Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Z 2 („Eigentumsübertragung von Futterflächen'') der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Oktober 1982 gesetzwidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-02-06
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 1990, V 181-184/90-8, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 8. Jänner 1991, ausgesprochen, daß die Z 2 („Eigentumsübertragung von Futterflächen'') der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Oktober 1982, kundgemacht im Amtlichen Teil der „Österreichischen Milchwirtschaft'' vom 7. November 1982, Beilage 15 (zu Heft 21), Nr. 65 b, S 212 f, gesetzwidrig war.

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