Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. April 1989 über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juli 1987, LGBl. Nr. 7001/7-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerksgewerbe in Mödling durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1989-08-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Februar 1989, V 182/88-10, die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juli 1987, LGBl. Nr. 7001/7-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerksgewerbe in Mödling als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1989 in Kraft.

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