Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge in § 253b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1993-01-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, G 120/92-9, G 143/92-9, G 260/92-6, G 261/92-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 21. Dezember 1992, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte“ in § 253b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. I Z 7 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 157, bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig war.

Diese Wortfolge in § 253b Abs. 1 ASVG, in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, ist auch auf jene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die den beim Verfassungsgerichtshof zu G 260/92 und zu G 261/92 anhängigen Rechtssachen zugrundeliegen.

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