Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-03-20
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-12-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Artikel I

Auf Grund des Art. 34 Abs. 2 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung des Art. III des 2. Verfassungs-Überleitungsgesetzes 1945, StGBl. Nr. 232, und des Ergebnisses der allgemeinen Volkszählung vom 15. Mai 1991 setze ich die Zahl der von jedem Land in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder wie folgt fest:

Niederösterreich 12 Mitglieder

Wien 11 Mitglieder

Oberösterreich 11 Mitglieder

Steiermark 10 Mitglieder

Tirol 5 Mitglieder

Kärnten 5 Mitglieder

Salzburg 4 Mitglieder

Vorarlberg 3 Mitglieder

Burgenland 3 Mitglieder

Artikel II

Die Entschließung vom 4. März 1983, BGBl. Nr. 148, betreffend die Festsetzung der Zahl der von den Ländern in den Bundesrat zu entsendenden Mitglieder wird aufgehoben.

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