EUTELSAT vollzeitig beschäftigten Personen, die dem Personalstatut unterstehen;

f)

“Vertreter” bezeichnet im Fall der Parteien des Protokolls und der Partei des Amtssitzabkommens die Vertreter bei EUTELSAT einschließlich der Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;

g)

“Archive” bezeichnet alle Aufzeichnungen, die sich im Eigentum oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie zB Manuskripte, Schriftwechsel, Dokumente, Fotografien, Filme, optische und magnetische Aufnahmen, Datenaufnahmen, graphische Darstellungen und Computerprogramme;

h)

“Amtlicher Tätigkeitsbereich” der EUTELSAT bezeichnet von der Organisation im Rahmen ihrer im Übereinkommen festgelegten Zielsetzungen ausgeführte Tätigkeiten einschließlich administrativer Tätigkeiten;

i)

“Sachverständiger” bezeichnet ein für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe für oder im Namen und auf Kosten von EUTELSAT ernanntes Nichtmitglied des Personals;

j)

“Vermögenswert” bezeichnet jeden Gegenstand, der Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;

k)

“Exekutivsekretär” bezeichnet den Exekutivsekretär der EUTELSAT.

Artikel 2

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der EUTELSAT sind unverletzlich, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden.

Artikel 3

Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

(1) Im Rahmen der Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeiten genießt die EUTELSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit außer in folgenden Fällen:

a)

wenn der Generaldirektor im Einzelfall ausdrücklich auf die Immunität verzichtet;

b)

im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der EUTELSAT gehörendes oder im Namen der EUTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Transportmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug oder Transportmittel beteiligt ist;

c)

im Fall der von einem Gericht rechtskräftig angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschließlich Pensionen, welche die EUTELSAT einem Mitglied des Personals oder einem früheren Mitglied des Personals schuldet;

d)

im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUTELSAT angestrengten Verfahren steht;

e)

im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XX des Übereinkommens oder Artikel 20 der Betriebsvereinbarung ergangenen Schiedsspruchs.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden von den Parteien des Übereinkommens, den Unterzeichnern oder Personen, die sie vertreten oder von ihnen Rechte ableiten, keine Verfahren hinsichtlich Rechten oder Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung ergeben, gegen EUTELSAT bei Gerichten der Parteien des Protokolls angestrengt.

(3) a) Das EUTELSAT-Weltraumsegment, gleichviel wo und in wessen Besitz es sich befindet, genießt Immunität von jeder Form der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Konfiszierung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Zwangsvollstreckung, sei es auf Grund einer vollstreckbaren, administrativen oder gerichtlichen Entscheidung;

b)

Alle anderen Vermögenswerte der EUTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen die in Absatz 3 lit. a angeführte Immunität, außer im Falle:

i)

einer Pfändung oder Zwangsvollstreckung in Erfüllung eines rechtskräftigen Urteils oder einer gerichtlichen Verfügung im Zusammenhang mit jeglichen gegen EUTELSAT nach Absatz 1 angestrengten Verfahren;

ii) jeder Art von Maßnahmen auf Grund der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates, die zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der EUTELSAT gehörende oder für die EUTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder andere Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich sind;

Artikel 3

Immunität der Organisation von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

(1) Außer wenn sie im Einzelfall ausdrücklich auf die Immunität verzichtet hat, genießt die EUTELSAT im Rahmen der Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeiten Immunität von der Gerichtsbarkeit außer in folgenden Fällen:

a)

jede gewerbliche Tätigkeit;

b)

im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der EUTELSAT gehörendes oder im Namen der EUTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Transportmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Fahrzeug oder Transportmittel beteiligt ist;

c)

im Fall der von einem Gericht rechtskräftig angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschließlich Pensionsrechten, welche die EUTELSAT einem Mitglied des Personals oder einem früheren Mitglied des Personals schuldet;

d)

im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUTELSAT angestrengten Verfahren steht;

e)

im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XV des Übereinkommens ergangenen Schiedsspruchs.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden von den Parteien des Übereinkommens oder Personen, die sie vertreten oder von ihnen Rechte ableiten, keine Verfahren hinsichtlich Rechten oder Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen ergeben, gegen EUTELSAT bei Gerichten der Parteien des Protokolls angestrengt.

(3) Die Vermögenswerte und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Durchsuchung, Pfändung, Beschlagnahme, Einziehung, Konfiszierung, Enteignung, Zwangsverwaltung oder Zwangsvollstreckung, sei es auf Grund einer behördlichen, administrativen oder gerichtlichen Entscheidung, außer im Falle:

a)

einer Pfändung oder Zwangsvollstreckung in Erfüllung eines rechtskräftigen Urteils oder einer gerichtlichen Verfügung im Zusammenhang mit jeglichen gegen EUTELSAT nach Absatz 1 angestrengten Verfahren;

b)

jeder Art von Maßnahmen auf Grund der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates, die zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der EUTELSAT gehörende oder für die EUTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder andere Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich sind;

c)

der Enteignung von Liegenschaften im öffentlichen Interesse gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung, unter der Voraussetzung, dass eine derartige Enteignung nicht die Arbeit und den Betrieb der EUTELSAT beeinträchtigt.

Artikel 4

Steuer- und Zollbestimmungen

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte und Einkommen von allen direkten Steuern befreit.

(2) Sind im Preis der durch die EUTELSAT erfolgten größeren Anschaffungen an Waren oder Dienstleistungen, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeit notwendig sind, Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, so trifft die betreffende Partei des Protokolls die zur Erlassung oder Erstattung dieser Steuern oder Abgaben erforderlichen Maßnahmen.

(3) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit ist die EUTELSAT befreit von Zöllen und Abgaben betreffend das EUTELSAT-Weltraumsegment und ein- oder ausgeführte Geräte, die zum Start von Satelliten für das EUTELSAT-Weltraumsegment dienen.

(4) Waren, die von oder für die EUTELSAT im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erworben werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(5) Diese Befreiungen gelten nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.

(6) Diese Befreiungen gelten nicht für Waren bzw. Dienstleistungen, die von der EUTELSAT für den persönlichen Gebrauch des Personals erworben bzw. in Anspruch genommen werden.

(7) Waren, die auf Grund dieses Artikels befreit worden sind, dürfen nur nach Maßgabe von Bedingungen, die von jener Partei des Protokolls, welche die Befreiung gewährt hat, festgelegt werden, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen bzw. verkauft werden. Jedoch gilt dieses Verbot nicht für die Übertragung von Waren zwischen den verschiedenen Örtlichkeiten der EUTELSAT.

(8) Gemäß der Betriebsvereinbarung erfolgte Zahlungen der EUTELSAT an einen Unterzeichner sind von den innerstaatlichen Steuern aller Parteien des Protokolls befreit, mit Ausnahme jener Partei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat.

Artikel 4

Steuer- und Zollbestimmungen

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte und Einkommen von allen direkten Steuern befreit.

(2) Sind im Preis der durch die EUTELSAT erfolgten größeren Anschaffungen an Waren oder Dienstleistungen, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeit notwendig sind, Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, so trifft die betreffende Partei des Protokolls die zur Erlassung oder Erstattung dieser Steuern oder Abgaben erforderlichen Maßnahmen.

(3) Waren, die von oder für die EUTELSAT im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit erworben werden, sind von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(4) Diese Befreiungen gelten nicht für Steuern und sonstige Abgaben, die die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.

(5) Diese Befreiungen gelten nicht für Waren bzw. Dienstleistungen, die von der EUTELSAT für den persönlichen Gebrauch des Personals erworben bzw. in Anspruch genommen werden.

(6) Waren, die auf Grund dieses Artikels befreit worden sind, dürfen nur nach Maßgabe von Bedingungen, die von jener Partei des Protokolls, welche die Befreiung gewährt hat, festgelegt werden, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen bzw. verkauft werden. Jedoch gilt dieses Verbot nicht für die Übertragung von Waren zwischen den verschiedenen Örtlichkeiten der EUTELSAT.

Artikel 5

Geldmittel, Devisen und Wertpapiere

Der EUTELSAT ist der Empfang von und die freie Verfügung über Geldmittel, Devisen oder Wertpapiere aller Art für jegliche ihrer amtlichen Tätigkeiten gestattet. Sie darf Konten jeder Währung in der für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten erforderlichen Höhe führen.

Artikel 6

Amtlicher Nachrichtenverkehr und Veröffentlichungen

(1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Verteilung aller ihrer Schriftstücke hat die EUTELSAT im Hoheitsgebiet jeder Partei des Protokolls Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung als sie anderen gleichgestellten (-artigen) zwischenstaatlichen Organisationen in bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen üblicherweise gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften vereinbar ist, denen diese Partei des Protokolls angehört.

(2) Hinsichtlich ihres amtlichen Nachrichtenverkehrs ist es der EUTELSAT gestattet, sich aller erforderlichen Methoden des Nachrichtenverkehrs zu bedienen, einschließlich verschlüsselter und chiffrierter Nachrichten. Seitens der Parteien des Protokolls werden dem amtlichen Nachrichtenverkehr der EUTELSAT oder der Verbreitung ihrer amtlichen Veröffentlichungen keine Beschränkungen auferlegt. Der Nachrichtenverkehr und die Veröffentlichungen dieser Art unterliegen nicht der Zensur.

(3) Der EUTELSAT ist die Errichtung und Verwendung einer Rundfunkstation auf dem Hoheitsgebiet jeder beliebigen Partei des Protokolls unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates gestattet.

Artikel 7

Vertreter der Vertragsparteien

(1) Die Vertreter der Vertragsparteien genießen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Dienstort folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Immunität von Festnahme und Inhaftierung und von Beschlagnahme ihres persönlichen Reisegepäcks, außer im Fall eines schweren Verbrechens oder bei Betreten auf frischer Tat bei Begehung, beim Versuch der Begehung oder unmittelbar nach Begehung einer strafbaren Handlung;

b)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein einem Vertreter gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;

c)

Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit der EUTELSAT;

d)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländermeldepflicht;

e)

dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devisenkontrolle, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in Erfüllung eines befristeten amtlichen Auftrages gewährt wird;

f)

dieselbe Behandlung in bezug auf Zollbestimmungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in Erfüllung eines befristeten amtlichen Auftrages gewährt wird.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Beziehungen zwischen einer Partei des Protokolls und ihren Vertretern. Des weiteren gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. a, d, e und f nicht für Beziehungen zwischen einer Partei des Protokolls und ihren Staatsbürgern oder Personen mit ständigem Aufenthalt.

Artikel 8

Vertreter der Unterzeichner

(1) Die Vertreter der Unterzeichner genießen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der EUTELSAT und während ihrer Reisen zu oder von ihrem Dienstort folgende Privilegien, Befreiungen und Immunitäten:

a)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein einem Vertreter gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;

b)

Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit der EUTELSAT;

c)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und jeglicher Ausländermeldepflicht.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für die Beziehungen zwischen einer Partei des Protokolls und dem Vertreter des Unterzeichners, der ihn ernannt hat. Des weiteren gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 lit. c nicht für die Beziehungen zwischen einer Partei des Protokolls und ihren Staatsbürgern oder Personen mit ständigem Aufenthalt.

Artikel 8

Mitglieder des Personals

(1) Die Mitglieder des Personals genießen folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EUTELSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein einem Mitglied des Personals gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wird und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;

b)

Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich Militärdienst für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;

c)

Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke im Zusammenhang mit den amtlichen Tätigkeiten der EUTELSAT;

d)

Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und jeglicher Ausländermeldepflicht für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;

e)

dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devisenkontrolle, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird;

f)

dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt werden;

g)

das Recht, in das Hoheitsgebiet einer jeden Partei des Protokolls ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich eines Kraftfahrzeuges bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates frei von Abgaben einzuführen, und das Recht bei Beendigung ihres Dienstes diese Gegenstände abgabenfrei wieder auszuführen, in beiden Fällen gilt dies nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des betreffenden Staates. Jedoch dürfen Waren, die gemäß der vorliegenden lit. g befreit worden sind, nur nach Maßgabe dieser Gesetze und Vorschriften dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen bzw. verkauft werden.

(2) Die von der EUTELSAT an Mitglieder des Personals gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommensteuer befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einkommensteuerpflicht für ihre von der EUTELSAT an sie gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge. Den Parteien des Protokolls steht es zu, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung der auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbeträge zu berücksichtigen. In bezug auf Pensionen und Renten, die an ehemalige Mitglieder des Personals gezahlt werden, sind die Parteien des Protokolls nicht zur Gewährung einer Befreiung von Einkommensteuer verpflichtet.

(3) Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der Sozialen Sicherheit der EUTELSAT erfaßt werden, welches eine ausreichende Sicherheit bietet, sind die EUTELSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der Sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 21 dieses Protokolls mit der betreffenden Partei des Protokolls zu schließenden Übereinkünfte oder anderer im Hoheitsgebiet der betreffenden Partei des Protokolls geltenden einschlägigen Vorschriften. Diese Befreiung schließt eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Partei des Protokolls nicht aus. Sie verpflichtet auch eine Partei des Protokolls nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind und nicht, wie oben erwähnt, freiwillige Mitglieder sind.

(4) Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren Staatsbürgern und Personen mit ständigem Aufenthalt die in Absatz 1 lit. b, d, e, f und g angeführten Privilegien und Immunitäten zu gewähren.

Artikel 9

Mitglieder des Personals

(1) Die Mitglieder des Personals genießen folgende Privilegien und Immunitäten:

a)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EUTELSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein einem Mitglied des Personals gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wird und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;

b)

Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich Militärdienst für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;

c)

Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke im Zusammenhang mit den amtlichen Tätigkeiten der EUTELSAT;

d)

Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen und jeglicher Ausländermeldepflicht für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen;

e)

dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devisenkontrolle, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird;

f)

dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt werden;

g)

das Recht, in das Hoheitsgebiet einer jeden Partei des Protokolls ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich eines Kraftfahrzeuges bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates frei von Abgaben einzuführen, und das Recht bei Beendigung ihres Dienstes diese Gegenstände abgabenfrei wieder auszuführen, in beiden Fällen gilt dies nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften des betreffenden Staates. Jedoch dürfen Waren, die gemäß der vorliegenden lit. g befreit worden sind, nur nach Maßgabe dieser Gesetze und Vorschriften dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen bzw. verkauft werden.

(2) Die von der EUTELSAT an Mitglieder des Personals gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge sind von der Einkommensteuer befreit, und zwar ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einkommensteuerpflicht für ihre von der EUTELSAT an sie gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge. Den Parteien des Protokolls steht es zu, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung der auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbeträge zu berücksichtigen. In bezug auf Pensionen und Renten, die an ehemalige Mitglieder des Personals gezahlt werden, sind die Parteien des Protokolls nicht zur Gewährung einer Befreiung von Einkommensteuer verpflichtet.

(3) Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der Sozialen Sicherheit der EUTELSAT erfaßt werden, welches eine ausreichende Sicherheit bietet, sind die EUTELSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der Sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 21 dieses Protokolls mit der betreffenden Partei des Protokolls zu schließenden Übereinkünfte oder anderer im Hoheitsgebiet der betreffenden Partei des Protokolls geltenden einschlägigen Vorschriften. Diese Befreiung schließt eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Partei des Protokolls nicht aus. Sie verpflichtet auch eine Partei des Protokolls nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind und nicht, wie oben erwähnt, freiwillige Mitglieder sind.

(4) Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren Staatsbürgern und Personen mit ständigem Aufenthalt die in Absatz 1 lit. b, d, e, f und g angeführten Privilegien und Immunitäten zu gewähren.

Artikel 9

Exekutivsekretär

(1) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 dieses Protokolls den Mitgliedern des Personals gewährten Immunitäten und Privilegien genießt der Exekutivsekretär:

a)

Immunität von Festnahme und Inhaftierung außer bei Betreten auf frischer Tat bei Begehung, beim Versuch der Begehung oder unmittelbar nach Begehung einer strafbaren Handlung;

b)

Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollziehung, wie sie diplomatische Vertreter genießen, und volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit; diese Immunitäten gelten jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der obigen lit. a.

c)

dieselben Zollerleichterungen hinsichtlich seines persönlichen Reisegepäcks, wie sie diplomatischen Vertretern gewährt werden.

(2) Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt die in diesem Artikel erwähnten Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 10

Generaldirektor

(1) Zusätzlich zu den gemäß Artikel 9 dieses Protokolls den Mitgliedern des Personals gewährten Immunitäten und Privilegien genießt der Generaldirektor:

a)

Immunität von Festnahme und Inhaftierung außer bei Betreten auf frischer Tat bei Begehung, beim Versuch der Begehung oder unmittelbar nach Begehung einer strafbaren Handlung;

b)

Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollziehung, wie sie diplomatische Vertreter genießen, und volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit; diese Immunitäten gelten jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der obigen lit. a.

c)

dieselben Zollerleichterungen hinsichtlich seines persönlichen Reisegepäcks, wie sie diplomatischen Vertretern gewährt werden.

(2) Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt die in diesem Artikel erwähnten Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 10

Sachverständige

(1) Die Sachverständigen genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der EUTELSAT und während ihrer Reisen nach oder von ihrem Dienstort folgende Privilegien, Befreiungen und Immunitäten:

a)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein einem Sachverständigen gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;

b)

Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit der EUTELSAT;

c)

dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devisenkontrolle, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird;

d)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und Ausländermeldepflicht.

(2) Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren Staatsbürgern und Personen mit ständigem Aufenthalt die in Absatz 1 lit. c und d angeführten Privilegien und Immunitäten zu gewähren.

Artikel 11

Sachverständige

(1) Die Sachverständigen genießen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Arbeit der EUTELSAT und während ihrer Reisen nach oder von ihrem Dienstort folgende Privilegien, Befreiungen und Immunitäten:

a)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen oder schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein einem Sachverständigen gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften, der von ihm begangen wurde und an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;

b)

Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit der EUTELSAT;

c)

dieselbe Behandlung in bezug auf die Währungs- und Devisenkontrolle, wie sie den Mitgliedern des Personals zwischenstaatlicher Organisationen gewährt wird;

d)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und Ausländermeldepflicht.

(2) Die Parteien des Protokolls sind nicht verpflichtet, ihren Staatsbürgern und Personen mit ständigem Aufenthalt die in Absatz 1 lit. c und d angeführten Privilegien und Immunitäten zu gewähren.

Artikel 11

Schiedsrichter und sonstige in Schiedsverfahren mitwirkende Personen

Wird eine Streitigkeit gemäß Artikel XX des Übereinkommens zur schiedsrichterlichen Erledigung vorgelegt, werden die entsprechenden Privilegien und Immunitäten für Schiedsrichter und sonstige an dem Schiedsverfahren mitwirkende Personen in einer Sondervereinbarung zwischen den Schiedsparteien und jeder Partei, auf deren Hoheitsgebiet das Verfahren stattfinden soll, festgelegt.

Artikel 12

Schiedsrichter und sonstige in Schiedsverfahren mitwirkende Personen

Wird eine Streitigkeit gemäß Artikel XX des Übereinkommens zur schiedsrichterlichen Erledigung vorgelegt, werden die entsprechenden Privilegien und Immunitäten für Schiedsrichter und sonstige an dem Schiedsverfahren mitwirkende Personen in einer Sondervereinbarung zwischen den Schiedsparteien und jeder Partei, auf deren Hoheitsgebiet das Verfahren stattfinden soll, festgelegt.

Artikel 12

Notifizierung der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen

Der Exekutivsekretär informiert die Partei des Protokolls, wenn das Personal oder ein Sachverständiger im Hoheitsgebiet der betreffenden Partei den Dienst aufnimmt oder verläßt. Des weiteren notifiziert der Exekutivsekretär regelmäßig allen Parteien des Übereinkommens die Namen und Staatsbürgerschaften der Mitglieder des Personals, für welche die Bestimmungen des Artikels 9 dieses Protokolls gelten.

Artikel 13

Notifizierung der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen

Der Generaldirektor informiert die Partei des Protokolls, wenn das Personal oder ein Sachverständiger im Hoheitsgebiet der betreffenden Partei den Dienst aufnimmt oder verläßt. Des weiteren notifiziert der Generaldirektor regelmäßig allen Parteien des Übereinkommens die Namen und Staatsbürgerschaften der Mitglieder des Personals, für welche die Bestimmungen des Artikels 9 dieses Protokolls gelten.

Artikel 13

Aufhebung

(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien, Ausnahmeregelungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur effizienten Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gewährt.

(2) Wenn nach Auffassung der nachstehend angeführten Stellen die Gefahr besteht, dass die Privilegien und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, für welche sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben diese Stellen das Recht und die Pflicht, diese Privilegien und Immunitäten aufzuheben:

a)

die Parteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Vertreter;

b)

die Versammlung, notfalls zu einer außerordentlichen Tagung einberufen, hinsichtlich der EUTELSAT oder des Exekutivsekretärs;

c)

der Exekutivsekretär hinsichtlich der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.

Artikel 14

Aufhebung

(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur effizienten Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gewährt.

(2) Wenn die Gefahr besteht, daß die Privilegien und Immunitäten verhindern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, für welche sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben die nachstehend angeführten Stellen das Recht und die Pflicht, diese Privilegien und Immunitäten aufzuheben:

a)

die Parteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Vertreter und der Vertreter ihrer Unterzeichner;

b)

die, notfalls zu einer außerordentlichen Tagung einberufene, Versammlung der Vertragsparteien der EUTELSAT, hinsichtlich der EUTELSAT;

c)

der Unterzeichnerrat der EUTELSAT hinsichtlich des Generaldirektors;

d)

der Generaldirektor hinsichtlich der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.

Artikel 14

Einreise, Aufenthalt und Abreise

Die Parteien des Protokolls treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Einreise, des Aufenthalts und der Abreise der Vertreter, Mitglieder des Personals und Sachverständigen.

Artikel 15

Einreise, Aufenthalt und Abreise

Die Parteien des Protokolls treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Einreise, des Aufenthalts und der Abreise der Vertreter, Mitglieder des Personals und Sachverständigen.

Artikel 15

Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Die EUTELSAT und alle Personen im Genuß der in diesem Protokoll festgelegten Privilegien und Immunitäten haben die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Parteien des Protokolls einzuhalten und jederzeit mit den zuständigen Behörden der betreffenden Parteien zusammenzuarbeiten, um die Einhaltung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten zu verhindern.

Artikel 16

Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Die EUTELSAT und alle Personen im Genuß der in diesem Protokoll festgelegten Privilegien und Immunitäten haben die Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Parteien des Protokolls einzuhalten und jederzeit mit den zuständigen Behörden der betreffenden Parteien zusammenzuarbeiten, um die Einhaltung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten zu verhindern.

Artikel 16

Sicherheit

Jede Partei des Protokolls behält sich das Recht vor, alle ihr erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Wahrung ihrer Sicherheit zu treffen.

Artikel 17

Sicherheit

Jede Partei des Protokolls behält sich das Recht vor, alle ihr erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Wahrung ihrer Sicherheit zu treffen.

Artikel 17

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen der EUTELSAT und einer Partei des Protokolls oder zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, wird, wenn es eine der Streitparteien so wünscht, gemäß Artikel XV und Anlage B des Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterworfen.

Artikel 18

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen der EUTELSAT und einer Partei des Protokolls oder zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, wird, wenn es eine der Streitparteien so wünscht, gemäß Artikel XX und Anlage B des Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterworfen.

Artikel 18

Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen

Werden andere schriftliche Verträge geschlossen als jene, die gemäß dem Personalstatut geschlossen wurden oder jene, in welchen der Exekutivsekretär ausdrücklich die Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit aufgehoben hat, muß die EUTELSAT ein schiedsgerichtliches Verfahren vorsehen. Die Schiedsklausel gibt die Möglichkeit, das anzuwendende Recht und das anzuwendende Verfahren zu bestimmen sowie die Zusammensetzung des Gerichtes, das Verfahren für die Ernennung der Schiedsrichter und den Sitz des Schiedsgerichtes. Die Vollziehung des Schiedsspruches erfolgt gemäß den in dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch zu vollziehen ist, geltenden Vorschriften.

Artikel 19

Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen

Werden andere schriftliche Verträge geschlossen als jene, die gemäß dem Personalstatut geschlossen wurden oder jene, in welchen der Generaldirektor ausdrücklich die Immunität der EUTELSAT von der Gerichtsbarkeit aufgehoben hat, muß die EUTELSAT ein schiedsgerichtliches Verfahren vorsehen. Die Schiedsklausel gibt die Möglichkeit, das anzuwendende Recht und das anzuwendende Verfahren zu bestimmen sowie die Zusammensetzung des Gerichtes, das Verfahren für die Ernennung der Schiedsrichter und den Sitz des Schiedsgerichtes. Die Vollziehung des Schiedsspruches erfolgt gemäß den in dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch zu vollziehen ist, geltenden Vorschriften.

Artikel 19

Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nicht-vertragliche Haftung oder in bezug auf Mitglieder des Personals oder Sachverständigen

Jede Partei des Übereinkommens kann, in Übereinstimmung mit Artikel XV Anlage B des Übereinkommens, alle Streitigkeiten

a)

die durch einen von EUTELSAT verursachten Schaden entstehen;

b)

die eine nicht-vertragliche Haftung der EUTELSAT zum Gegenstand haben;

c)

die ein Mitglied oder einen Sachverständigen betreffen, wobei die betreffende Person ein Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit geltend machen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wurde;einem Schiedsverfahren unterwerfen.

Artikel 20

Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nicht-vertragliche

Haftung oder in bezug auf Mitglieder des Personals oder

Sachverständigen

Jede Partei des Übereinkommens kann, in Übereinstimmung mit Artikel XX Anlage B des Übereinkommens, alle Streitigkeiten

a)

die durch einen von EUTELSAT verursachten Schaden entstehen;

b)

die eine nicht-vertragliche Haftung der EUTELSAT zum Gegenstand haben;

c)

die ein Mitglied oder einen Sachverständigen betreffen, wobei die betreffende Person ein Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit geltend machen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wurde;einem Schiedsverfahren unterwerfen.

Artikel 20

Ergänzungsabkommen

Die EUTELSAT kann mit jeder Partei des Protokolls Ergänzungsabkommen oder andere Vereinbarungen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls oder um auf sonstige Art eine wirksame Tätigkeit der EUTELSAT zu gewährleisten, in bezug auf diese Partei schließen.

Artikel 21

Ergänzungsabkommen

Die EUTELSAT kann mit jeder Partei des Protokolls Ergänzungsabkommen oder andere Vereinbarungen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls oder um auf sonstige Art eine wirksame Tätigkeit der EUTELSAT zu gewährleisten, in bezug auf diese Partei schließen.

Artikel 21

Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt und Vorbehalte

(1) Dieses Protokoll liegt vom 13. Februar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 in Paris zur Unterzeichnung auf.

(2) Alle Parteien des Übereinkommens außer der Amtssitzpartei können diesem Protokoll beitreten, nämlich durch:

a)

Unterzeichnung, die nicht der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; oder

b)

Unterzeichnung, die der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, gefolgt von der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; oder

c)

Beitritt.

(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgen gemäß Artikel 24 dieses Protokolls durch Hinterlegung der betreffenden Urkunde beim Depositar.

(4) Vorbehalte zu diesem Protokoll können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht angemeldet und jederzeit durch eine diesbezügliche Erklärung an den Depositar zurückgezogen werden.

Artikel 22

Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt und Vorbehalte

(1) Dieses Protokoll liegt vom 13. Februar 1987 bis zum 31. Dezember 1987 in Paris zur Unterzeichnung auf.

(2) Alle Parteien des Übereinkommens außer der Amtssitzpartei können diesem Protokoll beitreten, nämlich durch:

a)

Unterzeichnung, die nicht der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf; oder

b)

Unterzeichnung, die der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, gefolgt von der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; oder

c)

Beitritt.

(3) Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgen gemäß Artikel 25 dieses Protokolls durch Hinterlegung der betreffenden Urkunde beim Depositar.

(4) Vorbehalte zu diesem Protokoll können in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht angemeldet und jederzeit durch eine diesbezügliche Erklärung an den Depositar zurückgezogen werden.

Artikel 22

Inkrafttreten und Geltungsdauer des Protokolls

(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Parteien des Übereinkommens die Bedingungen des Artikels 21 dieses Protokolls erfüllt haben.

(2) Dieses Protokoll tritt an dem Tag außer Kraft, an dem auch das Übereinkommen außer Kraft tritt.

Artikel 23

Inkrafttreten und Geltungsdauer des Protokolls

(1) Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Parteien des Übereinkommens die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 dieses Protokolls erfüllt haben.

(2) Dieses Protokoll tritt an dem Tag außer Kraft, an dem auch das Übereinkommen außer Kraft tritt.

Artikel 23

Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat

(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls tritt dieses Protokoll für einen Staat, der die Bedingungen des Artikels 21 dieses Protokolls erfüllt hat, am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung, die nicht einer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft.

(2) Jede Partei des Protokolls kann dieses Protokoll durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eintreffen beim Depositar oder, wenn dies in der Notifikation angegeben ist, nach Ablauf einer längeren Frist, wirksam.

(3) Eine Partei des Protokolls verliert ihre Mitgliedschaft als Partei des Protokolls an dem Tag, an dem ihre Mitgliedschaft als Partei des Übereinkommens erlischt.

Artikel 24

Inkrafttreten und Geltungsdauer für einen Staat

(1) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls tritt dieses Protokoll für einen Staat, der die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 2 dieses Protokolls erfüllt hat, am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung, die nicht einer Ratifikation, Annahme oder Genehmigung bedarf, oder der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft.

(2) Jede Partei des Protokolls kann dieses Protokoll durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach ihrem Eintreffen beim Depositar oder, wenn dies in der Notifikation angegeben ist, nach Ablauf einer längeren Frist, wirksam.

(3) Eine Partei des Protokolls verliert ihre Mitgliedschaft als Partei des Protokolls an dem Tag, an dem ihre Mitgliedschaft als Partei des Übereinkommens erlischt.

Artikel 24

Depositar

(1) Der Exekutivsekretär ist der Depositar dieses Protokolls.

(2) Der Depositar unterrichtet insbesondere alle Parteien des Übereinkommens umgehend:

a)

von jeder Unterzeichnung dieses Protokolls;

b)

von der Hinterlegung jeglicher Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden;

c)

vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls;

d)

vom Tag, an dem die Mitgliedschaft eines Staates als Partei des Protokolls erlischt;

e)

von sonstigen Mitteilungen in bezug auf dieses Protokoll.

(3) Sofort nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Originals zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 25

Depositar

(1) Der Generaldirektor ist der Depositar dieses Protokolls.

(2) Der Depositar unterrichtet insbesondere alle Parteien des Übereinkommens umgehend:

a)

von jeder Unterzeichnung dieses Protokolls;

b)

von der Hinterlegung jeglicher Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden;

c)

vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls;

d)

vom Tag, an dem die Mitgliedschaft eines Staates als Partei des Protokolls erlischt;

e)

von sonstigen Mitteilungen in bezug auf dieses Protokoll.

(3) Sofort nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Depositar dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Originals zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 25

Verbindliche Fassungen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und wird beim Depositar, der jeder Partei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift übermittelt, hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 13. Februar 1987.

Artikel 26

Verbindliche Fassungen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist und wird beim Depositar, der jeder Partei des Übereinkommens eine beglaubigte Abschrift übermittelt, hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris am 13. Februar 1987.

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