(Übersetzung)Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Verfahrensordnung B
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Ratifikationstext
Die Verfahrensordnung B ist gemäß ihrem Art. 70 mit 2. Oktober 1994 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte -
gestützt auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1) und deren Protokolle 2),
gestützt auf die am 1. Januar 1983 in Kraft getretene Verfahrensordnung 3) („Verfahrensordnung A”), die für Rechtssachen betreffend Staaten, die durch das Protokoll Nr. 9 4) zur Konvention noch nicht gebunden sind, gilt -
erläßt die nachstehende Verfahrensordnung („Verfahrensordnung B”), die für Rechtssachen betreffend Staaten, die durch das Protokoll Nr. 9 gebunden sind, gilt:
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958, 329/1970, 330/1970,
434/1969, 84/1972, 138/1985, 628/1988, 64/1990 und 593/1994
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 22/1984
*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 593/1994
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bedeutet, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
„Konvention'' die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Protokollen;
„Protokoll Nr. 2'' das Protokoll Nr. 2 zur Konvention, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird *1);
„Plenum'' den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Plenarsitzung;
„Kammer'' jede nach Artikel 43 der Konvention gebildete Kammer;
„Gerichtshof'' gleichermaßen das Plenum, die Großen Kammern und die Kammern;
„Vorprüfungsausschuß'' den in Artikel 48 Absatz 2 der Konvention vorgesehenen Ausschuß;
„Richter ad hoc'' jede Person, die nicht gewählter Richter ist und die von einer Vertragspartei nach Artikel 43 oder Artikel 48 Absatz 2 der Konvention zum Mitglied einer Kammer oder eines Vorprüfungsausschusses berufen wird;
„Richter'' die von der Beratenden Versammlung des Europarats gewählten Richter sowie die Richter ad hoc;
„Parteien''
- die klagenden oder beklagten Vertragsparteien;
- die private Partei (die natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personenvereinigung), die nach Artikel 25 der Konvention die Europäische Kommission für Menschenrechte angerufen hatte und deren Rechtssache dem Gerichtshof vorgelegt worden ist;
„Kommission'' die Europäische Kommission für Menschenrechte;
„Vertreter der Kommission'' jedes Mitglied der Kommission, das von dieser dazu bestimmt ist, an der Prüfung einer beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache teilzunehmen;
„Bericht der Kommission'' den in Artikel 31 der Konvention vorgesehenen Bericht;
„Ministerkomitee'' das Ministerkomitee des Europarats.
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
TITEL I
ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DES GERICHTSHOFS
Kapitel I
Die Richter
Artikel 2
Berechnung der Amtszeit
(1) Die Amtszeit eines gewählten Richters wird vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet. Wird jedoch ein Richter nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird er an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder abläuft, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des Ablaufs der vorangegangenen Amtszeit an gerechnet.
(2) Wird ein Richter an Stelle eines Richters gewählt, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, so übt er sein Amt nach Artikel 40 Absatz 5 der Konvention für den Rest der Amtszeit seines Vorgängers aus.
(3) Nach Artikel 40 Absatz 6 der Konvention bleibt ein gewählter Richter im Amt, bis sein Nachfolger den Eid geleistet oder die Erklärung abgegeben hat, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Danach setzt er seine richterliche Tätigkeit in einer Rechtssache fort, falls deren mündliche Verhandlung oder, in Ermangelung einer solchen, deren Beratung vor ihm begonnen hat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 3
Eid oder feierliche Erklärung
(1) Jeder gewählte Richter hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der ersten Sitzung des Plenums, an der er nach seiner Wahl teilnimmt, oder nötigenfalls vor dem Präsidenten folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
„Ich schwöre,'' - oder „Ich erkläre feierlich,'' - „daß ich mein Amt als Richter ehrenhaft, unabhängig und unparteiisch ausüben und das Beratungsgeheimnis wahren werde.''
(2) Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 4
Hindernis für die Ausübung des Richteramts
Ein Richter kann sein Amt nicht ausüben, solange er Mitglied einer Regierung ist oder eine Stellung bekleidet oder einen Beruf ausübt, die mit der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht vereinbar sind. Erforderlichenfalls entscheidet das Plenum.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 5
Rangordnung
(1) Die gewählten Richter folgen im Rang dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Tag ihrer Wahl; im Fall der Wiederwahl, auch wenn diese nicht unmittelbar erfolgt, wird die Dauer der früheren Amtsausübung als gewählter Richter berücksichtigt.
(2) Der Rang der am selben Tag gewählten Richter richtet sich nach ihrem Lebensalter.
(3) Die Richter ad hoc folgen im Rang den gewählten Richtern; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Lebensalter.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 6
Rücktritt
Die Rücktrittserklärung eines Richters wird an den Präsidenten gerichtet, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet. Durch den Rücktritt wird der Sitz des Richters, vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 3, frei.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Kapitel II
Der Präsident des Gerichtshofs
Artikel 7
Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
(1) Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren, die sich jedoch nicht über ihre Amtszeit als Richter hinaus erstrecken kann. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident führen ihre Geschäfte bis zur Wahl ihres Nachfolgers weiter.
(3) Scheidet der Präsident oder der Vizepräsident aus dem Gerichtshof aus oder tritt er vor Ablauf der normalen Amtszeit von seinem Amt zurück, so wählt das Plenum für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Richter die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Richtern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem nach Artikel 5 rangälteren Richter der Vorzug gegeben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 8
Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident leitet Arbeit und Verwaltung des Gerichtshofs und hat den Vorsitz in dessen Sitzungen. Er vertritt den Gerichtshof und nimmt insbesondere dessen Beziehungen zu den Dienststellen des Europarats wahr.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 9
Aufgaben des Vizepräsidenten
Der Vizepräsident tritt an die Stelle des Präsidenten, wenn dieser an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 10
Vertretung des Präsidenten und des Vizepräsidenten
Sind der Präsident und der Vizepräsident gleichzeitig an der Ausübung ihrer Amtspflichten verhindert oder sind beide Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtspflichten des Präsidenten von einem anderen gewählten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung übernommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Kapitel III
Die Kanzlei
Artikel 11
Wahl des Kanzlers
(1) Das Plenum wählt seinen Kanzler, nachdem der Präsident den Generalsekretär des Europarats dazu angehört hat. Die Bewerber müssen über die juristischen Kenntnisse und die Erfahrung verfügen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind, und die beiden Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend beherrschen.
(2) Der Kanzler wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Seine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Richter. Erreicht kein Bewerber die absolute Mehrheit der anwesenden gewählten Richter, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit wird dem älteren Bewerber der Vorzug gegeben.
(4) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der Kanzler vor dem Plenum oder, wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten folgenden Eid zu leisten oder folgende feierliche Erklärung abzugeben:
„Ich schwöre,'' - oder „Ich erkläre feierlich,'' - „daß ich meine Aufgaben als Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit größter Pflichttreue, Verschwiegenheit und Gewissenhaftigkeit erfüllen werde.''
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
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Artikel 12
Wahl des stellvertretenden Kanzlers
(1) Das Plenum wählt außerdem einen stellvertretenden Kanzler unter den Voraussetzungen, nach dem Verfahren und für die Amtszeit, die in Artikel 11 vorgeschrieben sind. Es hört zuvor den Kanzler an.
(2) Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der stellvertretende Kanzler vor dem Plenum oder, wenn es nicht tagt, vor dem Präsidenten entsprechend den für den Kanzler geltenden Vorschriften einen Eid zu leisten oder eine feierliche Erklärung abzugeben. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 13
Sonstiges Personal und Sachmittel der Kanzlei
Der Präsident oder in seinem Namen der Kanzler ersucht den Generalsekretär des Europarats, dem Kanzler das für den Gerichtshof erforderliche ständige oder zeitweilige Personal und die notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Die Bediensteten der Kanzlei, ausgenommen der Kanzler und der stellvertretende Kanzler, werden vom Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidenten oder des auf Weisung des Präsidenten handelnden Kanzlers ernannt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 14
Aufgaben des Kanzlers
(1) Der Kanzler unterstützt den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er trägt die Verantwortung für Organisation und Tätigkeit der Kanzlei, wobei er dem Präsidenten untersteht.
(2) Der Kanzler bewahrt die Archive des Gerichtshofs; der beim Gerichtshof aus- und eingehende Schriftverkehr und die Zustellungen betreffend die beim Gerichtshof anhängigen oder anhängig zu machenden Rechtssachen werden über ihn geleitet.
(3) Mitteilungen und Zustellungen, die an die Prozeßbevollmächtigten oder Beistände der Parteien und an die Vertreter der Kommission gerichtet sind, gelten als an die Parteien beziehungsweise an die Kommission gerichtet.
(4) Soweit es mit der ihm durch sein Amt auferlegten Schweigepflicht vereinbar ist, erteilt der Kanzler auf Anfragen, insbesondere seitens der Presse, Auskünfte über die Tätigkeit des Gerichtshofs. Er gibt Tag und Stunde der öffentlichen Sitzungen bekannt und sorgt für die sofortige Veröffentlichung aller Urteile des Gerichtshofs.
(5) Eine vom Kanzler vorbereitete und vom Präsidenten erlassene allgemeine Anweisung regelt den Geschäftsgang der Kanzlei.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Kapitel IV
Die Arbeitsweise des Gerichtshofs
Artikel 15
Sitz des Gerichtshofs
Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Straßburg, am Sitz des Europarats. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er es für zweckmäßig hält, seine Tätigkeit anderswo im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Europarats ausüben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 16
Sitzungen des Plenums
Der Präsident beruft den Gerichtshof zu einer Plenarsitzung ein, sobald es die dem Gerichtshof nach der Konvention und dieser Verfahrensordnung obliegenden Aufgaben erfordern. Der Präsident beruft eine Plenarsitzung ein, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Gerichtshofs es verlangt, jedenfalls aber einmal im Jahr zur Erörterung von Verwaltungsfragen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 17
Quorum
(1) Für die Beschlußfähigkeit des Plenums ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Richter erforderlich.
(2) Wird die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl nicht erreicht, so vertagt der Präsident die Sitzung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 18
Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlungen
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände etwas anderes beschließt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 19
Beratungen
(1) Der Gerichtshof und die Vorprüfungsausschüsse beraten in nichtöffentlicher Sitzung. Ihre Beratungen bleiben geheim.
(2) Nur die Richter nehmen an den Beratungen teil. Der Kanzler oder sein Stellvertreter sowie diejenigen weiteren Kanzleibediensteten und Dolmetscher, deren Hilfe für erforderlich erachtet wird, sind bei den Beratungen zugegen. Die Zulassung anderer Personen bedarf einer besonderen Entscheidung des Gerichtshofs.
(3) Jeder an der Beratung beteiligte Richter trägt seine Ansicht vor und begründet sie.
(4) Jede Frage, über die abgestimmt werden muß, wird zuvor in den beiden Amtssprachen genau formuliert; auf Verlangen eines Richters wird der Wortlaut vor der Abstimmung verteilt.
(5) Die Protokolle über die der Beratung dienenden nichtöffentlichen Sitzungen bleiben geheim; sie enthalten nur den Gegenstand der Aussprache, das Abstimmungsergebnis, die Namen der für oder gegen einen Vorschlag stimmenden Richter sowie die ausdrücklich zur Aufnahme in das Protokoll abgegebenen Erklärungen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 20
Abstimmungen
(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden von den anwesenden Richtern mit Stimmenmehrheit getroffen.
(2) Die Richter stimmen in der umgekehrten Reihenfolge der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung ab.
(3) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Kapitel V
Die Kammern
Artikel 21
Zusammensetzung des als Kammer tagenden Gerichtshofs
(1) Für die Prüfung jeder ihm nach einem oder mehreren Buchstaben des Artikels 48 Absatz 1 der Konvention vorgelegten Rechtssache konstituiert sich der Gerichtshof als Kammer mit neun Richtern.
(2) Sobald die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig ist, teilt der Kanzler allen Richtern einschließlich der neu gewählten Richter mit, daß eine solche Kammer gebildet werden wird. Wenn ein Richter beim Empfang dieser Mitteilung voraussieht, daß er aus einem der in Artikel 24 genannten Gründe an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, teilt er dies dem Kanzler mit. Der Präsident stellt sodann die Liste der Richter zusammen, die für die Bildung der Kammer zur Verfügung stehen.
(3) Der Kammer gehören von Amts wegen an
jeder für eine klagende oder beklagte Vertragspartei gewählte Richter oder, wenn ein solcher fehlt, eine nach Artikel 23 Absatz 1 benannte Person;
der Präsident des Gerichtshofs oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident, sofern sie der Kammer nicht auf Grund des Buchstabens a angehören.
(4) Die übrigen in der in Absatz 2 vorgesehenen Liste genannten Richter sind berufen, die Kammer als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder zu vervollständigen, und zwar in der Reihenfolge, die der Präsident des Gerichtshofs in Anwesenheit des Kanzlers auslost.
(5) Präsident der Kammer ist der Richter, der nach Absatz 3 Buchstabe b an den Sitzungen teilnimmt, oder, wenn dieser fehlt, ein Richter, der nach Absatz 4 zum Mitglied der Kammer bestimmt worden ist, und zwar entsprechend der Rangordnung des Artikels 5.
Wenn der Präsident der Kammer verhindert ist oder sich für befangen erklärt, wird er durch den Vizepräsidenten oder, wenn für diesen das gleiche gilt, entsprechend der genannten Rangordnung durch einen nach Absatz 4 zum Mitglied der Kammer bestimmten Richter ersetzt. Erfolgt jedoch die Verhinderung oder Ablehnung während der mündlichen Verhandlung oder danach oder weniger als 24 Stunden vor ihrer Eröffnung, so hat ihn entsprechend derselben Rangordnung einer der Richter zu ersetzen, die der Verhandlung beiwohnen, beigewohnt haben oder beiwohnen müssen.
(6) Stellt der Präsident des Gerichtshofs fest, daß zwei Rechtssachen dieselbe Vertragspartei oder dieselben Vertragsparteien angehen und ähnliche Fragen aufwerfen, so kann er die zweite Rechtssache der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehenden oder in Bildung begriffenen Kammer zuweisen oder andernfalls zur Bildung einer Kammer zur Prüfung beider Sachen schreiten.
Kapitel V
Die Kammern
Artikel 21
Zusammensetzung des als Kammer tagenden Gerichtshofs
Für die Prüfung jeder ihm nach einem oder mehreren Buchstaben des Artikels 48 Absatz 1 der Konvention vorgelegten Rechtssache konstituiert sich der Gerichtshof als Kammer mit neun Richtern. Für jede Kammer werden vier Ersatzrichter bestellt.
Zum Zwecke der Auslosung nach Artikel 43 der Konvention und Artikel 53 dieser Verfahrensordnung werden die Mitglieder des Gerichtshofes in drei Gruppen geteilt.
Die erste Gruppe umfaßt die für Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Island, Irland, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich gewählten Richter.
Die zweite Gruppe umfaßt die für Österreich, die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Liechtenstein, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien und die Schweiz gewählten Richter.
Die dritte Gruppe umfaßt die für Andorra, Bulgarien, Zypern, Griechenland, Italien, Malta, Portugal, Rumänien, San Marino, Spanien und die Türkei gewählten Richter.
Sobald die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig ist, teilt der Kanzler allen Richtern einschließlich der neugewählten Richter mit, daß eine Kammer gebildet werden wird. Wenn ein Richter beim Empfang dieser Mitteilung voraussieht, daß er aus einem der in Artikel 24 genannten Gründe an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, teilt er dies dem Kanzler mit. Der Präsident stellt sodann für jede in Absatz 2 bezeichnete Gruppe die Liste der Richter zusammen, die für die Bildung der Kammer zur Verfügung stehen.
Der Kammer gehören von Amts wegen an
gemäß Artikel 43 der Konvention jeder Richter, der die Staatsbürgerschaft einer Partei hat;
abwechselnd der Präsident oder der Vizepräsident des Gerichtshofes, sofern sie der Kammer nicht auf Grund des Buchstabens a angehören.
Die übrigen Mitglieder der Kammer werden durch Auslosung nach
Für den ersten Fall werden die Richter und Ersatzrichter aus den Richtern, die in der Liste und Absatz 3 genannt sind, bestellt, und zwar in der Reihenfolge der Auslosung durch den Präsidenten des Gerichtshofes, die in Anwesenheit des Kanzlers vorgenommen wird. Die Auslosung erfolgt nacheinander bei jeder in Absatz 2 genannten Gruppe.
Im zweiten Fall erfolgt eine Auslosung gemäß Buchstabe a, jedoch werden jene Richter, die als Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kammer für den ersten Fall bestellt wurden, nicht in die Liste gemäß Absatz 3 aufgenommen.
Im dritten Fall sind jene Richter in die Kammer berufen, die nicht durch das Los für die zwei vorangehenden Fälle bereits bestellt wurden. Sofern es erforderlich ist, wird durch eine neuerliche Auslosung bestimmt, welche dieser Richter Mitglied der Kammer und welche Ersatzmitglieder sind; durch eine weitere Auslosung werden allenfalls die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestimmt.
Präsident der Kammer ist der Richter, der nach Absatz 4
Stellt der Präsident des Gerichtshofes fest, daß zwei
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Kapitel V
Die Kammern
Artikel 21
Zusammensetzung des als Kammer tagenden Gerichtshofs
Für die Prüfung jeder ihm nach einem oder mehreren Buchstaben des Artikels 48 Absatz 1 der Konvention vorgelegten Rechtssache konstituiert sich der Gerichtshof als Kammer mit neun Richtern. Für jede Kammer werden vier Ersatzrichter bestellt.
Zum Zwecke der Auslosung nach Artikel 43 der Konvention und Artikel 53 dieser Verfahrensordnung werden die Mitglieder des Gerichtshofes in drei Gruppen geteilt.
Die erste Gruppe umfaßt die für Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Island, Irland, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Schweden, das Vereinigte Königreich und die Russische Föderation gewählten Richter.
Die zweite Gruppe umfaßt die für Österreich, die Tschechische Republik, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Liechtenstein, Litauen, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Schweiz, die Ukraine und Moldova gewählten Richter.
Die dritte Gruppe umfaßt die für Andorra, Bulgarien, Zypern, Griechenland, Italien, Malta, Portugal, Rumänien, San Marino, Spanien, die Türkei, Albanien und für die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien gewählten Richter.
Sobald die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig ist, teilt der Kanzler allen Richtern einschließlich der neugewählten Richter mit, daß eine Kammer gebildet werden wird. Wenn ein Richter beim Empfang dieser Mitteilung voraussieht, daß er aus einem der in Artikel 24 genannten Gründe an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, teilt er dies dem Kanzler mit. Der Präsident stellt sodann für jede in Absatz 2 bezeichnete Gruppe die Liste der Richter zusammen, die für die Bildung der Kammer zur Verfügung stehen.
Der Kammer gehören von Amts wegen an
gemäß Artikel 43 der Konvention jeder Richter, der die Staatsbürgerschaft einer Partei hat;
abwechselnd der Präsident oder der Vizepräsident des Gerichtshofes, sofern sie der Kammer nicht auf Grund des Buchstabens a angehören.
Die übrigen Mitglieder der Kammer werden durch Auslosung nach
Für den ersten Fall werden die Richter und Ersatzrichter aus den Richtern, die in der Liste und Absatz 3 genannt sind, bestellt, und zwar in der Reihenfolge der Auslosung durch den Präsidenten des Gerichtshofes, die in Anwesenheit des Kanzlers vorgenommen wird. Die Auslosung erfolgt nacheinander bei jeder in Absatz 2 genannten Gruppe.
Im zweiten Fall erfolgt eine Auslosung gemäß Buchstabe a, jedoch werden jene Richter, die als Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kammer für den ersten Fall bestellt wurden, nicht in die Liste gemäß Absatz 3 aufgenommen.
Im dritten Fall sind jene Richter in die Kammer berufen, die nicht durch das Los für die zwei vorangehenden Fälle bereits bestellt wurden. Sofern es erforderlich ist, wird durch eine neuerliche Auslosung bestimmt, welche dieser Richter Mitglied der Kammer und welche Ersatzmitglieder sind; durch eine weitere Auslosung werden allenfalls die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestimmt.
Präsident der Kammer ist der Richter, der nach Absatz 4
Stellt der Präsident des Gerichtshofes fest, daß zwei
Artikel 22
Ersatzrichter
(1) Die Ersatzrichter werden in der Reihenfolge ihrer Auslosung berufen, die Richter zu ersetzen, die nach Artikel 21 Absatz 4 zu Mitgliedern der Kammer bestimmt wurden.
(2) Richter, die auf diese Weise ersetzt worden sind, sind nicht mehr Mitglieder der Kammer.
(3) Die Ersatzrichter erhalten die Verfahrensunterlagen. Der Präsident kann einen oder mehrere von ihnen entsprechend der oben festgelegten Reihenfolge auffordern, bei den mündlichen Verhandlungen und den Beratungen anwesend zu sein.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 22
Ersatzrichter
(1) Die Ersatzrichter werden in der Reihenfolge ihrer Auslosung berufen, die Richter zu ersetzen, die nach Artikel 21 Absatz 4 zu Mitgliedern der Kammer bestimmt wurden.
(2) Richter, die auf diese Weise ersetzt worden sind, sind nicht mehr Mitglieder der Kammer.
(3) Die Ersatzrichter erhalten die Verfahrensunterlagen. Der Präsident hat sie aufzufordern, bei den mündlichen Verhandlungen und den Beratungen anwesend zu sein.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 23
Richter ad hoc
(1) Wenn dem Gerichtshof kein für eine Vertragspartei gewählter Richter angehört oder wenn der in dieser Eigenschaft zur Mitwirkung an dem Verfahren berufene Richter verhindert ist oder sich für befangen erklärt, fordert der Präsident des Gerichtshofs diese Partei auf, ihm binnen dreißig Tagen mitzuteilen, ob sie entweder einen anderen gewählten Richter oder, als Richter ad hoc, eine andere Person, welche die in Artikel 39 Absatz 3 der Konvention vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, für die Mitwirkung als Richter an dem Verfahren benennen will; in diesem Fall fordert er sie auf, gleichzeitig den Namen der genannten Person anzugeben. Das gleiche gilt für den Fall der Verhinderung oder Ablehnung dieser Person.
(2) Erfolgt eine Antwort nicht innerhalb von dreißig Tagen, so gilt dies als Verzicht der betreffenden Vertragspartei auf eine solche Benennung.
(3) Zu Beginn der ersten Sitzung in der betreffenden Rechtssache nach seiner Benennung leistet der Richter ad hoc den Eid oder gibt die feierliche Erklärung ab, die in Artikel 3 vorgesehen sind. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 24
Verhinderung, Ablehnung oder Befreiung
(1) Jeder Richter, der verhindert ist, an Sitzungen teilzunehmen, zu denen er einberufen wurde, hat dies umgehend dem Präsidenten der Kammer oder dem Kanzler anzuzeigen.
(2) Kein Richter kann an der Prüfung einer Rechtssache teilnehmen, an der er ein persönliches Interesse hat oder an der er vorher mitgewirkt hat, sei es als Bevollmächtigter, Beistand oder Berater einer Partei oder einer an der Sache interessierten Person, sei es als Mitglied eines Gerichts, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner anderen Eigenschaft.
(3) Erklärt sich ein Richter aus einem der genannten Gründe oder aus einem besonderen Grund für befangen, so unterrichtet er den Präsidenten davon; dieser befreit ihn von der Teilnahme an der Rechtssache.
(4) Ist der Präsident der Auffassung, daß es für einen Richter einen Grund gibt, sich für befangen zu erklären, so tauscht er mit diesem seine Ansichten aus; können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Gerichtshof.
(5) Ein Richter, der in jüngster Zeit zur Teilnahme an einer oder mehreren Rechtssachen berufen war, kann auf seinen Antrag durch den Präsidenten von der Teilnahme an einer neuen Rechtssache befreit werden.
Artikel 25
Interessengemeinschaft
(1) Haben mehrere klagende oder beklagte Vertragsparteien ein gemeinschaftliches Interesse, so kann sie der Präsident des Gerichtshofs auffordern, sich untereinander über die Benennung eines gewählten Richters oder eines Richters ad hoc nach Artikel 43 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident durch das Los aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen den von Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter. Die Namen der übrigen Richter und der Ersatzrichter werden sodann vom Präsidenten durch das Los aus dem Kreis der Richter bestimmt, die nicht für eine klagende oder beklagte Vertragspartei gewählt wurden.
(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 25
Interessengemeinschaft
(1) Haben mehrere Parteien ein gemeinschaftliches Interesse, so kann sie der Präsident des Gerichtshofes auffordern, sich untereinander über die Benennung eines gewählten Richters oder eines Richters ad hoc nach Artikel 43 der Konvention zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt der Präsident durch das Los aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen den vom Amts wegen zum Kammermitglied berufenen Richter. Die Namen der übrigen Richter und der Ersatzrichter werden sodann gemäß Artikel 21 Absatz 5 vom Präsidenten durch das Los aus dem Kreis der Richter bestimmt, die nicht für eine Partei gewählt wurden.
(2) Besteht Streit über das Vorliegen einer Interessengemeinschaft, so entscheidet das Plenum.
Kapitel VI
Die Vorprüfungsausschüsse
Artikel 26
Zusammensetzung der Vorprüfungsausschüsse
(1) Jede dem Gerichtshof nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegte Rechtssache wird zunächst einem Vorprüfungsausschuß unterbreitet.
(2) Dem Ausschuß gehört von Amts wegen an
jeder für eine beklagte Vertragspartei gewählte Richter oder,
wenn ein solcher fehlt, also in einem der in Artikel 23 Absatz 1 aufgeführten Fälle, eine nach jener Bestimmung benannte Person.
(3) Die beiden weiteren Mitglieder sind die ersten beiden Richter, die nach Artikel 21 Absatz 4 ausgelost wurden. Wenn einer dieser Richter verhindert ist oder sich für befangen erklärt, wird er entsprechend der durch die genannte Auslosung festgelegten Rangordnung durch eines der übrigen Mitglieder der Kammer ersetzt.
(4) Den Vorsitz im Ausschuß führt einer der nach Absatz 3 bestimmten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.
(5) Wird Artikel 21 Absatz 6 angewendet, so prüft der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehende oder in Bildung begriffene Ausschuß auch die zweite Sache.
Kapitel VI
Die Vorprüfungsausschüsse
Artikel 26
Zusammensetzung der Vorprüfungsausschüsse
(1) Jede dem Gerichtshof nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegte Rechtssache wird zunächst einem Vorprüfungsausschuß unterbreitet.
(2) Dem Ausschuß gehört von Amts wegen an
jeder für eine beklagte Vertragspartei gewählte Richter oder,
wenn ein solcher fehlt, also in einem der in Artikel 23 Absatz 1 aufgeführten Fälle, eine nach jener Bestimmung benannte Person.
(3) Die beiden weiteren Mitglieder sind auf Vorschlag des Präsidenten vom Plenum für sechs Monate zu wählen.
In derselben Art und für dieselbe Zeit sind vier weitere Richter als Ersatzrichter zu wählen. Sie ersetzen in der vom Plenum festgesetzten Reihenfolge die Mitglieder, die nicht teilnehmen können oder befangen sind.
(4) Den Vorsitz im Ausschuß führt einer der nach Absatz 3 bestimmten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.
(5) Wird Artikel 21 Absatz 6 angewendet, so prüft der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehende oder in Bildung begriffene Ausschuß auch die zweite Sache.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Kapitel VI
Die Vorprüfungsausschüsse
Artikel 26
Zusammensetzung der Vorprüfungsausschüsse
(1) Jede dem Gerichtshof nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegte Rechtssache wird zunächst einem Vorprüfungsausschuß unterbreitet.
(2) Dem Ausschuß gehört von Amts wegen an
jeder für eine beklagte Vertragspartei gewählte Richter oder,
wenn ein solcher fehlt, also in einem der in Artikel 23 Absatz 1 aufgeführten Fälle, eine nach jener Bestimmung benannte Person.
(3) Die beiden weiteren Mitglieder sind auf Vorschlag des Präsidenten vom Plenum für sechs Monate zu wählen.
In derselben Art und für dieselbe Zeit sind vier weitere Richter als Ersatzrichter zu wählen. Sie ersetzen in der vom Plenum festgesetzten Reihenfolge die Mitglieder, die nicht teilnehmen können oder befangen sind.
(4) Den Vorsitz im Ausschuß führt einer der nach Absatz 3 bestimmten Richter entsprechend der in Artikel 5 festgelegten Rangordnung.
(5) Wird Artikel 21 Absatz 7 angewendet, so prüft der zur Prüfung der ersten Sache bereits bestehende oder in Bildung begriffene Ausschuß auch die zweite Sache.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
TITEL II
DAS VERFAHREN
Kapitel I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 27
Möglichkeit von Abweichungen im Einzelfall
Der Gerichtshof kann bei der Prüfung einer einzelnen Rechtssache nach Anhörung der Parteien und der Vertreter der Kommission von den Vorschriften dieses Titels abweichen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 28
Amtssprachen
(1) Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch.
(2) Eine klagende oder beklagte Vertragspartei kann spätestens bei der in Artikel 40 vorgesehenen Anhörung den Präsidenten der Kammer bitten, ihr zu gestatten, sich bei der mündlichen Verhandlung einer anderen Sprache zu bedienen. Gestattet der Präsident dies, so hat die Partei für die mündliche Übersetzung der Plädoyers und Erklärungen ihres Prozeßbevollmächtigten, ihrer Beistände und Berater in die englische oder französische Sprache zu sorgen und in dem vom Präsidenten jeweils zu bestimmenden Umfang die sonstigen zusätzlichen Kosten der Verwendung einer anderen Sprache als der Amtssprachen zu tragen.
(3) Der Präsident kann der privaten Partei sowie jeder Person, welche die Vertreter der Kommission nach Artikel 30 Absatz 1 unterstützt, gestatten, sich einer anderen Sprache als der Amtssprachen zu bedienen. In diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche oder schriftliche Übersetzung ihrer Stellungnahmen oder Erklärungen in die englische oder französische Sprache.
(4) Alle Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen, die vor dem Gerichtshof auftreten, können sich ihrer eigenen Sprache bedienen, wenn sie keine der beiden Amtssprachen hinreichend beherrschen. In diesem Fall trifft der Kanzler die notwendigen Vorkehrungen für die mündliche Übersetzung der Erklärungen dieser Personen in die englische und französische Sprache.
(5) Alle Urteile des Gerichtshofs werden in englischer und französischer Sprache erlassen; sofern der Gerichtshof nichts anderes bestimmt, ist jeder Wortlaut verbindlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 29
Vertretung der klagenden oder beklagten Vertragsparteien
Die klagenden oder beklagten Vertragsparteien werden durch Prozeßbevollmächtigte vertreten, die zu ihrer Unterstützung Beistände oder Berater hinzuziehen können.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 30
Beziehungen zwischen Gerichtshof und Kommission und Veröffentlichung
des Berichts der Kommission
(1) Die Kommission beauftragt eines oder mehrere ihrer Mitglieder, an dem Verfahren in einer Rechtssache vor dem Gerichtshof teilzunehmen. Diese können andere Personen zu ihrer Unterstützung hinzuziehen.
(2) Der Gerichtshof bezieht in jeder ihm vorgelegten Rechtssache den Bericht der Kommission in seine Erwägungen ein.
(3) Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, veröffentlicht der Kanzler den genannten Bericht
in Rechtssachen, die dem Gerichtshof nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegt wurden, so bald wie möglich, nachdem der Vorprüfungsausschuß beschlossen hat, die Prüfung der Sache nicht nach Absatz 2 jenes Artikels abzulehnen;
in anderen Fällen so bald wie möglich nach Anrufung des Gerichtshofs.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 31
Vertretung der privaten Parteien
(1) Jede private Partei wird durch einen in einem beliebigen Vertragsstaat zugelassenen Beistand mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten oder durch eine vom Präsidenten zugelassene andere Person vertreten. Sie kann jedoch, gegebenenfalls mit Unterstützung eines solchen Beistands oder einer solchen anderen Person, ihre Interessen vor dem Vorprüfungsausschuß und, wenn der Präsident es gestattet, im weiteren Verfahren selbst vertreten.
(2) Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, müssen der Beistand oder die andere Person, welche die private Partei vertreten oder unterstützen, beziehungsweise die private Partei, wenn sie ihre Interessen selbst vertritt oder um Erlaubnis dafür bittet, eine der beiden Amtssprachen des Gerichtshofs hinreichend beherrschen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 32
Mitteilungen, Zustellungen und Ladungen, die an andere Personen als die Prozeßbevollmächtigten oder Beistände der Parteien oder die Vertreter der Kommission gerichtet sind
(1) Hält der Gerichtshof für eine Mitteilung, Zustellung oder Ladung, die an eine andere Person als die Prozeßbevollmächtigten oder Beistände der Parteien oder die Vertreter der Kommission gerichtet ist, die Mitwirkung der Regierung des Staates für erforderlich, in dessen Hoheitsgebiet die Mitteilung, die Zustellung oder die Ladung Wirkung entfalten soll, so wendet sich der Präsident unmittelbar an diese Regierung, um die notwendige Unterstützung zu erlangen.
(2) In gleicher Weise wird verfahren, wenn der Gerichtshof an Ort und Stelle Feststellungen treffen oder treffen lassen oder Beweise erheben will oder wenn er das Erscheinen von Personen anordnet, die in diesem Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben oder genötigt sind, dieses Staatsgebiet zu überqueren.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Kapitel II
Die Einleitung des Verfahrens
Artikel 33
Rechtssachen, die dem Gerichtshof von einer Vertragspartei oder der Kommission vorgelegt werden
(1) Jede Vertragspartei, die dem Gerichtshof auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Konvention eine Rechtssache vorlegen will, bringt bei der Kanzlei eine Beschwerde in vierzigfacher Ausfertigung ein; in dieser sind anzugeben
die Parteien des vor der Kommission durchgeführten Verfahrens;
der Tag, an dem die Kommission ihren Bericht beschlossen hat;
der Tag, an dem dieser Bericht dem Ministerkomitee zugeleitet worden ist;
der Gegenstand der Beschwerde;
Name und Adresse der zum Prozeßbevollmächtigten bestimmten Person.
(2) Will die Kommission dem Gerichtshof auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention eine Rechtssache vorlegen, so reicht sie bei der Kanzlei einen von ihrem Präsidenten unterschriebenen Antrag in vierzigfacher Ausfertigung ein, der die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d vorgesehenen Angaben enthält sowie Namen und Adresse ihrer Vertreter bezeichnet.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 34
Rechtssachen, die dem Gerichtshof von einer privaten Partei vorgelegt
werden
(1) Will eine private Partei dem Gerichtshof auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention eine Rechtssache vorlegen, so reicht sie bei der Kanzlei eine Beschwerde ein, welche die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c vorgesehenen Angaben enthält und folgendes bezeichnet:
den Gegenstand der Beschwerde und insbesondere die schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention, welche die Rechtssache nach ihrer Auffassung aufwirft, oder die anderen Gründe, die nach ihrer Auffassung eine Prüfung der Sache durch den Gerichtshof rechtfertigen;
Namen und Adresse jeder nach Artikel 31 von ihr bestimmten Person.
(2) Nach Eingang einer solchen Beschwerde unterrichtet der Kanzler davon
alle Mitglieder des Gerichtshofs;
jede in Artikel 48 der Konvention genannte Vertragspartei;
die Kommission;
das Ministerkomitee.
(3) Sobald feststeht, daß die Rechtssache dem Gerichtshof nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegt wurde, prüft der Vorprüfungsausschuß die Beschwerde, und zwar ausschließlich auf der Grundlage der bestehenden Akten.
(4) Wirft die Rechtssache keine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung der Konvention auf und rechtfertigt sie auch aus keinem anderen Grund eine Prüfung durch den Gerichtshof, so kann der Ausschuß einstimmig beschließen, die Prüfung der Rechtssache abzulehnen.
In diesem Fall erläßt der Ausschuß eine von seinem Vorsitzenden und dem Kanzler unterzeichnete, mit einer kurzen Begründung versehene Entscheidung. Die Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt beglaubigte Abschriften an die private Partei, die beklagte Vertragspartei, die Kommission und das Ministerkomitee. Diese Mitteilung gilt als Verkündung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 35
Mitteilung der Beschwerde oder des Antrags
(1) Ist dem Gerichtshof eine Rechtssache von einer Vertragspartei oder der Kommission vorgelegt worden, so leitet der Kanzler je eine Ausfertigung der Beschwerde oder des Antrags weiter
an alle Mitglieder des Gerichtshofs sowie, je nach Lage des Falles,
an jede in Artikel 48 der Konvention bezeichnete Vertragspartei;
an die Kommission;
an die private Partei.
(2) Ist dem Gerichtshof eine Rechtssache nur auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention vorgelegt worden und hat der Vorprüfungsausschuß beschlossen, die Prüfung der Sache nicht abzulehnen, so leitet der Kanzler sofort je eine Ausfertigung der Beschwerde weiter
an die beklagte Vertragspartei, mit einer Abschrift des Berichts der Kommission;
an die Kommission.
(3) Bei Mitteilungen nach Absatz 1 Buchstaben b bis d und Absatz 2 fordert der Kanzler je nach Lage des Falles
die in dem Verfahren vor der Kommission beklagte Vertragspartei auf, ihm binnen zwei Wochen Namen und Adresse ihres Prozeßbevollmächtigten anzugeben;
alle sonstigen Vertragsparteien, die nach Artikel 48 der Konvention berechtigt zu sein scheinen, ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, und die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, auf, ihm binnen vier Wochen mitzuteilen, ob sie an dem Verfahren teilnehmen wollen, und ihm in diesem Fall gleichzeitig Namen und Adresse ihrer Prozeßbevollmächtigten anzugeben;
die Kommission auf, ihm so bald als möglich Namen und Adresse ihrer Vertreter anzugeben;
die private Partei auf, ihm binnen zwei Wochen Namen und Adresse jeder Person anzugeben, die sie gegebenenfalls nach Artikel 31 bestimmen will.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 36
Frage, ob eine Vertragspartei berechtigt ist, den Gerichtshof
anzurufen
Wird die Berechtigung einer Vertragspartei bestritten, den Gerichtshof nach Artikel 48 der Konvention anzurufen, so legt der Präsident diese Frage unbeschadet einer möglichen Anwendung des Artikels 53 Absatz 5 dieser Verfahrensordnung der in Artikel 53 Absatz 2 vorgesehenen Großen Kammer zur Entscheidung vor.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 37
Mitteilung der Zusammensetzung der Kammer
Sobald zur Prüfung einer Rechtssache eine Kammer gebildet ist, teilt der Kanzler ihre Zusammensetzung den Richtern, den Prozeßbevollmächtigten und Beiständen der Parteien und der Kommission mit.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 38
Vorläufige Maßnahmen
(1) Bis zur Bildung der Kammer kann der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag einer Partei, der Kommission oder jeder sonstigen betroffenen Person oder von sich aus jede Vertragspartei und gegebenenfalls die private Partei auf die vorläufigen Maßnahmen hinweisen, deren Annahme durch sie empfehlenswert ist. Ist die Kammer gebildet, so steht diese Befugnis ihr selbst oder, wenn sie nicht tagt, ihrem Präsidenten zu.
Der Hinweis auf diese Maßnahmen wird unverzüglich dem Ministerkomitee zur Kenntnis gebracht.
(2) Hat die Kommission nach Artikel 36 ihrer Verfahrensordnung eine vorläufige Maßnahme als wünschenswert bezeichnet, so wird deren Annahme oder Beibehaltung den Vertragsparteien und gegebenenfalls der privaten Partei nach Anrufung des Gerichtshofs weiterhin empfohlen, sofern und solange der Präsident oder die Kammer nichts anderes bestimmt oder bis Absatz 1 Anwendung findet.
Kapitel III
Verfahren bei der Prüfung der Rechtssachen
Artikel 39
Schriftliches Verfahren
(1) Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist im ersten Abschnitt in der Regel ein schriftliches Verfahren, in welchem die Parteien und, wenn sie es wünscht, die Kommission Schriftsätze vorlegen.
Ist eine Rechtssache beim Gerichtshof anhängig gemacht worden, so gibt der Präsident so bald wie möglich den Prozeßbevollmächtigten und Beiständen der Parteien und den Vertretern der Kommission oder, wenn solche noch nicht bestellt worden sind, dem Präsidenten der Kommission Gelegenheit, sich zum Ablauf des Verfahrens zu äußern; wird nicht mit deren Zustimmung auf ein schriftliches Verfahren verzichtet, so setzt er die Fristen für die Einreichung der Schriftsätze fest.
Ein Schriftsatz oder ein sonstiges Schriftstück kann nur innerhalb dieser Frist, falls eine solche gesetzt worden ist, oder mit Genehmigung des Präsidenten oder auf Ersuchen des Präsidenten oder der Kammer eingereicht werden.
(2) Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der Präsident jeden Vertragsstaat, der in dem betreffenden Verfahren nicht Partei ist, einladen oder ermächtigen, binnen einer von ihm gesetzten Frist eine schriftliche Stellungnahme zu Fragen vorzulegen, die er bestimmt. Eine entsprechende Einladung oder Ermächtigung kann er auch gegenüber jeder beteiligten Person mit Ausnahme der privaten Partei aussprechen.
(3) Wird eine Kammer in Anwendung des Artikels 21 Absatz 6 mit zwei Rechtssachen befaßt, so kann ihr Präsident, unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der Rechtssachen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten und Beistände der Parteien und der Vertreter der Kommission die gleichzeitige Durchführung des Verfahrens in beiden Rechtssachen anordnen.
(4) Die Schriftsätze, die Stellungnahmen und die beigefügten Unterlagen werden bei der Kanzlei eingereicht, und zwar in vierzigfacher Ausfertigung, wenn sie von einer klagenden oder beklagten Vertragspartei, einem anderen Staat oder der Kommission stammen. Der Kanzler leitet sie je nach Lage des Falles an die Richter, die Prozeßbevollmächtigten und Beistände der Parteien und die Vertreter der Kommission weiter.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Kapitel III
Verfahren bei der Prüfung der Rechtssachen
Artikel 39
Schriftliches Verfahren
(1) Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist im ersten Abschnitt in der Regel ein schriftliches Verfahren, in welchem die Parteien und, wenn sie es wünscht, die Kommission Schriftsätze vorlegen.
Ist eine Rechtssache beim Gerichtshof anhängig gemacht worden, so gibt der Präsident so bald wie möglich den Prozeßbevollmächtigten und Beiständen der Parteien und den Vertretern der Kommission oder, wenn solche noch nicht bestellt worden sind, dem Präsidenten der Kommission Gelegenheit, sich zum Ablauf des Verfahrens zu äußern; wird nicht mit deren Zustimmung auf ein schriftliches Verfahren verzichtet, so setzt er die Fristen für die Einreichung der Schriftsätze fest.
Ein Schriftsatz oder ein sonstiges Schriftstück kann nur innerhalb dieser Frist, falls eine solche gesetzt worden ist, oder mit Genehmigung des Präsidenten oder auf Ersuchen des Präsidenten oder der Kammer eingereicht werden.
(2) Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann der Präsident jeden Vertragsstaat, der in dem betreffenden Verfahren nicht Partei ist, einladen oder ermächtigen, binnen einer von ihm gesetzten Frist eine schriftliche Stellungnahme zu Fragen vorzulegen, die er bestimmt. Eine entsprechende Einladung oder Ermächtigung kann er auch gegenüber jeder beteiligten Person mit Ausnahme der privaten Partei aussprechen.
(3) Wird eine Kammer in Anwendung des Artikels 21 Absatz 7 mit zwei Rechtssachen befaßt, so kann ihr Präsident, unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Verbindung der Rechtssachen, im Interesse einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten und Beistände der Parteien und der Vertreter der Kommission die gleichzeitige Durchführung des Verfahrens in beiden Rechtssachen anordnen.
(4) Die Schriftsätze, die Stellungnahmen und die beigefügten Unterlagen werden bei der Kanzlei eingereicht, und zwar in vierzigfacher Ausfertigung, wenn sie von einer klagenden oder beklagten Vertragspartei, einem anderen Staat oder der Kommission stammen. Der Kanzler leitet sie je nach Lage des Falles an die Richter, die Prozeßbevollmächtigten und Beistände der Parteien und die Vertreter der Kommission weiter.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 40
Bestimmung des Termins der mündlichen Verhandlung
Der Präsident der Kammer bestimmt nach Anhörung der Prozeßbevollmächtigten und Beistände der Parteien und der Vertreter der Kommission den Termin der mündlichen Verhandlung. Der Kanzler unterrichtet sie über die Entscheidung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 41
Leitung der mündlichen Verhandlung
Der Präsident der Kammer leitet die mündliche Verhandlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der den Prozeßbevollmächtigten, Beiständen und Beratern der Parteien, den Vertretern der Kommission und allen anderen diese nach Artikel 30 Absatz 1 unterstützenden Personen das Wort erteilt wird.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 42
Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung
Erscheint eine Partei ohne Angabe hinreichender Gründe nicht, so kann die Kammer die Verhandlung fortsetzen, sofern dies nach ihrer Überzeugung mit einer geordneten Rechtspflege vereinbar ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 43
Beweiserhebungen
(1) Die Kammer kann auf Antrag einer Partei, der Vertreter der Kommission oder eines Dritten, der nach Artikel 39 Absatz 2 eingeladen oder ermächtigt wurde, schriftliche Stellungnahmen vorzulegen, sowie von Amts wegen alle Beweise erheben, die sie für geeignet hält, den jeweiligen Sachverhalt zu erhellen. Sie kann insbesondere beschließen, jede Person, deren Aussagen oder Erklärungen ihr für die Erfüllung ihrer Aufgabe nützlich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer Eigenschaft zu hören.
Wenn die Kammer nicht tagt, kann ihr Präsident unbeschadet der Entscheidung der Kammer über die Erheblichkeit der auf diese Weise erhobenen oder zu erhebenden Beweise die in Unterabsatz 1 bezeichneten Befugnisse zu Vorbereitungszwecken ausüben.
(2) Die Kammer kann nach ihrer Wahl jede Person oder Institution bitten, über eine bestimmte Frage Auskünfte einzuholen, ein Gutachten zu erstatten oder der Kammer zu berichten.
(3) Ist ein nach Maßgabe der vorstehenden Absätze abgefaßter Bericht auf Antrag einer klagenden oder beklagten Vertragspartei erstattet worden, so trägt diese die dafür entstandenen Kosten, wenn nicht die Kammer anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder einer privaten Partei oder einem Dritten anzulasten sind, auf deren Antrag der Bericht erstattet worden ist. In allen Fällen werden die Kosten vom Präsidenten festgesetzt.
(4) Die Kammer kann in jedem Stadium des Verfahrens eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit der Vornahme einer Untersuchung, eines Augenscheins oder einer anderen Beweiserhebung beauftragen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 44
Ladung der Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Personen; Kosten
ihres Erscheinens
(1) Zeugen, Sachverständige oder sonstige Personen, deren Vernehmung die Kammer oder der Präsident der Kammer beschließt, werden durch den Kanzler geladen. Erscheinen sie auf Antrag einer klagenden oder beklagten Vertragspartei, so sind die entstehenden Kosten von dieser Partei zu tragen, wenn nicht die Kammer anders entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet die Kammer, ob diese Kosten vom Europarat zu tragen oder einer privaten Partei oder einem Dritten im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 anzulasten sind, auf deren Antrag die Person erschienen ist. In allen Fällen werden die Kosten erforderlichenfalls vom Präsidenten festgesetzt.
(2) Die Ladung bezeichnet
- die betreffende Rechtssache;
- den Gegenstand der Untersuchung, des Gutachtens oder der sonstigen von der Kammer oder dem Präsidenten der Kammer angeordneten Maßnahme;
- die Anordnung über die Zahlung der der geladenen Person zu gewährenden Entschädigung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 45
Eid oder feierliche Erklärung der Zeugen oder Sachverständigen
(1) Jeder Zeuge leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Beginn seiner Aussage folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:
„Ich schwöre'', - oder „Ich erkläre feierlich auf Ehre und Gewissen,'' - „daß ich die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit sagen werde.''
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
(2) Jeder Sachverständige leistet nach Feststellung seiner Identität und vor Ausführung seines Auftrags folgenden Eid oder gibt folgende feierliche Erklärung ab:
„Ich schwöre,'' - oder „Ich erkläre feierlich,'' - „daß ich meine Aufgabe als Sachverständiger ehrlich und gewissenhaft erfüllen werde.''
Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
Die Eidesleistung oder die Abgabe der Erklärung kann vor dem Präsidenten der Kammer oder vor einem Richter oder einer vom Präsidenten bestimmten Behörde erfolgen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 46
Ablehnung eines Zeugen oder eines Sachverständigen; informatorische
Anhörung
Über die Ablehnung eines Zeugen oder Sachverständigen entscheidet die Kammer. Sie kann eine Person, die nicht als Zeuge vernommen werden kann, zum Zwecke der Information anhören.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 47
Während der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen
(1) Der Präsident und jeder Richter können an die Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Berater der Parteien, an die Zeugen, die Sachverständigen, die Vertreter der Kommission sowie an jede andere vor der Kammer auftretende Person Fragen richten.
(2) Die Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Berater der Parteien, die Vertreter der Kommission und die sie nach Artikel 30 Absatz 1 unterstützenden Personen können die Zeugen, Sachverständigen und sonstigen in Artikel 43 Absatz 1 aufgeführten Personen unter Aufsicht des Präsidenten befragen. Ist es umstritten, ob eine gestellte Frage erheblich ist, so entscheidet die Kammer.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 48
Nichterscheinen oder falsche Aussage
Wenn ein Zeuge oder eine andere Person trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Grund nicht erscheint oder die Aussage verweigert, teilt der Kanzler auf Ersuchen des Präsidenten diese Tatsache der Vertragspartei mit, deren Hoheitsgewalt der Betreffende untersteht. In gleicher Weise wird verfahren, wenn ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach Auffassung der Kammer den Eid oder die feierliche Erklärung, die in Artikel 45 vorgesehen sind, verletzt hat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 49
Sitzungsbericht
(1) Über jede mündliche Verhandlung wird unter der verantwortlichen Leitung des Kanzlers ein Bericht angefertigt. Dieser Bericht enthält
die Zusammensetzung der Kammer bei der Verhandlung;
eine Aufstellung der erschienenen Personen:
den Namen, die Vornamen, sonstige Angaben zur Person und die Adresse der Zeugen, Sachverständigen oder sonstigen vernommenen Personen;
den Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, gestellten Fragen und erhaltenen Antworten;
den Wortlaut aller während der Verhandlung verkündeten Entscheidungen der Kammer.
(2) Die Prozeßbevollmächtigten, Beistände oder Berater der Parteien, die Vertreter der Kommission sowie die Zeugen, Sachverständigen und anderen in Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 genannten Personen erhalten die Niederschrift ihrer Plädoyers, Erklärungen oder Aussagen, um sie unter der Aufsicht des Kanzlers oder des Präsidenten der Kammer berichtigen zu können, ohne jedoch ihren Sinn und ihre Tragweite zu ändern. Der Kanzler setzt auf Anweisung des Präsidenten die hierfür zur Verfügung stehenden Fristen fest.
(3) Nach dieser Berichtigung wird der Bericht vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet und ist dann für seinen Inhalt beweiskräftig.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 50
Prozessuale Einreden
(1) Wünscht eine Partei eine prozessuale Einrede zu erheben, so legt sie deren Wortlaut mit einer schriftlichen Begründung spätestens dann vor, wenn sie den Präsidenten von ihrer Absicht unterrichtet, keinen Schriftsatz einzureichen, oder vor Ablauf der nach Artikel 39 Absatz 1 für die Einreichung ihres ersten Schriftsatzes bestimmten Frist.
(2) Die Erhebung einer prozessualen Einrede bewirkt eine Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache nur dann, wenn die Kammer dies beschließt. In allen Fällen hat die Kammer, nachdem sie das in Kapitel III vorgesehene Verfahren angewandt hat, über die Einrede zu entscheiden oder sie mit der Hauptsache zu verbinden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 51
Streichung im Gerichtsregister
(1) Teilt eine vor dem Gerichtshof klagende Partei dem Kanzler ihre Absicht mit, die Beschwerde zurückzunehmen, und ist die andere Partei beziehungsweise sind die anderen Parteien mit der Rücknahme einverstanden, so entscheidet die Kammer nach Anhörung der Kommission, ob die Rücknahme zugelassen und demgemäß die Sache im Gerichtsregister gestrichen wird.
(2) Erhält die Kammer Mitteilung über eine gütliche Regelung, einen Vergleich oder einen sonstigen Umstand, der geeignet ist, eine Lösung der Streitigkeit zu ermöglichen, so kann sie, gegebenenfalls nach Anhörung der Parteien und der Vertreter der Kommission, die Sache im Gerichtsregister streichen.
Das gleiche gilt, wenn die Umstände Grund zu der Annahme geben, daß eine Partei, die nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention eine Beschwerde eingereicht hat, diese nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt, oder wenn eine weitere Prüfung der Rechtssache aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist.
(3) Die Streichung im Gerichtsregister erfolgt durch ein Urteil, das der Präsident dem Ministerkomitee übermittelt, damit dieses nach Artikel 54 der Konvention die Erfüllung von Verpflichtungen überwachen kann, die gegebenenfalls zur Bedingung für die Rücknahme oder für die Beilegung der Streitigkeit gemacht worden sind.
(4) Mit Rücksicht auf die dem Gerichtshof nach Artikel 19 der Konvention obliegende Verantwortung kann die Kammer beschließen, das Verfahren trotz der Rücknahme, der gütlichen Regelung, des Vergleichs oder des sonstigen Umstands, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, fortzusetzen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 52
Frage der Anwendung des Artikels 50 der Konvention
(1) Sofern der Präsident nichts anderes bestimmt, müssen alle Ansprüche, welche die private Partei gegebenenfalls nach Artikel 50 der Konvention geltend machen will, in ihrem Schriftsatz oder, falls sie einen solchen nicht vorlegt, in einem besonderen Schriftstück enthalten sein, das mindestens einen Monat vor dem nach Artikel 40 für die mündliche Verhandlung bestimmten Termin einzureichen ist.
(2) Die Kammer kann jederzeit während des Verfahrens jede Partei und die Kommission auffordern, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Artikel 53
Abgabe durch die Kammer an die Große Kammer und durch die Große
Kammer an das Plenum
(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine oder mehrere schwerwiegende, die Auslegung der Konvention berührende Fragen auf, so kann die Kammer diese Sache jederzeit während des Verfahrens an eine Große Kammer abgeben. Die Abgabe muß erfolgen, wenn die Entscheidung einer solchen Frage beziehungsweise solcher Fragen zu einem Widerspruch mit einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen kann. Die Entscheidung über die Abgabe bedarf keiner Begründung.
(2) Der Großen Kammer gehören neunzehn Richter an; sie besteht aus
dem Präsidenten und dem oder den Vizepräsidenten des Gerichtshofs;
den anderen Mitgliedern der Kammer, welche die Sache abgegeben hat;
zusätzlichen Richtern, die vom Präsidenten des Gerichtshofs im Beisein des Kanzlers unmittelbar nach der Abgabe durch gesonderte Auslosung bestimmt werden.
(3) Für die Beschlußfähigkeit der Großen Kammer ist die Anwesenheit von mindestens siebzehn Richtern erforderlich.
(4) Die mit der Sache befaßte Große Kammer kann entweder in vollem Umfang selbst über die Sache entscheiden oder diese nach Entscheidung der betreffenden Frage beziehungsweise Fragen an die Kammer zurückverweisen, die für das weitere Verfahren ihre frühere Zuständigkeit wiedererlangt.
(5) Falls eine oder mehrere aufgeworfene Fragen besonders schwerwiegend sind oder zu einer erheblichen Änderung der Rechtsprechung führen würden, kann die Große Kammer die Sache ausnahmsweise an das Plenum abgeben, dem dann alle Richter angehören.
Wenn das Plenum mit einer Sache befaßt wird, gehören die ad hoc bestellten Richter der Großen Kammer auch dem Plenum als Richter an.
Das mit der Sache befaßte Plenum kann entweder in vollem Umfang selbst über die Sache entscheiden oder diese nach Entscheidung der betreffenden Frage beziehungsweise Fragen an die Große Kammer zurückverweisen, die für das weitere Verfahren ihre frühere Zuständigkeit wiedererlangt.
(6) Auf das Verfahren vor der Großen Kammer und dem Plenum sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 53
Abgabe durch die Kammer an die Große Kammer und durch die Große
Kammer an das Plenum
(1) Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine oder mehrere schwerwiegende, die Auslegung der Konvention berührende Fragen auf, so kann die Kammer diese Sache jederzeit während des Verfahrens an eine Große Kammer abgeben. Die Abgabe muß erfolgen, wenn die Entscheidung einer solchen Frage beziehungsweise solcher Fragen zu einem Widerspruch mit einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen kann. Die Entscheidung über die Abgabe bedarf keiner Begründung.
(2) Der Großen Kammer gehören 21 Richter an; sie besteht aus:
dem Präsidenten oder den Vizepräsidenten des Gerichtshofes;
den anderen Mitgliedern und Ersatzrichtern der Kammer, welche die Sache abgegeben hat;
zusätzlichen Richtern, die vom Präsidenten des Gerichtshofes im Beisein des Kanzlers unmittelbar nach der Abgabe durch gesonderte Auslosung bestimmt werden.
(3) Für die Beschlußfähigkeit der Großen Kammer ist die Anwesenheit von mindestens siebzehn Richtern erforderlich.
(4) Die mit der Sache befaßte Große Kammer kann entweder in vollem Umfang selbst über die Sache entscheiden oder diese nach Entscheidung der betreffenden Frage beziehungsweise Fragen an die Kammer zurückverweisen, die für das weitere Verfahren ihre frühere Zuständigkeit wiedererlangt.
(5) Falls eine oder mehrere aufgeworfene Fragen besonders schwerwiegend sind oder zu einer erheblichen Änderung der Rechtsprechung führen würden, kann die Große Kammer die Sache ausnahmsweise an das Plenum abgeben, dem dann alle Richter angehören.
Wenn das Plenum mit einer Sache befaßt wird, gehören die ad hoc bestellten Richter der Großen Kammer auch dem Plenum als Richter an.
Das mit der Sache befaßte Plenum kann entweder in vollem Umfang selbst über die Sache entscheiden oder diese nach Entscheidung der betreffenden Frage beziehungsweise Fragen an die Große Kammer zurückverweisen, die für das weitere Verfahren ihre frühere Zuständigkeit wiedererlangt.
(6) Auf das Verfahren vor der Großen Kammer und dem Plenum sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Kapitel IV
Urteile
Artikel 54
Versäumnisverfahren
Wenn eine Partei nicht erscheint oder sich nicht zur Sache äußert, entscheidet die Kammer unbeschadet des Artikels 51.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 55
Inhalt des Urteils
(1) Das Urteil enthält
die Namen des Präsidenten und der Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie die Namen des Kanzlers und gegebenenfalls des stellvertretenden Kanzlers;
den Tag, an dem es beschlossen, und den Tag, an dem es verkündet wurde;
die Bezeichnung der Parteien;
die Namen der Prozeßbevollmächtigten, Beistände und Berater der Parteien;
die Namen der Vertreter der Kommission und der sie unterstützenden Personen;
eine Darstellung des Prozeßverlaufs;
die Anträge der Parteien sowie gegebenenfalls die Anträge der Vertreter der Kommission;
den Sachverhalt;
die Entscheidungsgründe;
den Urteilstenor;
die Kostenentscheidung, sofern eine solche getroffen wird;
die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
gegebenenfalls die Angabe, ob der englische oder der französische Wortlaut des Urteils maßgebend ist.
(2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, eine Darstellung seiner persönlichen, entweder nur in der Begründung oder auch im Ergebnis abweichenden Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums dem Urteil beizufügen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 56
Urteil über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention
(1) Stellt die Kammer eine Verletzung der Konvention fest, so entscheidet sie im selben Urteil über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention, falls diese Frage, nachdem sie entsprechend
Artikel 52 dieser Verfahrensordnung aufgeworfen wurde, entscheidungsreif ist; andernfalls behält sie sich die Frage ganz oder teilweise vor und bestimmt das weitere Verfahren. Wurde hingegen diese Frage nicht entsprechend Artikel 52 aufgeworfen, so kann die Kammer der privaten Partei für die Geltendmachung ihrer etwaigen Ansprüche auf eine gerechte Entschädigung eine Frist einräumen.
(2) Bei der Entscheidung über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention tagt die Kammer möglichst in der gleichen Besetzung wie bei der Erörterung der Hauptsache. Diejenigen ihrer Mitglieder, die nicht mehr dem Gerichtshof angehören, werden nach Artikel 40 Absatz 6 der Konvention zur Entscheidung der Frage zurückberufen; im Fall des Todes, der Verhinderung, der Ablehnung oder der Befreiung von der Mitwirkung am Verfahren wird der betreffende Richter jedoch nach dem Verfahren ersetzt, nach dem er in die Kammer berufen worden war.
(3) Wenn das eine Verletzung feststellende Urteil nach Artikel 53 dieser Verfahrensordnung ergangen ist und keine Entscheidung über die Anwendung des Artikels 50 der Konvention enthält, kann das Plenum oder die Große Kammer unbeschadet des Absatzes 1 beschließen, die Frage an die Kammer zurückzuverweisen.
(4) Wird der Gerichtshof davon unterrichtet, daß zwischen dem Geschädigten und der verantwortlichen Vertragspartei eine Einigung erzielt worden ist, so prüft er, ob diese Einigung billig ist, und streicht, wenn er dies feststellt, durch Urteil die Sache im Gerichtsregister. Artikel 51 Absatz 3 ist in einem solchen Fall anzuwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 57
Unterzeichnung, Verkündung und Zustellung des Urteils
(1) Das Urteil wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet.
(2) Es wird in öffentlicher Sitzung durch den Präsidenten oder einen von diesem beauftragten anderen Richter in einer der beiden Amtssprachen verkündet; die Anwesenheit der anderen Richter ist nicht erforderlich. Den Prozeßbevollmächtigten und Beiständen der Parteien und den Vertretern der Kommission werden Tag und Stunde der Verkündung rechtzeitig mitgeteilt.
Im Fall eines Urteils betreffend Streichung im Gerichtsregister oder Anwendung des Artikels 50 der Konvention kann der Präsident jedoch beschließen, daß die in Absatz 4 vorgesehene Zustellung als Verkündung gilt.
(3) Der Präsident leitet das Urteil dem Ministerkomitee zu.
(4) Die ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt den Parteien, der Kommission, dem Generalsekretär des Europarats, den in Artikel 39 Absatz 2 bezeichneten Vertragsstaaten und Personen sowie allen anderen unmittelbar betroffenen Personen eine beglaubigte Abschrift.
Artikel 58
Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke
(1) Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung
- der Urteile des Gerichtshofs;
- der Verfahrensunterlagen einschließlich des Berichts der Kommission, jedoch mit Ausnahme aller Schriftstücke, deren Veröffentlichung der Präsident für unnötig oder unangebracht hält;
- der Berichte über die öffentlichen Verhandlungen;
- aller Schriftstücke, deren Veröffentlichung der Präsident für zweckmäßig hält.
(2) Die beim Kanzler verwahrten und nicht veröffentlichten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, falls nicht der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der Kommission oder jeder anderen betroffenen Person anders entscheidet.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 58
(Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke)
Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung der Urteile des Gerichtshofs und aller Schriftstücke, deren Veröffentlichung der Präsident für zweckmäßig hält.
Die Verfahrensunterlagen einschließlich des Berichts der Kommission und der Berichte über die öffentlichen Verhandlungen sowie die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, falls nicht der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der Kommission, des Beschwerdeführers oder jeder anderen betroffenen Person anders entscheidet.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 59
Antrag auf Auslegung eines Urteils
(1) Jede Partei und die Kommission können die Auslegung eines Urteils innerhalb von drei Jahren nach der Verkündung beantragen.
(2) Der Antrag muß die Stelle oder die Stellen des Urteilstenors, deren Auslegung begehrt wird, genau angeben. Stammt er von einer Vertragspartei, so ist er in vierzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen.
(3) Stammt der Antrag von einer privaten Partei, so kann ein Vorprüfungsausschuß einstimmig beschließen, ihn mit der Begründung abzulehnen, daß kein Grund seine Prüfung durch den Gerichtshof rechtfertigt. Der Ausschuß tagt grundsätzlich in der Besetzung mit denselben Richtern, welche die in Artikel 35 Absatz 2 vorgesehene Entscheidung getroffen haben; falls und soweit sich dies den Umständen nach als unmöglich erweist, findet Artikel 26 sinngemäß Anwendung.
(4) Stammt der Antrag von einer Vertragspartei oder der Kommission, so übermittelt ihn der Kanzler je nach Lage des Falles den anderen Parteien und der Kommission und fordert sie auf, eine eventuelle schriftliche Stellungnahme innerhalb der vom Präsidenten der Kammer gesetzten Frist vorzulegen. Dieser legt auch den Tag der mündlichen Verhandlung fest, sofern die Kammer beschließt, eine solche abzuhalten.
Schriftliche Stellungnahmen sind bei der Kanzlei einzureichen; stammen sie von einer Vertragspartei oder der Kommission, so sind sie in vierzigfacher Ausfertigung einzureichen.
(5) Weist der Vorprüfungsausschuß den Antrag nicht ab oder stammt der Antrag von einer Vertragspartei oder der Kommission, so wird er durch die Kammer, die das Urteil gefällt hat, möglichst in der Besetzung mit denselben Richtern, geprüft. Diejenigen ihrer Mitglieder, die nicht mehr dem Gerichtshof angehören, werden nach Artikel 40 Absatz 6 der Konvention zur Teilnahme an diesem Verfahren zurückberufen; im Fall des Todes, der Verhinderung, der Ablehnung oder der Befreiung von der Mitwirkung am Verfahren wird der betreffende Richter jedoch nach dem Verfahren ersetzt, nach dem er in die Kammer berufen worden war.
(6) Die Kammer entscheidet durch Urteil.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 60
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
(1) Wird eine Tatsache bekannt, die geeignet gewesen wäre, einen maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidung auszuüben, so kann eine Partei oder die Kommission, wenn diese Tatsache weder ihr noch dem Gerichtshof zur Zeit der Urteilsverkündung bekannt war, innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, beim Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen.
(2) Der Antrag muß das Urteil, auf das sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, bezeichnen und die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ergibt. Dem Antrag ist außerdem die Urschrift oder eine Abschrift aller zur Begründung dienenden Unterlagen beizufügen. Der Antrag und die zur Begründung dienenden Unterlagen sind bei der Kanzlei einzureichen; stammen sie von einer Vertragspartei, so sind sie in vierzigfacher Ausfertigung einzureichen.
(3) Stammt der Antrag von einer privaten Partei, so wird er von einem Vorprüfungsausschuß in der in Artikel 59 Absatz 3 vorgesehenen Zusammensetzung geprüft. Falls der Ausschuß den Antrag nach Maßgabe des Absatzes 1 für zulässig erklärt, verweist er ihn an die Kammer, die das ursprüngliche Urteil erlassen hat, oder, wenn sich dies den Umständen nach als unmöglich erweist, an eine nach Artikel 43 der Konvention gebildete Kammer.
(4) Stammt der Antrag von einer Vertragspartei oder der Kommission, so übermittelt ihn der Kanzler je nach Lage des Falles den anderen Parteien und der Kommission und fordert sie auf, eine etwaige schriftliche Stellungnahme innerhalb der vom Präsidenten gesetzten Frist vorzulegen. Dieser legt auch den Tag der mündlichen Verhandlung fest, sofern die Kammer beschließt, eine solche abzuhalten.
Schriftliche Stellungnahmen sind bei der Kanzlei einzureichen; stammen sie von einer Vertragspartei oder der Kommission, so sind sie in vierzigfacher Ausfertigung einzureichen.
(5) In den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen wird der Antrag von einer nach Artikel 43 der Konvention gebildeten Kammer geprüft. Falls diese Kammer den Antrag nach Maßgabe des Absatzes 1 für zulässig erklärt, verweist sie ihn an die Kammer, die das ursprüngliche Urteil erlassen hat; erweist sich dies den Umständen nach als unmöglich, so bleibt die Sache bei ihr anhängig, und sie prüft selbst, ob der Antrag begründet ist.
(6) Die Kammer entscheidet durch Urteil.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Kapitel V
Gutachten
Artikel 61
In Verfahren zur Erstattung von Gutachten wendet der Gerichtshof neben den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 die folgenden Bestimmungen an. Er wendet ferner die übrigen Bestimmungen dieser Verfahrensordnung an, soweit er dies für angebracht hält.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 62
Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist in vierzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen. Er muß die Frage, zu der das Gutachten des Gerichtshofs angefordert wird, vollständig und genau bezeichnen; ferner sind anzugeben
der Tag, an dem das Ministerkomitee den in Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls Nr. 2 vorgesehenen Beschluß gefaßt hat;
Name und Adresse der Person oder Personen, die vom Ministerkomitee bezeichnet worden sind, um dem Gerichtshof alle benötigten Erläuterungen zu geben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 63
(1) Nach Eingang eines Antrags leitet der Kanzler eine Ausfertigung an alle Mitglieder des Gerichtshofs und an die Kommission weiter.
(2) Er teilt den Vertragsparteien mit, daß der Gerichtshof bereit ist, ihre schriftlichen Stellungnahmen entgegenzunehmen. Der Präsident kann beschließen, daß wegen der Natur der Frage eine entsprechende Aufforderung auch an die Kommission zu richten ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 64
(1) Der Präsident bestimmt die Fristen für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahmen oder sonstiger Unterlagen.
(2) Die schriftlichen Stellungnahmen oder die sonstigen Unterlagen sind in sechzigfacher Ausfertigung bei der Kanzlei einzureichen. Der Kanzler übermittelt allen Mitgliedern des Gerichtshofs, dem Ministerkomitee, jeder Vertragspartei und der Kommission eine Ausfertigung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 65
Nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens entscheidet der Präsident, ob den Vertragsparteien oder der Kommission, die schriftliche Stellungnahmen eingereicht haben, Gelegenheit gegeben werden soll, sie in einer zu diesem Zweck bestimmten mündlichen Verhandlung zu erläutern.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 66
Ist der Gerichtshof der Auffassung, daß der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens nicht in seine in Artikel 1 des Protokolls Nr. 2 festgelegte Zuständigkeit fällt, so stellt er dies in einer begründeten Entscheidung fest.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 67
(1) Gutachten werden vom Plenum mit Stimmenmehrheit beschlossen. Die Zahl der Richter, welche die Mehrheit gebildet haben, ist in den Gutachten anzugeben.
(2) Jeder Richter kann, wenn er dies wünscht, dem Gutachten des Gerichtshofs eine Darstellung seiner persönlichen, entweder nur in der Begründung oder auch im Ergebnis abweichenden Meinung oder die bloße Feststellung seines abweichenden Votums beifügen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 68
Das Gutachten wird in öffentlicher Sitzung durch den Präsidenten oder einen von diesem beauftragten Richter in einer der beiden Amtssprachen verlesen, nachdem das Ministerkomitee, jede Vertragspartei und die Kommission benachrichtigt worden sind.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 69
Das Gutachten sowie jede Entscheidung nach Artikel 66 werden vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Die ordnungsgemäß unterzeichnete und gesiegelte Urschrift wird im Archiv des Gerichtshofs verwahrt. Der Kanzler übermittelt dem Ministerkomitee, den Vertragsparteien, der Kommission und dem Generalsekretär des Europarats eine beglaubigte Abschrift.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 13/2000).
Artikel 70
Schlußklausel
Diese Verfahrensordnung tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 9 zur Konvention in Kraft. Sie gilt jedoch nur für Rechtssachen, die nach diesem Tag beim Gerichtshof anhängig gemacht werden.
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