Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Gebührenfreiheit für die Erteilung bestimmter Sichtvermerke
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Für die Erteilung eines befristeten Sichtvermerks in ein Reisedokument für Staatsangehörige von China, Hongkong, Indonesien und Thailand wird unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eine Konsulargebühr nicht erhoben.
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