Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß einige Worte in § 253 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig waren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-11-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, G 18/90-16, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. November 1991, ausgesprochen, daß die Worte „und der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert“ in § 253 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 111/1986 verfassungswidrig waren.

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