Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-01-27
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen, BGBl. Nr. 28/1993, wird verordnet:

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

```

1.

für das Verfahren erster Instanz

```

```

a)

bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen

```

Streitverhandlung oder bis zur

abgesonderten Abhaltung einer ersten

Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines

Zahlungsbefehls, Zahlungauftrags

oder Versäumungsurteils .................... S 1 500,-

```

b)

für das weitere Verfahren .................. S 3 000,-

```

```

2.

für das Berufungsverfahren und

```

das Verfahren über einen Rekurs

gegen einen Endbeschluß ........................ S 3 000,-

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