Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Informationspflicht hinsichtlich der Wählerevidenz
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 321/1994 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 1. Die Bürgermeister werden im Hinblick auf die absehbare Volksabstimmung betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verpflichtet, mit 4. Mai 1994
in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern die Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen und
in allen anderen Gemeinden auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz als Verzeichnis der Stimmberechtigten hinzuweisen.
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