Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG)
Abkürzung
EuWEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Führung der Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 2. | Voraussetzungen für die Eintragung | 000 |
| § 3. | Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung | 000 |
| § 4. | Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben | 000 |
| § 5. | Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen | 000 |
| § 6. | Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 7. | Einspruch | 000 |
| § 8. | Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen | 000 |
| § 9. | Entscheidung über den Einspruch | 000 |
| § 10. | Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch | 000 |
| § 11. | Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren | 000 |
| § 12. | Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 13. | Zentrale Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 14. | Fristen | 000 |
| § 15. | Kosten | 000 |
| § 16. | Schriftliche Anbringen | 000 |
| § 17. | Verweisungen | 000 |
| § 18. | Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament | 000 |
| § 19. | Vollziehung | 000 |
| Anlage 1: | Europa-Wähleranlageblatt | 000 |
| Anlage 2: | Hausliste | 000 |
Abkürzung
EuWEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Führung der Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 2. | Voraussetzungen für die Eintragung | 000 |
| § 3. | Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung | 000 |
| § 4. | Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben | 000 |
| § 5. | Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen | 000 |
| § 6. | Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 7. | Einspruch | 000 |
| § 8. | Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen | 000 |
| § 9. | Entscheidung über den Einspruch | 000 |
| § 10. | Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch | 000 |
| § 11. | Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren | 000 |
| § 12. | Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 13. | Zentrale Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 14. | Fristen | 000 |
| § 15. | Kosten | 000 |
| § 16. | Schriftliche Anbringen | 000 |
| § 17. | Verweisungen | 000 |
| § 18. | Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament | 000 |
| § 19. | Vollziehung | 000 |
| § 20. | Inkrafttreten | |
| Anlage 1: | Europa-Wähleranlageblatt | 000 |
| Anlage 2: | Hausliste | 000 |
Abkürzung
EuWEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Führung der Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 2. | Voraussetzungen für die Eintragung | 000 |
| § 3. | Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung | 000 |
| § 4. | Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben | 000 |
| § 5. | Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen | 000 |
| § 6. | Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 7. | Einspruch | 000 |
| § 8. | Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen | 000 |
| § 9. | Entscheidung über den Einspruch | 000 |
| § 10. | Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch | 000 |
| § 11. | Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren | 000 |
| § 12. | Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 13. | Zentrale Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 14. | Fristen | 000 |
| § 15. | Kosten | 000 |
| § 16. | Schriftliche Anbringen | 000 |
| § 17. | Verweisungen | 000 |
| § 18. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007) | |
| § 19. | Vollziehung | 000 |
| § 20. | Inkrafttreten | |
| Anlage 1: | Europa-Wähleranlageblatt | 000 |
| Anlage 2: | Hausliste | 000 |
Abkürzung
EuWEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Führung der Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 2. | Voraussetzungen für die Eintragung | 000 |
| § 3. | Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung | 000 |
| § 4. | Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben | 000 |
| § 5. | Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen | 000 |
| § 6. | Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 7. | Einspruch | 000 |
| § 8. | Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen | 000 |
| § 9. | Entscheidung über den Einspruch | 000 |
| § 10. | Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch | 000 |
| § 11. | Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren | 000 |
| § 12. | Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 13. | Zentrale Europa-Wählerevidenz | 000 |
| § 14. | Fristen | 000 |
| § 15. | Kosten | 000 |
| § 16. | Schriftliche Anbringen | 000 |
| § 17. | Verweisungen | 000 |
| § 18. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2007) | |
| § 19. | Vollziehung | 000 |
| § 20. | Inkrafttreten | |
| Anlage 1: | Europa-Wähleranlageblatt | 000 |
| Anlage 2: | Hausliste | 000 |
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EuWEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Führung der Europa-Wählerevidenz |
| § 2. | Voraussetzungen für die Eintragung |
| § 3. | Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung |
| § 4. | Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben |
| § 5. | Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen |
| § 6. | Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz |
| § 7. | Einspruch |
| § 8. | Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen |
| § 9. | Entscheidung über den Einspruch |
| § 10. | Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch |
| § 11. | Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren |
| § 12. | Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz |
| § 13. | Zentrale Europa-Wählerevidenz |
| § 14. | Fristen |
| § 15. | Kosten |
| § 16. | Schriftliche Anbringen |
| § 17. | Verweisungen |
| § 18. | Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament |
| § 19. | Vollziehung |
| Anlage: | Europa-Wähleranlageblatt |
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EuWEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Führung der Europa-Wählerevidenz |
| § 2. | Voraussetzungen für die Eintragung |
| § 3. | Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung |
| § 4. | Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben |
| § 5. | Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen |
| § 6. | Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz |
| § 7. | Einspruch |
| § 8. | Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen |
| § 9. | Entscheidung über den Einspruch |
| § 10. | Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch |
| § 11. | Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren |
| § 12. | Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz |
| § 13. | Zentrale Europa-Wählerevidenz |
| § 14. | Fristen |
| § 15. | Kosten |
| § 16. | Schriftliche Anbringen |
| § 17. | Verweisungen |
| § 18. | Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament |
| § 19. | Vollziehung |
| § 20. | Inkrafttreten |
| Anlage: | Europa-Wähleranlageblatt |
Abkürzung
EuWEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Führung der Europa-Wählerevidenz |
| § 2. | Voraussetzungen für die Eintragung |
| § 3. | Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung |
| § 4. | Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben |
| § 5. | Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen |
| § 6. | Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz |
| § 7. | Einspruch |
| § 8. | Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen |
| § 9. | Entscheidung über den Einspruch |
| § 10. | Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch |
| § 11. | Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren |
| § 12. | Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz |
| § 13. | Zentrale Europa-Wählerevidenz |
| § 14. | Fristen |
| § 15. | Kosten |
| § 16. | Schriftliche Anbringen |
| § 17. | Verweisungen |
| § 18. | Übergangsbestimmung |
| § 19. | Vollziehung |
| § 20. | Inkrafttreten |
| Anlage: | Europa-Wähleranlageblatt |
Abkürzung
EuWEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
| § 1. | Führung der Europa-Wählerevidenz |
| § 2. | Voraussetzungen für die Eintragung |
| § 3. | Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung |
| § 4. | Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben |
| § 5. | Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen |
| § 6. | Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz |
| § 7. | Einspruch |
| § 8. | Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen |
| § 9. | Entscheidung über den Einspruch |
| § 10. | Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch |
| § 11. | Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren |
| § 12. | Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz |
| § 13. | Zentrale Europa-Wählerevidenz |
| § 14. | Fristen |
| § 15. | Kosten |
| § 16. | Schriftliche Anbringen |
| § 17. | Verweisungen |
| § 19. | Vollziehung |
| § 20. | Inkrafttreten |
| Anlage: | Europa-Wähleranlageblatt |
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EuWEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EuWEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EuWEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EuWEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
EuWEG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen, die als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (Europa-Wählerevidenz). Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen. Sofern sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt von der Wählerevidenz zu erfolgen.
(2) Die Europa-Wählerevidenz hat für jeden Wahlberechtigten die erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu enthalten.
(3) Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz zu führen, die als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (Europa-Wählerevidenz). Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen. Sofern sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt von der Wählerevidenz zu erfolgen.
(2) Die Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu enthalten.
(3) Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz zu führen, die als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (Europa-Wählerevidenz). Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen. Sofern sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt von der Wählerevidenz zu erfolgen.
(2) Die Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse, zu enthalten. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
(3) Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz zu führen, die als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (Europa-Wählerevidenz). Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen. Sofern sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt von der Wählerevidenz zu erfolgen.
(2) Die Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse, zu enthalten. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
(3) Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz zu führen, die als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (Europa-Wählerevidenz). Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen. Sofern sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt von der Wählerevidenz zu erfolgen.
(2) Die Europa-Wählerevidenz hat für jede darin erfasste Person die erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse, zu enthalten. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
(3) Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln anzulegen. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.
(2) Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
(3) Die Europa-Wählerevidenz ist im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
Abkürzung
EuWEG
Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.
(2) Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
(3) Die Europa-Wählerevidenz ist im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
Abkürzung
EuWEG
Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.
(2) Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
(3) Die Europa-Wählerevidenz ist im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2015 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
Abkürzung
EuWEG
Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.
(2) Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
(3) Die Europa-Wählerevidenz ist im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.
Voraussetzungen für die Eintragung
§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.
(3) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.
(4) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, daß sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.
(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
(6) Wahlberechtigte Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
Voraussetzungen für die Eintragung
§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 17. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen.
(3) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.
(4) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.
(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
(6) Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
Voraussetzungen für die Eintragung
§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen. Die Verständigung kann entfallen, wenn der Zuzug durch einen Vorgang im Zentralen Melderegister belegt ist.
(3) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen (§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (§ 4 Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 4 Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.
(4) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Abgeordneten im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen.
(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
(6) Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
Voraussetzungen für die Eintragung
§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen sind und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen. Die Verständigung kann entfallen, wenn der Zuzug durch einen Vorgang im Zentralen Melderegister belegt ist.
(3) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen (§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (§ 4 Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 4 Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.
(4) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen.
(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
(6) Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
Voraussetzungen für die Eintragung
§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen. Verlegt eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, ihren Hauptwohnsitz an den Ort ihrer Festnahme oder Anhaltung, so hat die Gemeinde des Ortes der Festnahme oder Anhaltung jene Gemeinde, in der die erfasste Person bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, unverzüglich und nachweislich zu verständigen, dass die erfasste Person aufgrund Abs. 1 letzter Satz weiterhin in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen zu bleiben hat. Die Verständigungen können entfallen, wenn der jeweils zugrundeliegende Vorgang durch einen Vorgang im Zentralen Melderegister belegt ist.
(3) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen (§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (§ 4 Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 4 Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.
(4) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen.
(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
(6) Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
(7) Für erfasste Personen, denen die persönliche Freiheit entzogen wurde (Art. 2 bis 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988), gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor der Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern diese Personen über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Freiheitsentziehung verfügen.
Voraussetzungen für die Eintragung
§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich zu verständigen. Verlegt eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, ihren Hauptwohnsitz an den Ort ihrer Festnahme oder Anhaltung, so hat die Gemeinde des Ortes der Festnahme oder Anhaltung jene Gemeinde, in der die erfasste Person bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, unverzüglich und nachweislich zu verständigen, dass die erfasste Person aufgrund Abs. 1 letzter Satz weiterhin in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen zu bleiben hat. Die Verständigungen können entfallen, wenn der jeweils zugrundeliegende Vorgang durch einen Vorgang im Zentralen Melderegister belegt ist.
(3) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen (§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (§ 4 Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 4 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.
(4) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen.
(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
(6) Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
(7) Für erfasste Personen, denen die persönliche Freiheit entzogen wurde (Art. 2 bis 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988), gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor der Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern diese Personen über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Freiheitsentziehung verfügen.
Abkürzung
EuWEG
Voraussetzungen für die Eintragung
§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz, geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.
(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Europa-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.
(3) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen (§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (§ 4 Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 4 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.
(4) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen.
(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
(6) Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
(7) Für erfasste Personen, denen die persönliche Freiheit entzogen wurde (Art. 2 bis 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988), gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor der Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern diese Personen über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Freiheitsentziehung verfügen.
(8) Jede Person darf nur einmal in den Europa-Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Europa-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.
Abkürzung
EuWEG
Voraussetzungen für die Eintragung
§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind und
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz, geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.
(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Europa-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.
(3) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Europawahlen (§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (§ 4 Abs. 5) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 4 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.
(4) Erfasste Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen.
(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben, die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegen.
(6) Erfasste Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder 5 schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
(7) Für erfasste Personen, denen die persönliche Freiheit entzogen wurde (Art. 2 bis 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988), gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor der Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern diese Personen über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Freiheitsentziehung verfügen.
(8) Jede Person darf nur einmal in den Europa-Wählerevidenzen eingetragen sein. Datensätze von Personen, die aus der Europa-Wählerevidenz gestrichen werden, verbleiben mit entsprechendem Streichungsvermerk für die Dauer von zehn Jahren im ZeWaeR.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 4 Abs. 3 und 12 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Europa-Wählerevidenz nur auf Grund eines Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens (§§ 7 bis 11) vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.
Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 3. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.
Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 3. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.
Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 3. (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer
nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – StGB strafbaren Handlung;
strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;
strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;
in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB
(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 13 Abs. 1 EuWO) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren
Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 4. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
Ort der Geburt,
Hauptwohnsitz des Ehegatten,
Hauptwohnsitz nächster Verwandter,
Sitz des Dienstgebers,
Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,
Vermögenswerte,
sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(4) Wahlberechtigte, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind.
(5) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, daß sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen. Wahlberechtigte, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, daß sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
(6) Anbringen nach den Abs. 1, 4 und 5 sowie nach § 2 Abs. 6 sind im Weg der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.
Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren
Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 4. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
Ort der Geburt,
Hauptwohnsitz des Ehegatten,
Hauptwohnsitz nächster Verwandter,
Sitz des Dienstgebers,
Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,
Vermögenswerte,
sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind.
(5) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
(6) Anbringen nach den Abs. 1, 4 und 5 sowie nach § 2 Abs. 6 sind im Weg der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.
Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren
Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 4. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
Ort der Geburt,
Hauptwohnsitz des Ehegatten,
Hauptwohnsitz nächster Verwandter,
Sitz des Dienstgebers,
Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,
Vermögenswerte,
sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.
(5) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung einer Europawahl (§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
(6) Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Europawahlen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 4 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 5 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 4 und ist danach neuerlich zu beantragen. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (Abs. 6 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 letzter Satz EuWO) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.
(7) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Abgeordneten im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
(8) Anbringen nach Abs. 1, 4 und 7 sowie nach § 2 Abs. 6 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt hat.
Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren
Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 4. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
Ort der Geburt,
Hauptwohnsitz des Ehegatten,
Hauptwohnsitz nächster Verwandter,
Sitz des Dienstgebers,
Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,
Vermögenswerte,
sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.
(5) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung einer Europawahl (§ 27 Abs. 2 EuWO), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
(6) Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Europawahlen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 4 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 5 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 4 und ist danach neuerlich zu beantragen. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (Abs. 6 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 letzter Satz EuWO) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.
(7) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
(8) Anbringen nach Abs. 1, 4 und 7 sowie nach § 2 Abs. 6 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt hat.
Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 4. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
Ort der Geburt,
Hauptwohnsitz des Ehegatten,
Hauptwohnsitz nächster Verwandter,
Sitz des Dienstgebers,
Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,
Vermögenswerte,
sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.
(5) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung einer Europawahl (§ 27 Abs. 2 EuWO), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 4 letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
(6) Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Europawahlen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 4 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 5 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 4 und ist danach neuerlich zu beantragen. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (§ 27 Abs. 2 letzter Satz EuWO) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.
(7) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
(8) Anbringen nach Abs. 1, 4 und 7 sowie nach § 2 Abs. 6 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt hat.
Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 4. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
Ort der Geburt,
Hauptwohnsitz des Ehegatten,
Hauptwohnsitz nächster Verwandter,
Sitz des Dienstgebers,
Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,
Vermögenswerte,
sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.
(4) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung einer Europawahl (§ 27 Abs. 2 EuWO), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 5) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 3 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
(5) Im Ausland lebende erfasste Personen erhalten die Wahlkarten bei allen Europawahlen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 2) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 3 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 4 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 3 und ist danach neuerlich zu beantragen. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten (§ 27 Abs. 2 letzter Satz EuWO) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des zentralen Melderegisters verknüpft werden.
(6) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die Mitglieder im Sinne des Art. 23a BVG wählen wollen. Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
(7) Anbringen nach Abs. 1, 3 und 6 sowie nach § 2 Abs. 6 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt hat.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2013)
Abkürzung
EuWEG
Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 4. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß WEviG eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
Ort der Geburt,
Hauptwohnsitz des Ehegatten,
Hauptwohnsitz nächster Verwandter,
Sitz des Dienstgebers,
Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,
Vermögenswerte,
sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.
(4) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung einer Europawahl (§ 27 Abs. 2 EuWO), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte (Abs. 5) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 3 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.
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