(Übersetzung)VERFAHRENSORDNUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION FÜR MENSCHENRECHTE (Revidierte Fassung, von der Kommission am 4. September 1990 angenommen; Tag des Inkrafttretens: 1. Oktober 1990)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1998-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 82
Änderungshistorie JSON API

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE KOMMISSION -

IM HINBLICK auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ) und die Protokolle, *) im folgenden als „Konvention” bezeichnet;

auf Grund des Artikels 36 der Konvention -

erläßt folgende Verfahrensordnung:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1969, 329/1970, 330/1970, 84/1972, 138/1985, 628/1988 und 64/1990.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

TITEL I

ORGANISATION DER KOMMISSION

KAPITEL I

DIE KOMMISSION

Artikel 1

(1) Die Kommission tagt in Plenarsitzung, in Kammern oder in Ausschüssen, die nach Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Konvention gebildet werden.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeuten die Ausdrücke „Kommission“ und „Präsident“ in dieser Verfahrensordnung in bezug auf Beschwerden, die einer Kammer zugewiesen werden, „Kammer“ und „Kammerpräsident“ und in bezug auf Beschwerden, die einem Ausschuß zugewiesen werden, „Ausschuß“ und „Ausschußpräsident“.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

KAPITEL II

MITGLIEDER DER KOMMISSION

Artikel 2

(1) Die Amtszeit der am 18. Mai 1954 gewählten Mitglieder der Kommission wird von diesem Tag an gerechnet. Ist ein Staat nach dem 18. Mai 1954 Vertragspartei der Konvention geworden, so wird die Amtszeit eines auf Grund dieses Umstands gewählten Mitglieds ebenfalls vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet.

(2) Wird jedoch ein Mitglied nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird es an Stelle eines Mitglieds gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder im Begriff ist abzulaufen, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des jeweiligen Ablaufs an gerechnet.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 3

Die Mitglieder der Kommission haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der ersten Sitzung der Kommission, an der sie nach ihrer Wahl teilnehmen, folgende feierliche Erklärung abzugeben:

„Ich erkläre feierlich, daß ich meine Pflichten und Befugnisse ehrenhaft, getreulich, unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Verfahrensgeheimnis wahren werde.“

Artikel 4

(1) Die Mitglieder der Kommission folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Dienstalter.

(2) Der Rang der Mitglieder mit gleichem Dienstalter richtet sich nach ihrem Lebensalter.

(3) Der Rang der wiedergewählten Mitglieder bestimmt sich unter Berücksichtigung ihrer früheren Amtszeit.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 4

(1) Die Mitglieder der Kommission folgen im Rang dem Präsidenten der Kommission und den Kammerpräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Dienstalter.

(2) Der Rang der Mitglieder mit gleichem Dienstalter richtet sich nach ihrem Lebensalter.

(3) Der Rang der wiedergewählten Mitglieder bestimmt sich unter Berücksichtigung ihrer früheren Amtszeit.

Artikel 5

Die Rücktrittserklärung eines Mitglieds ist an den Präsidenten zu richten, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 5

Die Rücktrittserklärung eines Mitglieds ist an den Präsidenten der Kommission zu richten, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet.

KAPITEL III

VORSITZ DER KOMMISSION

Artikel 6

(1) Die Kommission wählt den Präsidenten und einen ersten und zweiten Vizepräsidenten spätestens auf ihrer zweiten Tagung nach dem Beginn der Amtszeit derjenigen Mitglieder, die bei einer nach Artikel 22 Absatz 1 der Konvention erfolgten teilweisen Neubesetzung der Kommission gewählt wurden.

(2) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident vor dem normalen Ablauf seiner Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident aus der Kommission aus oder tritt er vorzeitig von seinem Amt zurück, so wählt die Kommission so bald wie möglich für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; nur die anwesenden Mitglieder nehmen an der Wahl teil. Gewählt ist das Mitglied, das die Stimmen der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Kommission erhält.

(4) Erreicht kein Mitglied diese Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt. Gewählt ist das Mitglied, das die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt das nach Artikel 4 rangältere Mitglied als gewählt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Kapitel III

Vorsitz der Kommission

Artikel 6

(1) Die Kommission wählt ihren Präsidenten in Plenarsitzung spätestens auf ihrer zweiten Tagung nach dem Beginn der Amtszeit derjenigen Mitglieder, die bei einer nach Artikel 22 Absatz 1 der Konvention erfolgten teilweisen Neubesetzung der Kommission gewählt wurden.

(2) Die Amtszeit des Präsidenten der Kommission beträgt drei Jahre.

(3) Scheidet der Präsident der Kommission vor dem normalen Ablauf seiner Amtszeit aus der Kommission aus oder tritt er vorzeitig von seinem Amt zurück, so wählt die Kommission so bald wie möglich für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.

(4) Jede Kammer wählt ihren Präsidenten und Vizepräsidenten so bald wie möglich, nachdem die Kammern nach Artikel 24 Absatz 3 gebildet worden sind.

(5) Die Amtszeit der Kammerpräsidenten beträgt achtzehn Monate. Nach Ablauf dieser Amtszeit übernimmt der Vizepräsident für den Rest der Zeit, für die die Kammer gebildet wurde, den Vorsitz. Gleichzeitig wählt die betreffende Kammer einen neuen Vizepräsidenten.

(6) Ein Mitglied der Kommission, das Kammerpräsident war, kann erst achtzehn Monate nach Ende seiner vorherigen Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident einer Kammer wiedergewählt werden.

(7) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; nur die anwesenden Mitglieder nehmen an der Wahl teil. Gewählt ist das Mitglied, das die Stimmen der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Kommission beziehungsweise der Kammer erhält.

(8) Erreicht kein Mitglied diese Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt. Gewählt ist das Mitglied, das die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt das nach Artikel 4 rangältere Mitglied als gewählt.

Artikel 7

(1) Der Präsident leitet die Arbeit der Kommission und führt den Vorsitz in ihren Plenarsitzungen.

(2) Der erste Vizepräsident führt den Vorsitz in den Sitzungen der ersten Kammer; der zweite Vizepräsident führt den Vorsitz in den Sitzungen der zweiten Kammer.

(3) In den Ausschüssen führt jeweils das nach Artikel 4 rangälteste Mitglied den Vorsitz.

(4) Der Ausdruck „Präsident'' bezeichnet in dieser Verfahrensordnung auch jedes Mitglied, welches das Amt des Präsidenten wahrnimmt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 7

(1) Der Präsident der Kommission leitet deren Arbeit und führt den Vorsitz in ihren Plenarsitzungen.

(2) Die Kammerpräsidenten führen den Vorsitz in den Sitzungen der Kammer, von der sie gewählt wurden.

(3) In den Ausschüssen führt jeweils das nach Artikel 4 rangälteste Mitglied den Vorsitz.

(4) Der Ausdruck „Präsident“ bezeichnet in dieser Verfahrensordnung auch jedes Mitglied, welches das Amt des Präsidenten wahrnimmt.

Artikel 8

(1) Der erste oder der zweite Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist.

(2) Der Präsident kann einzelne seiner Aufgaben jedem der beiden Vizepräsidenten übertragen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 8

(1) Die Kammerpräsidenten vertreten entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung den Präsidenten der Kommission, wenn dieser verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist.

(2) Der Vizepräsident einer Kammer vertritt in der Kammer, von der er gewählt wurde, den Kammerpräsidenten, wenn dieser verhindert oder das Amt des Kammerpräsidenten nicht besetzt ist.

(3) Der Präsident der Kommission kann einzelne seiner Aufgaben jedem Kammerpräsidenten übertragen.

Artikel 9

Sind der Präsident und die Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtsgeschäfte des Präsidenten von einem anderen Mitglied entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 9

(1) Sind der Präsident der Kommission und die Kammerpräsidenten gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtsgeschäfte des Präsidenten der Kommission von einem anderen Mitglied entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

(2) Sind der Präsident und der Vizepräsident einer Kammer gleichzeitig verhindert, ihre Amtsgeschäfte wahrzunehmen, oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtsgeschäfte des Kammerpräsidenten von einem anderen Mitglied entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 10

Die Mitglieder der Kommission können nicht den Vorsitz in einer Rechtssache führen, in der die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 11

Hält es der Präsident der Kommission oder der Präsident einer Kammer aus einem besonderen Grund für angebracht, den Vorsitz in einer bestimmten Rechtssache nicht zu führen, so wird er nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 9 ersetzt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

KAPITEL IV

SEKRETARIAT DER KOMMISSION

Artikel 12

(1) Das Sekretariat der Kommission besteht aus dem Sekretär, dem Stellvertretenden Sekretär und anderen nach Artikel 37 der Konvention ernannten Sekretariatsangehörigen.

(2) Der Sekretär und der Stellvertretende Sekretär der Kommission werden vom Generalsekretär des Europarats auf Vorschlag der Kommission ernannt.

(3) Mit Ausnahme des Sekretärs und des Stellvertretenden Sekretärs werden die Angehörigen des Sekretariats vom Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidenten oder des auf Weisung des Präsidenten handelnden Sekretärs ernannt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 13

(1) Der Sekretär der Kommission ist unter der allgemeinen Leitung des Präsidenten für die Tätigkeit des Sekretariats verantwortlich und hat insbesondere

a)

die Kommission und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

b)

den gesamten die Kommission betreffenden Schriftwechsel weiterzuleiten;

c)

das Archiv der Kommission zu verwalten.

(2) Der Sekretär ist verantwortlich für die Veröffentlichung

a)

der Entscheidungen der Kommission,

b)

der Protokolle der Tagungen der Kommission,

c)

jedes anderen Schriftstücks,

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 14

Das Sekretariat führt ein besonderes Register, in welches das Datum der Eintragung jeder Beschwerde und das Datum der Beendigung des betreffenden Verfahrens vor der Kommission eingetragen werden.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

TITEL II

ARBEITSWEISE DER KOMMISSION

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

(1) Die Kommission hat ihren Sitz in Straßburg.

(2) Die Kommission kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde entscheiden, daß es erforderlich ist, eine Untersuchung oder eine ihrer anderen Aufgaben selbst oder durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder anderswo durchzuführen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 16

(1) Die Kommission tagt mindestens sechzehn Wochen im Jahr.

(2) Die Kommission legt spätestens auf der letzten Tagung jedes Jahres ihre Tagungen für das folgende Jahr fest. Außerdem tritt sie erforderlichenfalls auf Anordnung des Präsidenten zusammen. Sie tritt ferner zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Mitglieder, die durch Krankheit oder andere wichtige Gründe verhindert sind, an der gesamten oder an einem Teil einer Tagung der Kommission teilzunehmen oder eine andere Aufgabe zu erfüllen, haben so bald wie möglich den Sekretär davon in Kenntnis zu setzen; dieser unterrichtet den Präsidenten.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 17

(1) Alle Beratungen der Kommission sind und bleiben vertraulich. Nur der Sekretär der Kommission, die Mitglieder ihres Sekretariats, die Dolmetscher und die technischen und Sekretariatshilfskräfte der Kommission dürfen bei ihren Sitzungen anwesend sein, falls die Kommission nicht anders entscheidet.

(2) Der Inhalt aller Akten, einschließlich sämtlicher schriftlichen Stellungnahmen der Parteien und der Niederschriften ihrer mündlichen Äußerungen, ist vertraulich. Die Entscheidungen der Kommission über die Zulässigkeit einer Beschwerde sind jedoch der Öffentlichkeit mit der Maßgabe zugänglich, daß der Name und jedes andere Merkmal, an dem der Beschwerdeführer erkannt werden könnte, zu löschen sind, falls die Kommission nicht anders entscheidet.

(3) Der Sekretär kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde, soweit es mit den berechtigten Interessen der Parteien vereinbar ist und vorbehaltlich besonderer Anweisungen der Kommission, Informationen an die Presse geben.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 18

(1) Nach jeder Beratung und vor jeder Abstimmung über eine von der Kommission zu entscheidende Frage kann der Präsident die Mitglieder auffordern, in umgekehrter Reihenfolge der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung ihre Auffassung darzulegen. Die Abstimmung kann in gleicher Weise vorgenommen werden.

(2) Bei Stimmengleichheit findet in der in Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge eine namentliche Abstimmung statt, bei der die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt.

(3) Bei Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Beschwerde oder bei der Stellungnahme zu der Frage, ob die Konvention verletzt wurde, darf sich kein Mitglied der Stimme enthalten.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 19

(1) Das Beratungsprotokoll beschränkt sich auf die Erwähnung des Beratungsgegenstands, der vorgenommenen Abstimmungen, der Namen der Mitglieder, die für und gegen einen Vorschlag gestimmt haben, sowie der Erklärungen, die ausdrücklich zum Zweck der Aufnahme in das Protokoll abgegeben worden sind.

(2) Das Verhandlungsprotokoll enthält die Namen der anwesenden Mitglieder und der vor der Kommission erschienenen Personen; das Protokoll gibt eine zusammenfassende Darstellung des Ablaufs der Verhandlung und jeder Entscheidung.

(3) Die Protokolle der Tagungen der Kommission werden jedem Mitglied im Entwurf übersandt. Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahmen abgegeben worden sind. Etwaige Stellungnahmen werden auf der nächsten Tagung erörtert.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 20

(1) Ein Mitglied der Kommission kann an der Prüfung einer Beschwerde nicht teilnehmen, wenn es

a)

ein persönliches Interesse an der Sache hat;

b)

an einer Entscheidung, die sich auf den Sachverhalt der Beschwerde bezieht, als Berater einer der Parteien oder als Mitglied eines Gerichts oder eines Untersuchungsorgans teilgenommen hat.

(2) Ist ein Mitglied der Kommission oder der Präsident der Auffassung, daß das Mitglied an der Prüfung einer Beschwerde nicht teilnehmen sollte, weil Zweifel bestehen, ob Absatz 1 anwendbar ist, oder weil andere Umstände vorliegen, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigt erscheinen lassen können, so entscheidet die Kommission.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 21

Ist ein Mitglied aus einem nicht in Artikel 20 vorgesehenen besonderen Grund der Auffassung, daß es an der Prüfung einer Beschwerde nicht oder nicht mehr teilnehmen sollte, so unterrichtet es den Präsidenten.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 22

Ein Mitglied, das auf Grund der Artikel 20 oder 21 an der Prüfung einer Beschwerde nicht teilnimmt, wird bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit für diese Prüfung nicht gezählt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

KAPITEL II

PLENUM DER KOMMISSION

Artikel 23

(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Kommission ist jedoch bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlußfähig, wenn sie die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Artikel 25 der Konvention prüft und

a)

entscheidet, nach Artikel 48 Absatz 2 zu verfahren, oder

b)

die Beschwerde für unzulässig erklärt oder entscheidet, sie in ihrem Register zu streichen, vorausgesetzt, daß die betroffene Hohe Vertragspartei nicht nach Artikel 48 Absatz 2 lit. b von der Beschwerde in Kenntnis gesetzt worden war.

(3) Die Kommission ist ferner bei Anwesenheit von sieben Mitgliedern beschlußfähig, wenn sie nach dem Zusatz zur vorliegenden Verfahrensordnung (Verfahrenshilfe) tätig wird.

KAPITEL III

KAMMERN

Artikel 24

(1) Es werden zwei Kammern nach Artikel 20 Absatz 2 der Konvention gebildet.

(2) Die Zusammensetzung der Kammern ergibt sich, indem die Mitglieder der Kommission mit Ausnahme des Präsidenten nach der in Artikel 4 vorgesehenen Rangordnung abwechselnd der ersten und der zweiten Kammer zugeteilt werden.

(3) Die Kammern werden so bald wie möglich nach der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten gebildet, die nach Maßgabe des Artikels 6 erfolgt.

(4) Die Kommission kann für die Bildung der Kammern die ihr zweckmäßig erscheinenden besonderen Maßnahmen treffen.

KAPITEL III

KAMMERN

Artikel 24

(1) Es werden zwei Kammern nach Artikel 20 Absatz 2 der Konvention gebildet.

(2) Die Zusammensetzung der Kammern wird von der Kommission festgelegt.

(3) Die Kammern werden so bald wie möglich nach der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten gebildet, die nach Maßgabe des Artikels 6 erfolgt.

(4) Die Kommission kann für die Bildung der Kammern die ihr zweckmäßig erscheinenden besonderen Maßnahmen treffen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Kapitel III

Kammern

Artikel 24

(1) Nach Artikel 20 Absatz 2 der Konvention werden zwei Kammern gebildet.

(2) Die Zusammensetzung der Kammern wird von der Kommission festgelegt.

(3) Die Kammern werden so bald wie möglich nach der Wahl des Präsidenten der Kommission, die nach Maßgabe des Artikels 6 erfolgt, für drei Jahre gebildet.

(4) Die Kommission kann für die Bildung der Kammern die ihr zweckmäßig erscheinenden besonderen Maßnahmen treffen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 25

(1) Wenn ein Mitglied der Kommission, das für die Hohe Vertragspartei gewählt wurde, gegen die sich eine Beschwerde richtet, nicht der Kammer angehört, der diese Beschwerde zugewiesen worden ist, jedoch von seinem Recht nach Artikel 20 Absatz 2 letzter Satz der Konvention, dieser Kammer anzugehören, Gebrauch machen will, so teilt es dies dem Präsidenten der Kammer mit.

(2) Scheidet ein Mitglied einer Kammer vor Ablauf des Zeitraums, für den die Kammer gebildet wurde, aus der Kommission aus, so folgt ihm sein Nachfolger in der Kommission auch als Mitglied der Kammer nach.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 26

(1) Eine Kammer ist beschlußfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Kammern treten in der Regel während der Tagungen der Kommission zusammen.

(3) Erfordern es die Umstände, so kann eine Kammer oder, wenn sie nicht tagt, ihr Präsident beschließen, daß die Kammer außerhalb einer Tagung der Kommission zusammentritt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

KAPITEL IV

AUSSCHÜSSE

Artikel 27

(1) Es werden Ausschüsse nach Artikel 20 Absatz 3 der Konvention eingesetzt.

(2) Die Ausschüsse werden einmal jährlich eingesetzt. Ihre Mitglieder werden durch das Los bestimmt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 28

(1) Jeder Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Der Präsident der Kommission gehört keinem Ausschuß an.

(2) Die Mitglieder der Kommission, die einem Ausschuß angehören sollen, werden nach der in Artikel 4 vorgesehenen Rangordnung auf drei Listen verteilt. Die Ausschüsse werden gebildet, indem nach dieser Rangordnung aus jeder Liste jeweils ein Mitglied bestellt wird.

(3) Die Mitglieder der Kommission, die nicht durch das Los bestimmt wurden, werden als Stellvertreter der Ausschußmitglieder tätig.

(4) Die Stellvertreter ersetzen die verhinderten Mitglieder. Steht ein Stellvertreter nicht zur Verfügung, so wird das verhinderte Mitglied durch ein anderes, auf derselben Liste stehendes Mitglied ersetzt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 29

Die Ausschüsse treten während der Tagungen der Kommission zusammen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

TITEL III

VERFAHREN

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 30

(1) Die Amtssprachen der Kommission sind Englisch und Französisch.

(2) Der Präsident kann einem Mitglied gestatten, sich einer anderen Sprache zu bedienen.

(3) Der Präsident kann einer Partei oder einer Person, die diese Partei vertritt, gestatten, sich bei der mündlichen Verhandlung oder in Schriftstücken einer anderen als der englischen oder französischen Sprache zu bedienen. Jedes derartige Schriftstück ist in einer Urschrift und mindestens zwei Abschriften vorzulegen.

(4) Der Sekretär ist befugt, sich im Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer einer anderen als der englischen oder französischen Sprache zu bedienen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 31

Die Hohen Vertragsparteien werden vor der Kommission durch ihre Verfahrensbevollmächtigten vertreten; diese können zu ihrer Unterstützung Berater zuziehen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 32

(1) Natürliche Personen, nichtstaatliche Organisationen und Personenvereinigungen können eine nach Artikel 25 der Konvention eingereichte Beschwerde vor der Kommission entweder selbst vertreten oder einen nach dem folgenden Absatz 2 bestellten Vertreter damit beauftragen.

(2) Ein solcher Beschwerdeführer kann einen Juristen oder eine andere Person mit ständigem Aufenthalt in einem Vertragsstaat der Konvention zu seinem Vertreter vor der Kommission bestellen; diese kann jedoch jederzeit anders entscheiden.

(3) Ein Beschwerdeführer oder sein Vertreter erscheint persönlich vor der Kommission,

a)

um die Beschwerde in einer von der Kommission anberaumten mündlichen Verhandlung zu vertreten, oder

b)

zu jedem anderen Zweck, falls die Kommission ihn dazu auffordert.

(4) In den anderen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck „Beschwerdeführer“ gegebenenfalls auch seinen Vertreter.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 33

Die Kommission behandelt die bei ihr anhängigen Beschwerden in der Reihenfolge, in der sie für die Prüfung reif werden. Sie kann jedoch beschließen, eine bestimmte Beschwerde mit Vorrang zu behandeln.

Artikel 34

(1) Die Kommission kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei jede Maßnahme treffen, die sie zum Zweck der sachgemäßen Erfüllung der ihr nach der Konvention obliegenden Aufgaben für angebracht oder erforderlich hält.

(2) Die Kommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, im Namen der Kommission derartige Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen, Urkunden zu prüfen oder einen Augenschein vorzunehmen. Diese Mitglieder erstatten der Kommission Bericht.

(3) Wenn die Kommission nicht tagt, kann der Präsident oder im Fall seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten im Namen der Kommission jede dringlich erforderliche Maßnahme treffen. Sobald die Kommission wieder tagt, berichtet ihr der Präsident oder der in Betracht kommende Vizepräsident über die von ihm auf Grund dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 34

(1) Die Kommission kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei jede Maßnahme treffen, die sie zum Zweck der sachgemäßen Erfüllung der ihr nach der Konvention obliegenden Aufgaben für angebracht oder erforderlich hält.

(2) Die Kommission kann eines oder mehrere ihrer Mitglieder beauftragen, im Namen der Kommission derartige Maßnahmen durchzuführen, insbesondere Zeugen oder Sachverständige zu vernehmen, Urkunden zu prüfen oder einen Augenschein vorzunehmen. Diese Mitglieder erstatten der Kommission Bericht.

(3) Wenn die Kommission nicht tagt, kann der Präsident der Kommission oder im Fall seiner Verhinderung einer der Kammerpräsidenten im Namen der Kommission jede dringende Maßnahme treffen. Sobald die Kommission wieder tagt, wird sie über die auf Grund dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 35

Hält es die Kommission für erforderlich, so kann sie die Verbindung mehrerer Beschwerden anordnen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 36

Die Kommission oder, wenn sie nicht tagt, der Präsident kann den Parteien jede vorläufige Maßnahme nahelegen, die im Interesse der Parteien oder der sachgemäßen Durchführung des Verfahrens wünschenswert erscheint.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

KAPITEL II

MÜNDLICHE VERHANDLUNGEN

Artikel 37

(1) Die Verhandlungen vor der Kommission sind nicht öffentlich. Falls die Kommission nicht anders entscheidet, werden nur folgende Personen zugelassen:

a)

die in den Artikeln 31 und 32 bezeichneten Personen;

b)

der Beschwerdeführer, wenn er eine natürliche Person ist;

c)

jede andere Person, deren Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger die Kommission angeordnet hat, während der Dauer der Vernehmung;

d)

die in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Personen.

(2) Ist der Beschwerdeführer eine nichtstaatliche Organisation oder eine Personenvereinigung, so vergewissert sich die Kommission, daß die Erschienenen berechtigt sind, diese zu vertreten.

(3) Im Interesse des ordnungsmäßigen Ablaufs einer Verhandlung kann die Kommission die Anzahl der zum Erscheinen berechtigten Vertreter oder Berater der Parteien begrenzen.

(4) Die Parteien teilen der Kommission spätestens zehn Tage vor Eröffnung der Verhandlung Namen und Stellung der Personen mit, die in ihrem Namen bei der Verhandlung erscheinen werden.

(5) Dieser Artikel gilt sinngemäß für Verhandlungen vor Beauftragten der Kommission.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 38

(1) Der Sekretär lädt den Individualbeschwerdeführer, jeden Sachverständigen oder jede andere Person, deren Vernehmung als Zeuge die Kommission angeordnet hat. Die Ladung enthält insbesondere

a)

die Parteien des Beschwerdeverfahrens;

b)

die Tatsachen oder Fragen, zu denen die betreffende Person gehört werden soll;

c)

die nach Artikel 42 Absatz 1 oder 2 getroffenen Anordnungen für die Erstattung der Auslagen, die der betreffenden Person entstehen.

(2) Jeder Person, deren Anhörung die Kommission angeordnet hat, kann, falls sie die englische und die französische Sprache nicht genügend beherrscht, vom Präsidenten gestattet werden, sich jeder anderen Sprache zu bedienen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 39

(1) Nach Feststellung der Identität der Zeugen und Sachverständigen fordert der Präsident oder der in Artikel 34 Absatz 2 bezeichnete Hauptbeauftragte sie auf, folgenden Eid zu leisten:

a)

die Zeugen: „Ich schwöre, daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.“;

b)

die Sachverständigen: „Ich schwöre, daß meine Darlegungen meiner aufrichtigen Überzeugung entsprechen werden.“

(2) Die Zeugen und Sachverständigen können an Stelle des in Absatz 1 vorgesehenen Eides folgende Erklärung abgeben:

a)

die Zeugen: „Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen, daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.“;

b)

die Sachverständigen: „Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen, daß meine Darlegungen meiner aufrichtigen Überzeugung entsprechen werden.“

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 40

(1) Der Präsident oder der Hauptbeauftragte leitet die Verhandlung und vernimmt jede zu hörende Person. Jedes Mitglied kann mit Einverständnis des Präsidenten oder des Hauptbeauftragten Fragen an die Parteien oder die zu hörenden Personen richten.

(2) Die Parteien können mit Erlaubnis des Präsidenten oder des Hauptbeauftragten ebenfalls Fragen an jede zu hörende Person richten.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 41

(1) Der Sekretär ist für die Anfertigung wörtlicher Protokolle der Verhandlungen vor der Kommission verantwortlich.

(2) Die Parteien oder gegebenenfalls ihre Vertreter erhalten den Entwurf einer wörtlichen Niederschrift ihrer Ausführungen, um dem Sekretär innerhalb einer vom Präsidenten festgesetzten Frist Berichtigungen vorschlagen zu können. Nachdem gegebenenfalls die notwendigen Berichtigungen vorgenommen worden sind, ist die Niederschrift für ihren Inhalt beweiskräftig.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 42

(1) Die Auslagen jeder Person, die auf Antrag einer Partei von der Kommission als Zeuge gehört wird, fallen je nach Entscheidung der Kommission dieser Partei oder dem Europarat zur Last. Werden sie dem Europarat auferlegt, so wird die Höhe vom Präsidenten der Kommission festgesetzt.

(2) Die Auslagen jeder Person, welche die Kommission von Amts wegen hört, werden vom Präsidenten festgesetzt und vom Europarat getragen.

(3) Beschließt die Kommission, ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen, so werden die Kosten, deren Höhe mit Zustimmung des Präsidenten festgesetzt wird, vom Europarat getragen.

(4) Ordnet die Kommission die Vorlage eines Schriftstücks an, so fallen die Kosten je nach Entscheidung der Kommission der Partei, die es vorlegt, oder dem Europarat zur Last. Werden sie dem Europarat auferlegt, so wird die Höhe mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission festgesetzt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

KAPITEL III

EINLEITUNG DES VERFAHRENS

Artikel 43

(1) Jede Beschwerde nach Artikel 24 oder 25 der Konvention ist schriftlich zu erheben und vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

(2) Wird die Beschwerde von einer nichtstaatlichen Organisation oder von einer Personenvereinigung erhoben, so ist sie von den zur Vertretung dieser Organisation oder Vereinigung berechtigten Personen zu unterzeichnen. Die Kommission entscheidet über jede Frage, die sich auf die Ermächtigung der Unterzeichner bezieht.

(3) Wird ein Beschwerdeführer nach Maßgabe des Artikels 32 vertreten, so hat sein Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 44

(1) Eine Beschwerde nach Artikel 25 der Konvention ist unter Verwendung des vom Sekretariat zur Verfügung gestellten Formulars einzureichen, wenn der Präsident nicht anders entscheidet. Sie muß enthalten

a)

den Namen, das Alter, den Beruf und die Adresse des Beschwerdeführers;

b)

gegebenenfalls den Namen, den Beruf und die Adresse seines Vertreters;

c)

die Bezeichnung der Hohen Vertragspartei, gegen welche die Beschwerde gerichtet ist;

d)

den Gegenstand der Beschwerde und die Bestimmung der Konvention, deren Verletzung behauptet wird;

e)

eine Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Begründung;

f)

die Angabe der wesentlichen Schriftstücke, insbesondere von gerichtlichen oder anderen Entscheidungen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen.

(2) Jeder Beschwerdeführer hat ferner

a)

Unterlagen dafür beizubringen, daß die in Artikel 26 der Konvention vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind;

b)

mitzuteilen, ob er seinen Fall einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Beschwerdeinstanz vorgelegt hat;

c)

die Amtssprache anzugeben, in der er die Entscheidungen der Kommission erhalten möchte;

d)

mitzuteilen, ob er Einwände gegen die Offenlegung seiner Identität hat;

e)

sich zur Wahrung der Vertraulichkeit des Verfahrens vor der Kommission zu verpflichten.

(3) Die Nichteinhaltung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, daß die Beschwerde von der Kommission nicht eingetragen und geprüft wird.

(4) Als Datum der Erhebung der Beschwerde ist in der Regel das Datum der ersten Mitteilung des Beschwerdeführers anzusehen, in welcher der Gegenstand der Beschwerde - sei es auch nur zusammenfassend - dargelegt ist. Die Kommission kann jedoch, wenn sie es für gerechtfertigt hält, entscheiden, ein anderes Datum gelten zu lassen.

(5) Der Beschwerdeführer hat die Kommission von jeder Änderung seiner Anschrift und jedem für die Prüfung seiner Beschwerde erheblichen Umstand zu unterrichten.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

KAPITEL IV

PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT

Artikel 45

(1) Wird die Kommission nach Artikel 24 der Konvention von einer Hohen Vertragspartei mit einer Beschwerde befaßt, so gibt der Präsident der Kommission der Hohen Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, von der Beschwerde Kenntnis und fordert sie auf, der Kommission ihre schriftliche Stellungnahme zur Zulässigkeit der Beschwerde vorzulegen. Die Stellungnahme wird der beschwerdeführenden Hohen Vertragspartei mitgeteilt; diese kann darauf schriftlich erwidern.

(2) Die Kommission beauftragt eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit der Vorlage eines Berichts über die Zulässigkeit. Auf diesen Bericht ist Artikel 47 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kommission die Parteien auffordern, schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung weitere Stellungnahmen abzugeben.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 46

In einem Dringlichkeitsfall kann der Sekretär der Kommission vorbehaltlich anderer Verfahrensmaßnahmen die betroffene Hohe Vertragspartei durch jedes zur Verfügung stehende Mittel von der Erhebung der Beschwerde unterrichten und ihr zusammenfassende Angaben über den Gegenstand der Beschwerde machen.

Artikel 47

(1) Jede nach Artikel 25 der Konvention erhobene Beschwerde wird einem Mitglied der Kommission zugewiesen; dieses prüft die Beschwerde als Berichterstatter und legt der Kommission einen Bericht über die Zulässigkeit und einen Vorschlag zum weiteren Verfahren vor.

(2) Bei seiner Prüfung der Beschwerde

a)

kann der Berichterstatter den Beschwerdeführer oder die betroffene Hohe Vertragspartei um sachdienliche Auskünfte über Fragen ersuchen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen;

b)

teilt der Berichterstatter jede auf diese Weise von der betroffenen Hohen Vertragspartei erhaltene Auskunft dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mit;

c)

entscheidet der Berichterstatter, ob die Beschwerde einem Ausschuß zugewiesen wird;

d)

kann der Berichterstatter vorschlagen, die Beschwerde einer Kammer zuzuweisen.

(3) Der Bericht des Berichterstatters über die Zulässigkeit der Beschwerde enthält

a)

eine Darstellung der wesentlichen Tatsachen, gegebenenfalls einschließlich der nach Absatz 2 eingeholten Auskünfte und Stellungnahmen;

b)

gegebenenfalls die Fragen, die sich hinsichtlich der Beschwerde aus der Konvention ergeben;

c)

einen Vorschlag in bezug auf die Zulässigkeit und gegebenenfalls auf jede andere zu treffende Maßnahme.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 47

(1) Jede nach Artikel 25 der Konvention erhobene Beschwerde wird einem Mitglied der Kommission zugewiesen; dieses prüft die Beschwerde als Berichterstatter und legt der Kommission einen Bericht über die Zulässigkeit und einen Vorschlag zum weiteren Verfahren vor.

(2) Bei seiner Prüfung der Beschwerde

a)

kann der Berichterstatter den Beschwerdeführer oder die betroffene Hohe Vertragspartei um sachdienliche Auskünfte über Fragen ersuchen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen;

b)

teilt der Berichterstatter jede auf diese Weise von der betroffenen Hohen Vertragspartei erhaltene Auskunft dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mit;

c)

entscheidet der Berichterstatter, ob die Beschwerde einem Ausschuß zugewiesen wird;

(3) Der Bericht des Berichterstatters über die Zulässigkeit der Beschwerde enthält

a)

eine Darstellung der wesentlichen Tatsachen, gegebenenfalls einschließlich der nach Absatz 2 eingeholten Auskünfte und Stellungnahmen;

b)

gegebenenfalls die Fragen, die sich hinsichtlich der Beschwerde aus der Konvention ergeben;

c)

einen Vorschlag in bezug auf die Zulässigkeit und gegebenenfalls auf jede andere zu treffende Maßnahme.

Artikel 48

(1) Die Kommission erörtert den Bericht des Berichterstatters und kann die Beschwerde ohne weiteres für unzulässig erklären oder in ihrem Register streichen.

(2) Andernfalls kann die Kommission

a)

den Beschwerdeführer oder die betroffene Hohe Vertragspartei um sachdienliche Auskünfte über Fragen ersuchen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen. Jede auf diese Weise von der Hohen Vertragspartei eingeholte Auskunft wird dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mitgeteilt;

b)

der Hohen Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, von der Beschwerde Kenntnis geben und sie auffordern,

i)

gegenüber der Kommission zur Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen,

ii) gegebenenfalls auf die Frage zu antworten, ob die Beschwerde von einer Kammer oder vom Plenum der Kommission geprüft werden soll.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 48

(1) Die Kommission erörtert den Bericht des Berichterstatters und kann die Beschwerde ohne weiteres für unzulässig erklären oder in ihrem Register streichen.

(2) Andernfalls kann die Kommission

a)

den Beschwerdeführer oder die betroffene Hohe Vertragspartei um sachdienliche Auskünfte über Fragen ersuchen, die sich auf den Gegenstand der Beschwerde beziehen. Jede auf diese Weise von der Hohen Vertragspartei eingeholte Auskunft wird dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme mitgeteilt;

b)

der Hohen Vertragspartei, gegen die sich die Beschwerde richtet, von der Beschwerde Kenntnis geben und sie auffordern, gegenüber der Kommission zur Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt; dieser kann darauf schriftlich erwidern.

Artikel 49

(1) Das Plenum der Kommission entscheidet, ob die Beschwerde einer Kammer zugewiesen und welche Kammer mit dem Fall befaßt wird.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden von den Entscheidungen der Kammern unterrichtet.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 49

(1) Jede Beschwerde wird einer Kammer zur Prüfung zugewiesen, es sei denn, daß sie nach Artikel 47 Absatz 2 lit. c einem Ausschuß zugewiesen wird oder daß ihre Prüfung durch eine Kammer nach Artikel 20 Absatz 2 der Konvention ausgeschlossen ist.

(2) Eine Beschwerde wird in der Regel der Kammer zugewiesen, der das für diejenige Hohe Vertragspartei gewählte Mitglied angehört, gegen die sich die Beschwerde richtet.

(3) Stellt eine Partei den begründeten Antrag, eine Beschwerde dem Plenum der Kommission zuzuweisen, so wird dieser Antrag vom Plenum der Kommission geprüft.

(4) Die Entscheidungen der Kammern werden den Mitgliedern der Kommission zur Kenntnis gebracht.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 50

Vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde kann die Kommission die Parteien auffordern,

a)

schriftlich weitere Stellungnahmen abzugeben;

b)

in einer mündlichen Verhandlung weitere Stellungnahmen zu Fragen der Zulässigkeit und, wenn die Kommission so entscheidet, gleichzeitig zur Begründetheit der Beschwerde abzugeben.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 51

Die Fristen für die Erteilung von Auskünften und die Abgabe von Stellungnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 werden vom Berichterstatter, die Fristen für Auskünfte, Stellungnahmen und Äußerungen nach Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 50 von der Kommission festgesetzt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 52

(1) Der Sekretär teilt die Entscheidung der Kommission dem Beschwerdeführer und der betroffenen Hohen Vertragspartei mit. Jedoch wird in dem in Artikel 48 Absatz 1 vorgesehenen Fall sowie in dem Fall, daß lediglich vom Beschwerdeführer Auskunft eingeholt worden ist, die Entscheidung der betroffenen Hohen Vertragspartei nur mitgeteilt, wenn sie dies beantragt und die Kommission nichts anderes beschlossen hat.

(2) Die Entscheidung der Kommission ist gleichzeitig oder später zu begründen. In ihr ist anzugeben, ob sie einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluß getroffen wurde.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

KAPITEL V

VERFAHREN NACH ZULASSUNG EINER BESCHWERDE

Artikel 53

(1) Nach der Entscheidung, die Beschwerde zuzulassen, bestimmt die Kommission das weitere Verfahren

a)

für die Prüfung der Beschwerde nach Artikel 28 Absatz 1 lit. a der Konvention;

b)

im Hinblick auf die Erzielung einer gütlichen Regelung nach Artikel 28 Absatz 1 lit. b der Konvention.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 28 Absatz 1 lit. a der Konvention kann die Kommission die Parteien auffordern, weitere Beweismittel anzubieten und weitere Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die Kommission entscheidet von Fall zu Fall, ob Stellungnahmen schriftlich oder in einer mündlichen Verhandlung abgegeben werden sollen.

(4) Der Präsident setzt die Fristen fest, innerhalb deren die Parteien ihre Beweismittel anzubieten und schriftliche Stellungnahmen abzugeben haben.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 54

(1) Die Kommission bestellt eines oder mehrere ihrer Mitglieder zum Berichterstatter.

(2) Der Berichterstatter kann in jedem Stadium der Prüfung einer nach Artikel 25 der Konvention eingelegten Beschwerde die Parteien auffordern, schriftlich weitere Beweismittel anzubieten und ergänzende Stellungnahmen abzugeben.

(3) Der Berichterstatter verfaßt

a)

jede Aufzeichnung, die für die Prüfung der Sache durch die Kommission für erforderlich gehalten wird;

b)

einen Entwurf des in Artikel 57, 60 oder 62 jeweils vorgesehenen Berichts.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 55

Die Kommission kann, wenn sie dies für angebracht hält, beraten, um sich in der Sache eine vorläufige Meinung zu bilden.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 56

Entscheidet die Kommission, eine Beschwerde auf Grund des Artikels 29 der Konvention zurückzuweisen, so hat sie ihre Entscheidung zu begründen. Der Sekretär teilt den Parteien die Entscheidung mit.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

KAPITEL VI

BERICHT DER KOMMISSION

Artikel 57

(1) Der in Artikel 28 Absatz 2 der Konvention vorgesehene Bericht enthält

a)

die Bezeichnung der Parteien sowie ihrer Vertreter und Berater;

b)

eine Darstellung des Sachverhalts;

c)

die erzielte Lösung.

(2) Der Bericht enthält auch die Namen des Präsidenten und der mitwirkenden Mitglieder. Er wird von dem Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet.

(3) Der Bericht wird der betroffenen Hohen Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarats sowie dem Generalsekretär des Europarats zur Veröffentlichung übersandt. Der Bericht wird auch dem Beschwerdeführer übersandt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 58

(1) Stellt die Kommission fest, daß eine gütliche Regelung im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 lit. b der Konvention nicht zu erreichen ist, so berät sie einen vom Berichterstatter angefertigten Berichtsentwurf, der auf der vorläufigen Meinung der Kommission auf Grund ihrer Beratung nach Artikel 55 beruht.

(2) War die Kommission bei ihrer vorläufigen Meinungsbildung geteilter Auffassung, so gibt der Berichtsentwurf die verschiedenen Auffassungen wieder, wenn die Kommission dies beschließt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 59

(1) Bei Beratung des in Artikel 58 vorgesehenen Berichtsentwurfs nimmt die Kommission zuerst den Teil des Berichts an, in dem sie den Sachverhalt feststellt.

(2) Danach berät die Kommission und stimmt darüber ab, ob sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, daß der betroffene Staat die ihm nach der Konvention obliegenden Verpflichtungen verletzt hat.

(3) Nur diejenigen Mitglieder, die an der in diesem Artikel vorgesehenen Beratung und Abstimmung teilgenommen haben, sind berechtigt, ihre abweichende Meinung im Bericht zum Ausdruck zu bringen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 60

(1) Der in Artikel 31 der Konvention vorgesehene Bericht enthält

a)

die Bezeichnung der Parteien sowie ihrer Vertreter und Berater;

b)

eine Darstellung des Verlaufs des Verfahrens vor der Kommission;

c)

eine Darstellung der festgestellten Tatsachen;

d)

die für zulässig erklärten Beschwerdegründe;

e)

die Meinung der Kommission - unter Angabe der Anzahl der Mitglieder, welche die Mehrheit gebildet haben - zu der Frage, ob sich aus den festgestellten Tatsachen ergibt, daß der betroffene Staat die ihm nach der Konvention obliegenden Verpflichtungen verletzt hat;

f)

die Gründe, auf die diese Meinung gestützt wird;

g)

abweichende Meinungen von Mitgliedern der Kommission.

(2) Der Bericht enthält die Namen des Präsidenten und der Mitglieder, die an der Beratung und Abstimmung nach Artikel 59 Absatz 2 teilgenommen haben. Er wird von dem Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet.

(3) Er wird dem Ministerkomitee und der betroffenen Hohen Vertragspartei zusammen mit etwaigen Vorschlägen nach Artikel 31 Absatz 3 der Konvention übersandt.

Artikel 61

(1) Nach Annahme des gemäß Artikel 31 der Konvention verfaßten Berichts entscheidet das Plenum der Kommission, ob es die Rechtssache nach Artikel 48 lit. a der Konvention dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorlegt.

(2) Entscheidet die Kommission, die Sache dem Gerichtshof vorzulegen, so reicht sie ihren Antrag innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung ihres Berichts an das Ministerkomitee bei der Kanzlei des Gerichtshofs ein. Sie unterrichtet das Ministerkomitee und die Parteien von ihrer Entscheidung.

(3) Entscheidet die Kommission, die Sache dem Gerichtshof nicht vorzulegen, so unterrichtet sie davon den Gerichtshof, das Ministerkomitee und die Parteien.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 61

(1) Nach Annahme des gemäß Artikel 31 der Konvention verfaßten Berichts entscheidet die Kommission in Plenarsitzung, ob sie die Rechtssache nach Artikel 48 Buchstabe a der Konvention dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorlegt.

(2) Entscheidet die Kommission, die Sache dem Gerichtshof vorzulegen, so reicht sie ihren Antrag innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung ihres Berichts an das Ministerkomitee bei der Kanzlei des Gerichtshofs ein. Sie unterrichtet das Ministerkomitee und die Parteien von ihrer Entscheidung.

(3) Entscheidet die Kommission, die Sache dem Gerichtshof nicht vorzulegen, so unterrichtet sie davon den Gerichtshof, das Ministerkomitee und die Parteien.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 62

(1) Der in Artikel 30 Absatz 2 der Konvention vorgesehene Bericht enthält

a)

die Bezeichnung der Parteien sowie ihrer Vertreter und Berater;

b)

eine Darstellung des Sachverhalts;

c)

eine kurze Darstellung des Verfahrens;

d)

die mit Gründen versehene Entscheidung über die Streichung im Register.

(2) Der Bericht enthält die Namen des Präsidenten und der Mitglieder, die an der Entscheidung über die Streichung im Register teilgenommen haben. Er wird vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet.

(3) Er wird dem Ministerkomitee des Europarats zur Kenntnisnahme sowie den Parteien mitgeteilt. Die Kommission kann den Bericht veröffentlichen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

TITEL IV

BEZIEHUNGEN DER KOMMISSION ZUM GERICHTSHOF

Artikel 63

(1) Die Kommission unterstützt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in allen bei ihm anhängigen Rechtssachen. Wird eine Sache dem Gerichtshof zugewiesen, so beauftragt die Kommission in einer Plenarsitzung eines oder mehrere ihrer Mitglieder, an der Erörterung der Sache vor dem Gerichtshof als Vertreter teilzunehmen. Diese Vertreter können sich von jeder durch die Kommission bestimmten Person unterstützen lassen. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind sie an die Weisungen gebunden, die ihnen die Kommission erteilen kann.

(2) Bis zur Bestellung der Vertreter kann sich der Präsident, falls er vom Gerichtshof um Stellungnahme ersucht wird, über das weitere Verfahren des Gerichtshofs äußern.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 64

(1) Entscheidet die Kommission nach Artikel 48 lit. a der Konvention, eine Rechtssache dem Gerichtshof vorzulegen, so stellt sie einen Antrag; dieser enthält insbesondere

a)

die Bezeichnung der Parteien in dem vor ihr durchgeführten Verfahren;

b)

den Tag der Annahme ihres Berichts;

c)

den Tag, an dem dieser Bericht dem Ministerkomitee übermittelt worden ist;

d)

den Gegenstand des Antrags;

e)

die Namen und Adressen der Vertreter der Kommission.

(2) Der Sekretär der Kommission übermittelt der Kanzlei des Gerichtshofs vierzig Ausfertigungen des in Absatz 1 vorgesehenen Antrags.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 65

Ruft eine Hohe Vertragspartei nach Artikel 48 lit. b, c oder d der Konvention den Gerichtshof an, so übermittelt der Sekretär der Kommission der Kanzlei des Gerichtshofs so bald wie möglich

a)

die Namen und Adressen der Vertreter der Kommission;

b)

alle anderen Auskünfte, deren Erteilung die Kommission für angebracht hält.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 66

Sobald der in Artikel 64 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung, vorgesehene Antrag übermittelt worden oder eine Mitteilung nach Artikel 33 Absatz 1 lit. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eingegangen ist, reicht der Sekretär der Kommission bei der Kanzlei des Gerichtshofs eine ausreichende Anzahl von Ausfertigungen des Berichts der Kommission ein.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 67

Die Kommission übermittelt dem Gerichtshof auf sein Ersuchen sämtliche die Rechtssache betreffenden Schriftsätze, Beweisstücke, Urkunden und Auskünfte mit Ausnahme der Schriftstücke, die den Versuch einer gütlichen Regelung nach Artikel 28 Absatz 1 lit. b der Konvention betreffen; für die Übermittlung dieser Schriftstücke bedarf es in jedem Fall einer Entscheidung der Kommission.

SCHLUSSTITEL

Artikel 68

(1) Änderungen dieser Verfahrensordnung können auf Vorschlag eines Mitglieds auf einer Tagung der Kommission von der Mehrheit ihrer Mitglieder angenommen werden, wenn der Vorschlag vorher eingereicht wurde. Der Änderungsvorschlag muß dem Sekretär mindestens einen Monat vor der Tagung, auf der er beraten werden soll, schriftlich zugeleitet werden. Nach Eingang eines solchen Vorschlags bringt ihn der Sekretär so bald wie möglich allen Mitgliedern der Kommission zur Kenntnis.

(2) Die Anwendung jeder Bestimmung kann auf einen ohne Vorankündigung eingebrachten Vorschlag eines Mitglieds hin ausgesetzt werden, wenn die Kommission dies einstimmig beschließt. Die Aussetzung wirkt in diesem Fall nur für den besonderen Zweck, für den sie vorgeschlagen worden ist.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

SCHLUSSTITEL

Artikel 68

(1) Änderungen dieser Verfahrensordnung können auf Vorschlag eines Mitglieds von der Mehrheit der Mitglieder der in Plenarsitzung tagenden Kommission angenommen werden, wenn der Vorschlag vorher eingereicht wurde. Der Änderungsvorschlag muß dem Sekretär mindestens einen Monat vor der Tagung, auf der er beraten werden soll, schriftlich zugegangen sein. Nach Eingang eines solchen Vorschlags bringt ihn der Sekretär so bald wie möglich allen Mitgliedern der Kommission zur Kenntnis.

(2) Die Anwendung jeder Bestimmung kann auf einen ohne Vorankündigung eingebrachten Vorschlag eines Mitglieds hin ausgesetzt werden, wenn die Kommission dies einstimmig beschließt. Die so beschlossene Aussetzung wirkt nur für den besonderen Zweck, für den sie vorgeschlagen worden ist.

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