Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Februar 1992, LGBl. Nr. 7001/5-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich FlughafenWien-Schwechat, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshof-Gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. V 50-54/93-10, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 9. Dezember 1993, ausgesprochen, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Februar 1992, LGBl. Nr. 7001/5-0, über die Höchstzahl von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war.
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