Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 43 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und § 61 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 1992, G 348, 349/91-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. Juli 1992, ausgesprochen, daß § 43 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung der 18. Novelle des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 447/1969, und § 61 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Stammfassung und in der Fassung der 3. Novelle des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 586/1980, verfassungswidrig waren.
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