Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Zuordnung von Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk (Frequenznutzungsplan), BGBl. Nr. 957/1993, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1995, G 1219-1244/95-21, G 1303/95-8, V 76-101/95-21, V 110/95-8, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, zugestellt am 5. Oktober 1995, die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Zuordnung von Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk, BGBl. Nr. 957/1993, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.
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