Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Pflegeheimen
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 16. Oktober 1992, K II-2/91-53, – dem Bundeskanzler zugestellt am 19. November 1992, – zusammengefaßt hat:
„Die Regelung der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Heimen für Personen, die wohl ständiger Pflege, aber bloß fallweiser ärztlicher Betreuung bedürfen (Pflegeheimen), fällt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit der Länder.“
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