Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-10-07
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunde zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 195/1989) hinterlegt bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer Unabhängigkeit an diese Abkommen gebunden zu erachten:

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde bzw.

Kontinuitätserklärung

Bhutan 10. Jänner 1991

Brunei 14. Oktober 1991

Kroatien 11. Mai 1992

Lettland 24. Dezember 1991

Malediven 18. Juni 1991

Namibia 22. August 1991

Slowenien 26. März 1992

Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieser Abkommen, denen die Sowjetunion am 10. Mai 1954 beigetreten war, angesehen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.