Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen, BGBl. Nr. 28/1993, wird verordnet:
Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
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für das Verfahren erster Instanz
```
```
bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen
```
Streitverhandlung oder bis zur
abgesonderten Abhaltung einer ersten
Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines
Zahlungsbefehls, Zahlungauftrags
oder Versäumungsurteils .................... S 1 500,-
```
für das weitere Verfahren .................. S 3 000,-
```
```
für das Berufungsverfahren und
```
das Verfahren über einen Rekurs
gegen einen Endbeschluß ........................ S 3 000,-
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