Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung des Punktes I.5. „Einverleibungsgebühr'' der Umlagenordnung 1989, beschlossen von der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 21. November 1988

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1992-09-04
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat laut Erkenntnis vom 15. Juni 1992, V 317/91-6, zu Recht erkannt:

Der Punkt I.5. „Einverleibungsgebühr'' der Umlagenordnung 1989, beschlossen von der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 21. November 1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

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