Bundesgesetz über die Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament (Europawahlordnung – EuWO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-03-15
Letzte Aktualisierung 2026-09-07
Status Aufgehoben · 2001-08-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 369

BGBl. Nr. 117/1996

Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EuWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EuWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EuWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EuWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EuWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
§ 3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke
§ 4. Wahlbehörden
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 6. Vertrauenspersonen
§ 7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 9. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
§ 9a. Wahlbeobachter
§ 10. Aktives Wahlrecht
§ 11. Wählerverzeichnisse
§ 12. Ort der Eintragung
§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 14. Kundmachung in den Häusern
§ 15. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 16. Einspruch
§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 18. Entscheidung über Einsprüche
§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 20. Berufung
§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen
§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 24. Teilnahme an der Wahl
§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 27. Ausstellung der Wahlkarte
§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 29. Wählbarkeit
§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge
§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge
§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen
§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge
§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit
§ 40. Wahlsprengel
§ 41. Wahllokale
§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 44. Wahlzelle
§ 45. Verbotszonen
§ 46. Vorgang bei der Briefwahl
§ 47. Wahlzeugen
§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 49. Beginn der Wahlhandlung
§ 50. Wahlkuverts
§ 51. Betreten des Wahllokals
§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 53. Identitätsfeststellung
§ 54. Stimmabgabe
§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 61. Amtlicher Stimmzettel
§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 65. Ungültige Stimmzettel
§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 67. Niederschrift
§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde
§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde
§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 80. Anfechtung
§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 82. Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 84. Fristen
§ 85. Wahlkosten
§ 86. Gebührenfreiheit
§ 87. Weibliche Formen der Funktionsbezeichnungen
§ 88. Verweisungen
(Anm.: § 89 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2004)
§ 90. Vollziehung
§ 91. Inkrafttreten
Anlage 1: Wählerverzeichnis
Anlage 2: Wahlkarte
Anlage 3: Unterstützungserklärung
Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis
Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

Abkürzung

EuWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
§ 3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke
§ 4. Wahlbehörden
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 6. Vertrauenspersonen
§ 7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 9. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
§ 9a. Wahlbeobachter
§ 10. Aktives Wahlrecht
§ 11. Wählerverzeichnisse
§ 12. Ort der Eintragung
§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 14. Kundmachung in den Häusern
§ 15. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 16. Einspruch
§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 18. Entscheidung über Einsprüche
§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 20. Berufung
§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Einsprüche und Berufungen
§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 24. Teilnahme an der Wahl
§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 27. Ausstellung der Wahlkarte
§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 29. Wählbarkeit
§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge
§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge
§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen
§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge
§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit
§ 40. Wahlsprengel
§ 41. Wahllokale
§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 44. Wahlzelle
§ 45. Verbotszonen
§ 46. Vorgang bei der Briefwahl
§ 47. Wahlzeugen
§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 49. Beginn der Wahlhandlung
§ 50. Wahlkuverts
§ 51. Betreten des Wahllokals
§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 53. Identitätsfeststellung
§ 54. Stimmabgabe
§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 61. Amtlicher Stimmzettel
§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 65. Ungültige Stimmzettel
§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 67. Niederschrift
§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde
§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde
§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 80. Anfechtung
§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 82. Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 84. Fristen
§ 85. Wahlkosten
§ 86. Gebührenfreiheit
§ 87. Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
§ 88. Verweisungen
(Anm.: § 89 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2004)
§ 90. Vollziehung
§ 91. Inkrafttreten
Anlage 1: Wählerverzeichnis
Anlage 2: Wahlkarte
Anlage 3: Unterstützungserklärung
Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis
Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

Abkürzung

EuWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
§ 3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke
§ 4. Wahlbehörden
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 6. Vertrauenspersonen
§ 7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 9. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
§ 9a. Wahlbeobachter
§ 10. Aktives Wahlrecht
§ 11. Wählerverzeichnisse
§ 12. Ort der Eintragung
§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 14. Kundmachung in den Häusern
§ 15. Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
§ 16. Berichtigungsanträge
§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 18. Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 20. Beschwerden
§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 24. Teilnahme an der Wahl
§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 27. Ausstellung der Wahlkarte
§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 29. Wählbarkeit
§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge
§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge
§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen
§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge
§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit
§ 40. Wahlsprengel
§ 41. Wahllokale
§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 44. Wahlzelle
§ 45. Verbotszonen
§ 46. Vorgang bei der Briefwahl
§ 47. Wahlzeugen
§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 49. Beginn der Wahlhandlung
§ 50. Wahlkuverts
§ 51. Betreten des Wahllokals
§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 53. Identitätsfeststellung
§ 54. Stimmabgabe
§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 61. Amtlicher Stimmzettel
§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 65. Ungültige Stimmzettel
§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 67. Niederschrift
§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde
§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde
§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 80. Anfechtung
§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 82. Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 84. Fristen
§ 85. Wahlkosten
§ 86. Abgabenfreiheit
§ 87. Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
§ 88. Verweisungen
(Anm.: § 89 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2004)
§ 90. Vollziehung
§ 91. Inkrafttreten
Anlage 1: Wählerverzeichnis
Anlage 2: Wahlkarte
Anlage 3: Unterstützungserklärung
Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis
Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

Abkürzung

EuWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
§ 3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke
§ 4. Wahlbehörden
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 6. Vertrauenspersonen
§ 7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 9. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
§ 9a. Wahlbeobachter
§ 10. Aktives Wahlrecht
§ 11. Wählerverzeichnisse
§ 12. Ort der Eintragung
§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 14. Kundmachung in den Häusern
§ 15. Ausfolgung von Ausdrucke des Wählerverzeichnisses an die Parteien
§ 16. Berichtigungsanträge
§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 18. Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 20. Beschwerden
§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 24. Teilnahme an der Wahl
§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 27. Ausstellung der Wahlkarte
§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 29. Wählbarkeit
§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge
§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge
§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen
§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge
§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit
§ 40. Wahlsprengel
§ 41. Wahllokale
§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 44. Wahlzelle
§ 45. Verbotszonen
§ 46. Vorgang bei der Briefwahl
§ 47. Wahlzeugen
§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 49. Beginn der Wahlhandlung
§ 50. Wahlkuverts
§ 51. Betreten des Wahllokals
§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 53. Identitätsfeststellung
§ 54. Stimmabgabe
§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 61. Amtlicher Stimmzettel
§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 65. Ungültige Stimmzettel
§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 67. Niederschrift
§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde
§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde
§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 80. Anfechtung
§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 82. Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 84. Fristen
§ 85. Wahlkosten
§ 86. Abgabenfreiheit
§ 87. Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
§ 88. Verweisungen
(Anm.: § 89 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2004)
§ 90. Vollziehung
§ 91. Inkrafttreten
Anlage 1: Wählerverzeichnis
Anlage 2: Wahlkarte
Anlage 3: Unterstützungserklärung
Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis
Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

Abkürzung

EuWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
§ 3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke
§ 4. Wahlbehörden
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 6. Vertrauenspersonen
§ 7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 9. Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden
§ 9a. Wahlbeobachter
§ 10. Aktives Wahlrecht
§ 11. Wählerverzeichnisse
§ 12. Ort der Eintragung
§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 14. Kundmachung in den Häusern
§ 15. Ausfolgung von Ausdrucke des Wählerverzeichnisses an die Parteien
§ 16. Berichtigungsanträge
§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 18. Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 20. Beschwerden
§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 24. Teilnahme an der Wahl
§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 27. Ausstellung der Wahlkarte
§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 29. Wählbarkeit
§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge
§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge
§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen
§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge
§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit
§ 40. Wahlsprengel
§ 41. Wahllokale
§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 44. Wahlzelle
§ 45. Verbotszonen
§ 46. Vorgang bei der Briefwahl
§ 47. Wahlzeugen
§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 49. Beginn der Wahlhandlung
§ 50. Wahlkuverts
§ 51. Betreten des Wahllokals
§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 53. Identitätsfeststellung
§ 54. Stimmabgabe
§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten
§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 61. Amtlicher Stimmzettel
§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 65. Ungültige Stimmzettel
§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 67. Niederschrift
§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde
§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde
§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 80. Anfechtung
§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 82. Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 84. Fristen
§ 85. Wahlkosten
§ 86. Abgabenfreiheit
§ 87. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 88. Verweisungen
(Anm.: § 89 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2004)
§ 90. Vollziehung
§ 91. Inkrafttreten
Anlage 1: Wählerverzeichnis
Anlage 2: Wahlkarte
Anlage 3: Unterstützungserklärung
Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis
Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

Abkürzung

EuWO

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32024L1203

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag
§ 3. Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke
§ 4. Wahlbehörden
§ 5. Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter
§ 6. Vertrauenspersonen
§ 7. Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
§ 8. Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
§ 9. Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden
§ 9a. Wahlbeobachter
§ 10. Aktives Wahlrecht
§ 11. Wählerverzeichnisse
§ 12. Ort der Eintragung
§ 13. Auflegung des Wählerverzeichnisses
§ 14. Kundmachung in den Häusern
§ 15. Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien
§ 16. Berichtigungsanträge
§ 17. Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
§ 18. Entscheidung über Berichtigungsanträge
§ 19. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
§ 20. Beschwerden
§ 21. Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden
§ 22. Abschluß des Wählerverzeichnisses
§ 23. Berichte über die Zahl der Wahlberechtigten
§ 24. Teilnahme an der Wahl
§ 25. Ort der Ausübung des Wahlrechts
§ 26. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 27. Ausstellung der Wahlkarte
§ 28. Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 29. Wählbarkeit
§ 30. Einbringung, erste Überprüfung und Unterstützung der Wahlvorschläge
§ 31. Inhalt der Wahlvorschläge
§ 32. Unterscheidbarkeit der Parteibezeichnungen und Kurzbezeichnungen in den Wahlvorschlägen
§ 33. Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter, Ersatz des zustellungsbevollmächtigten Vertreters
§ 34. Überprüfung der Wahlvorschläge
§ 35. Ergänzungs-Wahlvorschläge
§ 36. Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 37. Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 38. Rückerstattung des Kostenbeitrages
§ 39. Gemeinde als Wahlort, Verfügungen der Gemeindewahlbehörden oder des Magistrats der Stadt Wien, Wahlzeit
§ 40. Wahlsprengel
§ 41. Wahllokale
§ 42. Wahllokale außerhalb des Wahlsprengels, gemeinsame Wahllokale für mehrere Sprengel
§ 43. Wahllokale für Wahlkartenwähler
§ 44. Wahlzelle
§ 45. Verbotszonen
§ 46. Vorgang bei der Briefwahl
§ 47. Wahlzeugen
§ 48. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
§ 49. Beginn der Wahlhandlung
§ 50. Wahlkuverts
§ 51. Betreten des Wahllokals
§ 52. Persönliche Ausübung des Wahlrechts
§ 53. Identitätsfeststellung
§ 54. Stimmabgabe
§ 55. Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde
§ 56. Vorgang bei Wahlkartenwählern
§ 57. Stimmabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
§ 58. Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe
§ 59. Ausübung des Wahlrechts durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
§ 60. Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
§ 61. Amtlicher Stimmzettel
§ 62. Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels
§ 63. Vergabe von Vorzugsstimmen
§ 64. Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
§ 65. Ungültige Stimmzettel
§ 66. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
§ 67. Niederschrift
§ 68. Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse außerhalb von Wien
§ 69. Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 70. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
§ 71. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Statutarstädten der Sprengelwahlbehörden, an die Bezirkswahlbehörde
§ 72. Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung der Wahlakten an die Landeswahlbehörde
§ 73. Ermittlung der Vorzugsstimmen
§ 74. Vorläufige Ermittlung im Landeswahlkreis, Bericht an die Bundeswahlbehörde
§ 75. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde
§ 76. Ermittlungen der Landeswahlbehörde
§ 77. Ermittlung der Mandate durch die Bundeswahlbehörde
§ 78. Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung
§ 79. Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 80. Anfechtung
§ 81. Berufung, Ablehnung, Streichung
§ 82. Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments gleichzeitig mit anderen Wahlen
§ 83. Schriftliche Anbringen und Sofortmeldungen
§ 84. Fristen
§ 85. Wahlkosten
§ 86. Abgabenfreiheit
§ 87. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 88. Verweisungen
(Anm.: § 89 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2004)
§ 90. Vollziehung
§ 91. Inkrafttreten
Anlage 1: Wählerverzeichnis
Anlage 2: Wahlkarte
Anlage 3: Unterstützungserklärung
Anlage 4: Abstimmungsverzeichnis
Anlage 5: Amtlicher Stimmzettel

Anwendungsbereich

§ 1. Die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.

Anwendungsbereich

§ 1. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Sinne des Art. 23a B-VG werden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt.

Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

§ 2. (1) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.

(2) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem fünfundsechzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

§ 2. (1) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.

(2) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem zweiundsiebzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

§ 2. (1) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.

(2) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem zweiundsiebzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§ 3. (1) Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.

(2) Die Stimmabgabe im Inland erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß § 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß § 2 NRWO eingerichteten Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zur NRWO zusammengefaßt.

Abkürzung

EuWO

Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§ 3. (1) Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß § 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß § 2 NRWO eingerichteten Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1 zur NRWO zusammengefaßt.

Abkürzung

EuWO

Wahlkörper, Wahlkreise, Stimmbezirke

§ 3. (1) Das Bundesgebiet bildet einen einheitlichen Wahlkörper.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden können die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein

(3) Jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut bildet einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefaßt. Die Stimmbezirke werden in den gemäß § 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, eingerichteten Regionalwahlkreisen, diese in den gemäß § 2 NRWO eingerichteten Landeswahlkreisen entsprechend der Anlage 1 zur NRWO zusammengefaßt.

Wahlbehörden

§ 4. Für die Leitung und Durchführung der Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde zuständig, die nach der NRWO jeweils im Amt sind.

Abkürzung

EuWO

Wahlbehörden

§ 4. Für die Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde zuständig, die nach der NRWO jeweils im Amt sind.

Abkürzung

EuWO

Wahlbehörden

§ 4. Zur Leitung und Durchführung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sind die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der NRWO jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§ 5. (1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amts zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amts aufzukommen hat.

(3) Die Bundeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 27, 35, 47 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Abkürzung

EuWO

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§ 5. (1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amts zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amts aufzukommen hat.

(3) Die Bundeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 27, 35, 47 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Abkürzung

EuWO

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§ 5. (1) Die Durchführung und Leitung der Wahl obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von dem Amt zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amts aufzukommen hat.

(3) Die Bundeswahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.

(4) Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 27, 35, 47 und 85 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

Vertrauenspersonen

§ 6. (1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet.

(2) Weiters können bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag höchstens zwei Vertrauenspersonen auch von Parteien, die sich an der Wahlwerbung zur Wahl zum Europäischen Parlament beteiligen wollen, in die Bundeswahlbehörde sowie in die Landeswahlbehörden entsendet werden, sofern sie in diesen Wahlbehörden nicht durch Mitglieder oder Vertrauenspersonen vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen können an allen Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Europäischen Parlament teilnehmen.

(3) Hat eine Partei, die gemäß Abs. 2 Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde oder in eine Landeswahlbehörde entsendet hat, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 30) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 36), so verlieren diese Vertrauenspersonen das Recht, an den weiteren Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl von Abgeordneten zum Europäischen Parlament teilzunehmen.

Vertrauenspersonen

§ 6. (1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet.

(2) Weiters können bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag höchstens zwei Vertrauenspersonen auch von Parteien, die sich an der Wahlwerbung zur Wahl zum Europäischen Parlament beteiligen wollen, in die Bundeswahlbehörde sowie in die Landeswahlbehörden entsendet werden, sofern sie in diesen Wahlbehörden nicht durch Mitglieder oder Vertrauenspersonen vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen können an allen Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments teilnehmen.

(3) Hat eine Partei, die gemäß Abs. 2 Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde oder in eine Landeswahlbehörde entsendet hat, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 30) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 36), so verlieren diese Vertrauenspersonen das Recht, an den weiteren Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments teilzunehmen.

Vertrauenspersonen

§ 6. (1) Die gemäß § 15 Abs. 4 erster und zweiter Satz NRWO entsendeten Vertrauenspersonen gelten auch zu Sitzungen betreffend die Wahl zum Europäischen Parlament als entsendet.

(2) Weiters können bis spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag höchstens zwei Vertrauenspersonen auch von Parteien, die sich an der Wahlwerbung zur Wahl zum Europäischen Parlament beteiligen wollen, in die Bundeswahlbehörde sowie in die Landeswahlbehörden entsendet werden, sofern sie in diesen Wahlbehörden nicht durch Mitglieder oder Vertrauenspersonen vertreten sind. Diese Vertrauenspersonen können an allen Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments teilnehmen.

(3) Hat eine Partei, die gemäß Abs. 2 Vertrauenspersonen in die Bundeswahlbehörde oder in eine Landeswahlbehörde entsendet hat, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 30) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 36), so verlieren diese Vertrauenspersonen das Recht, an den weiteren Sitzungen der Bundeswahlbehörde oder der jeweiligen Landeswahlbehörde betreffend die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments teilzunehmen.

Abkürzung

EuWO

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 7. (1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amts verhindert sind.

Abkürzung

EuWO

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§ 7. (1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 15 NRWO für die jeweilige Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sowie die besonderen Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ein Ersatzbeisitzer wird bei der Beschlussfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn er für einen Beisitzer tätig wird, der von derselben Partei vorgeschlagen worden ist und an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§ 8. (1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil anläßlich der letzten Nationalratswahl von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 NRWO auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.

(3) Außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 und des § 32 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

§ 9. (1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, über die Gebühren der Geschwornen und Schöffen anzuwenden.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden.

(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Bundeswahlbehörde der Bundesminister für Inneres, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amts aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

Abkürzung

EuWO

Gebührenanspruch der Mitglieder der Wahlbehörden

§ 9. (1) Für die Tätigkeit in den Wahlbehörden haben ihre Mitglieder nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.

(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 ist das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen anzuwenden.

(3) Die Mitglieder der Wahlbehörden haben ihren Gebührenanspruch längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen. Ein Antrag ist nicht erforderlich, wenn nur Aufenthaltskosten für den Wahltag beansprucht werden.

(4) Über Anträge gemäß Abs. 3 entscheidet bei Mitgliedern der Bundeswahlbehörde der Bundesminister für Inneres, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Der Gebührenaufwand für die Mitglieder der Wahlbehörden ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amts aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

Abkürzung

EuWO

Entschädigungen für die Tätigkeit in Wahlbehörden

§ 9. (1) Für die in vollem Umfang ausgeübte Tätigkeit in den Wahlbehörden am Wahltag sowie am ersten und vierten Tag nach dem Wahltag haben ihre Mitglieder wie folgt Anspruch auf Entschädigungen:

1.

33 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

2.

66 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als drei Stunden bis zu sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

3.

100 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal mehr als sechs Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden in einer besonderen Wahlbehörde;

4.

50 Euro in Bezirkswahlbehörden, die zur Briefwahl verwendete Wahlkarten im Ausmaß von mehr als zwei Stunden auszuwerten haben.

(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2025, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2024 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung ist spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag von der jeweils zuständigen Behörde von Amts wegen zu veranlassen. Die jeweils zuständige Behörde ist im Falle des Abs. 1 Z 1 bis 3 die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes und im Falle des Abs. 1 Z 4 die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Von Mitgliedern der Wahlbehörden kann bis drei Monate nach dem Wahltag hinsichtlich des Grundes und der Höhe des Anspruchs bei der jeweils zuständigen Behörde (Abs. 3) ein Feststellungsantrag gestellt werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet Anwendung. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dieser Bestimmung entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

(5) Der Aufwand für die Entschädigungen ist von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des Amtes aufzukommen hat, dem gemäß § 5 Abs. 2 die Zuweisung der für die Wahlbehörden notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel obliegt.

(6) Die Abs. 1 bis 5 finden sinngemäß auch für Vertrauenspersonen Anwendung.

Wahlbeobachter

§ 9a. (1) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Teilnehmerstaaten zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen.

(2) Gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993 in der geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.

(4) Wahlbeobachter sind befugt,

1.

bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein;

2.

den Wahlvorgang im Wahllokal und die Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;

3.

bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß §§ 66 anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;

4.

in die Niederschriften gemäß den §§ 67, 72, 76 und 78 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;

5.

auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß § 13 in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Einsprüche (§ 16) und Berufungen (§ 20) Einsicht zu nehmen.

(5) Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten; eine selbständige Ausübung dieser Befugnisse steht ihnen nicht zu.

(6) Die Wahlbehörden haben Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und für die Beobachtung der Wahl zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.

(7) Wahlbeobachtern und Begleitpersonen ist jede Art der Einflussnahme auf den Wahlvorgang, auf einen Wähler oder auf Entscheidungen einer Wahlbehörde untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Wahlleiter einen Wahlbeobachter oder eine Begleitperson aus dem Wahllokal weisen.

(8) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß Abs. 2 erteilte Akkreditierung entziehen.

Abkürzung

EuWO

Wahlbeobachter

§ 9a. (1) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Teilnehmerstaaten zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen.

(2) Gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993 in der geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.

(4) Wahlbeobachter sind befugt,

1.

bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein;

2.

den Wahlvorgang im Wahllokal und die Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;

3.

bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß §§ 66 anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;

4.

in die Niederschriften gemäß den §§ 67, 72, 76 und 78 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;

5.

auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß § 13 in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 16) und Beschwerdeverfahren (§ 20) Einsicht zu nehmen.

(5) Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten; eine selbständige Ausübung dieser Befugnisse steht ihnen nicht zu.

(6) Die Wahlbehörden haben Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und für die Beobachtung der Wahl zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.

(7) Wahlbeobachtern und Begleitpersonen ist jede Art der Einflussnahme auf den Wahlvorgang, auf einen Wähler oder auf Entscheidungen einer Wahlbehörde untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Wahlleiter einen Wahlbeobachter oder eine Begleitperson aus dem Wahllokal weisen.

(8) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß Abs. 2 erteilte Akkreditierung entziehen.

Abkürzung

EuWO

Wahlbeobachter

§ 9a. (1) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kann die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und deren Teilnehmerstaaten zur Entsendung von internationalen Wahlbeobachtern einladen.

(2) Gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen genießen die Rechtsstellung von Bediensteten der OSZE oder von Vertretern von OSZE-Teilnehmerstaaten gemäß den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, BGBl. Nr. 511/1993 in der geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten hat gemäß Abs. 1 entsendete Wahlbeobachter sowie die erforderlichen Begleitpersonen zu akkreditieren, diesen akkreditierten Personen eine entsprechende Bescheinigung auszustellen und die Namen der akkreditierten Personen der Bundeswahlbehörde zwecks Weiterreichung der Daten an die nachgeordneten Wahlbehörden in elektronischer Form zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die Daten der akkreditierten Personen grundsätzlich bis zum dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag auf elektronischem Weg allen nachgeordneten Wahlbehörden zu übermitteln. Liegen der Bundeswahlbehörde die Daten akkreditierter Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor oder werden vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten in der Folge weitere akkreditierte Personen namhaft gemacht, so ist eine Übermittlung dieser Daten auf elektronischem Weg an alle nachgeordneten Wahlbehörden auch nach dem dreiundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag zulässig.

(4) Wahlbeobachter sind befugt,

1.

bei Sitzungen aller Wahlbehörden anwesend zu sein;

2.

den Wahlvorgang im Wahllokal oder vor einer Wahlbehörde gemäß §§ 58 bis 60 ungehindert zu beobachten und Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis sowie in das Wählerverzeichnis zu nehmen;

3.

bei der Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung gemäß §§ 66 anwesend zu sein und diese ungehindert zu beobachten;

4.

in die Niederschriften gemäß den §§ 67, 72, 76 und 78 Einsicht zu nehmen und eine Zusammenstellung des Stimmenergebnisses zu erhalten;

5.

auch nach Ende des Einsichtszeitraums gemäß § 13 in das Wählerverzeichnis sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 16) und Beschwerdeverfahren (§ 20) Einsicht zu nehmen.

(5) Begleitpersonen dürfen Wahlbeobachter bei der Ausübung ihrer Befugnisse begleiten; eine selbständige Ausübung dieser Befugnisse steht ihnen nicht zu.

(6) Die Wahlbehörden haben Wahlbeobachter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen und für die Beobachtung der Wahl zweckdienliche Auskünfte zu erteilen.

(7) Wahlbeobachtern und Begleitpersonen ist jede Art der Einflussnahme auf den Wahlvorgang, auf einen Wähler oder auf Entscheidungen einer Wahlbehörde untersagt. Bei Zuwiderhandlung kann der Wahlleiter einen Wahlbeobachter oder eine Begleitperson aus dem Wahllokal weisen.

(8) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann bei Zuwiderhandlung Wahlbeobachtern oder deren Begleitpersonen die gemäß Abs. 2 erteilte Akkreditierung entziehen.

Aktives Wahlrecht

§ 10. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen.

Aktives Wahlrecht

§ 10. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Abkürzung

EuWO

Aktives Wahlrecht

§ 10. Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Abkürzung

EuWO

Aktives Wahlrecht

§ 10. Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Europa-Wählerevidenz (§ 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) erfüllen und am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Wählerverzeichnisse

§ 11. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl neu anzulegen sind.

(2) Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Insoweit die Handhabung der Wählerverzeichnisse automationsunterstützt erfolgt, können diese den besonderen Erfordernissen, die sich daraus ergeben, angepaßt werden.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden auf Grund der Europa-Wählerevidenz anzulegen.

(5) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Abkürzung

EuWO

Wählerverzeichnisse

§ 11. (1) Die Wahlberechtigten (§ 10) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.

(2) Für Wählerverzeichnisse in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(4) Werden die Wählerverzeichnisse nicht mit Hilfe des ZeWaeR automationsunterstützt erstellt, so haben die Gemeinden die Wählerverzeichnisse unter Zugrundelegung der Europa-Wählerevidenz anzulegen. In diesem Fall sind die Wählerverzeichnisse in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

Abkürzung

EuWO

Wählerverzeichnisse

§ 11. (1) Die Wahlberechtigten (§ 10) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.

(2) Für Wählerverzeichnisse in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(4) Werden die Wählerverzeichnisse nicht mit Hilfe des ZeWaeR automationsunterstützt erstellt, so haben die Gemeinden die Wählerverzeichnisse unter Zugrundelegung der Europa-Wählerevidenz anzulegen. In diesem Fall sind die Wählerverzeichnisse in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Abkürzung

EuWO

Wählerverzeichnisse

§ 11. (1) Die Wahlberechtigten (§ 10) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) oder in einer lokalen Datenverarbeitung durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.

(2) Für Wählerverzeichnisse in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(4) Werden die Wählerverzeichnisse nicht mit Hilfe des ZeWaeR automationsunterstützt erstellt, so haben die Gemeinden die Wählerverzeichnisse unter Zugrundelegung der Europa-Wählerevidenz anzulegen. In diesem Fall sind die Wählerverzeichnisse in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Abkürzung

EuWO

Ort der Eintragung

§ 12. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-Wählerevidenz.

(2) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Abkürzung

EuWO

Ort der Eintragung

§ 12. (1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag, 24.00 Uhr, seinen Hauptwohnsitz hat. Für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland bestimmt sich der Ort ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Angaben in der Europa-Wählerevidenz.

(2) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Einsprüche (§ 16) und Berufungen (§ 20) zu gewähren.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Einsprüche (§ 16) und Berufungen (§ 20) zu gewähren.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Sonntagen und an Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Einsprüche (§ 16) und Berufungen (§ 20) zu gewähren.

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.