Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß der dritte Satz des § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 1995, G 271/94-9, G 26/95-6, G 27/95-3, G 34/95-3, dem Bundeskanzler zugestellt am 5. April 1995, ausgesprochen, daß der dritte Satz des § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1987, verfassungswidrig war.
Die verfassungswidrige Vorschrift ist auch in den beim Verwaltungsgerichtshof zu Z 94/08/0164 und Z 94/08/0190 anhängigen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden.
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