Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung der „Richtlinien für die Behandlung von Benützungsansuchen für die vom Österreichischen Staatsarchiv verwahrten Archivalien''
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1990, V 171/90-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Jänner 1991, die vom Bundeskanzler zu GZ 123.610/3-I/2/88 erlassenen „Richtlinien für die Behandlung von Benützungsansuchen für die vom Österreichischen Staatsarchiv verwahrten Archivalien'' vom 17. Februar 1988 gemäß Art. 139 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
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