Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG)
(3) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben, sind unverzüglich, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, zu verständigen, daß sie, wenn sie keinen Antrag stellen, drei Monate nach diesem Zeitpunkt aus der Europa-Wählerevidenz gestrichen werden.
(4) Drei Monate, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, sind Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben, aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
(5) Österreichern mit Hauptwohnsitz im Ausland, die anläßlich der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen, ist neben dem amtlichen Stimmzettel und dem verschließbaren Wahlkuvert ein Formular auszufolgen, mit welchem der Verbleib in der Europa-Wählerevidenz oder die Wiedereintragung in diese ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, beantragt werden kann. Bei der Gestaltung des Formulars ist auf § 4 Abs. 5 Bedacht zu nehmen.
(6) Unionsbürger, die einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellen, sind bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament nur wahlberechtigt, wenn sie bis zum Stichtag zusätzlich zur Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 eine Erklärung abgeben, daß sie bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 1994 oder danach nicht gewählt haben. Geben sie die Erklärung nicht ab, so sind sie erst nach dem Stichtag in die Europa-Wählerevidenz aufzunehmen.
(7) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament kann sich die Weitergabe von Informationen gemäß § 13 Abs. 2 auf jene Staaten beschränken, die gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind und die erste Wahl zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit Österreich oder nach Österreich durchführen.
Übergangsbestimmung
§ 18. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von § 2 Abs. 7 EuWO in der Europa-Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.
Übergangsbestimmung
§ 18. Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 7 EuWO in der Europa-Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.
Abkürzung
EuWEG
§ 18. (1) Beginnend mit dem 1. Jänner 2017 können Daten der Europa-Wählerevidenzen von Gemeinden zum Zweck der Einrichtung des ZeWaeR dem Bundesministerium für Inneres überlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Testen der Applikation im Einvernehmen mit vom Bundesministerium für Inneres hierzu ausgewählten Gemeinden zulässig.
(2) Am 2. Jänner 2018 haben die Gemeinden die Daten ihrer Europa-Wählerevidenzen mit dem Stand 31. Dezember 2017 in das ZeWaeR zu übertragen und dort weiter zu führen; die bisherigen Wählerevidenzen sind spätestens am 2. März 2018 zu löschen.
Abkürzung
EuWEG
Übergangsbestimmung
§ 18. Der Bund hat pro zum 31. Dezember 2016 und zum 31. Dezember 2017 erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, eine Pauschalentschädigung in der Höhe von jeweils 0,50 Euro zu leisten.
Abkürzung
EuWEG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 3, 12 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 4, 5 und 13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich des § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 3, 12 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 4, 5 und 13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 3, 12 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 4, 5 und 13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
Abkürzung
EuWEG
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 5 und 13 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
Abkürzung
EuWEG
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 5 und 13 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Die Vollziehung des § 16 Abs. 2 fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.
In-Kraft-Treten
§ 20. Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.
(5) Der § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 3, die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 1, 12 Abs. 4, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.
(5) Der § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 3, die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 1, 12 Abs. 4, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs. 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 tritt mit 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.
(5) Der § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 3, die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 1, 12 Abs. 4, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs. 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(8) Die Wortfolge „§ 20. Inkrafttreten“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.
(5) Der § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 3, die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 1, 12 Abs. 4, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs. 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(8) Die Wortfolge „§ 20. Inkrafttreten“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(9) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ und die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“ im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 7, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 2), das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 7, § 7, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“ in der Überschrift zu § 8, § 8, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 9, § 9, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 10, § 10, die Wortfolge „Behörden im Berichtigungsverfahren“ (Anm.: richtig: „Behörden im Einspruchsverfahren“) in der Überschrift zu § 11 und § 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.
(5) Der § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 3, die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 1, 12 Abs. 4, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs. 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(8) Die Wortfolge „§ 20. Inkrafttreten“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(9) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ und die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“ im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 7, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 2), das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 7, § 7, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“ in der Überschrift zu § 8, § 8, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 9, § 9, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 10, § 10, die Wortfolge „Behörden im Berichtigungsverfahren“ (Anm.: richtig: „Behörden im Einspruchsverfahren“) in der Überschrift zu § 11 und § 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 sowie 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Abkürzung
EuWEG
Inkrafttreten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.
(5) Der § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 3, die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 1, 12 Abs. 4, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs. 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(8) Die Wortfolge „§ 20. Inkrafttreten“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(9) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ und die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“ im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 7, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 2), das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 7, § 7, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“ in der Überschrift zu § 8, § 8, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 9, § 9, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 10, § 10, die Wortfolge „Behörden im Berichtigungsverfahren“ (Anm.: richtig: „Behörden im Einspruchsverfahren“) in der Überschrift zu § 11 und § 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 sowie 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(11) § 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und 8, § 4 Abs. 1 und 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und § 18 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 15 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Abkürzung
EuWEG
Inkrafttreten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.
(5) Der § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 3, die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 1, 12 Abs. 4, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs. 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(8) Die Wortfolge „§ 20. Inkrafttreten“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(9) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ und die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“ im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 7, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 2), das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 7, § 7, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“ in der Überschrift zu § 8, § 8, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 9, § 9, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 10, § 10, die Wortfolge „Behörden im Berichtigungsverfahren“ (Anm.: richtig: „Behörden im Einspruchsverfahren“) in der Überschrift zu § 11 und § 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 sowie 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(11) § 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und 8, § 4 Abs. 1 und 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und § 18 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 15 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(12) § 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
EuWEG
Inkrafttreten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.
(5) Der § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 3, die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 1, 12 Abs. 4, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs. 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(8) Die Wortfolge „§ 20. Inkrafttreten“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(9) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ und die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“ im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 7, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 2), das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 7, § 7, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“ in der Überschrift zu § 8, § 8, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 9, § 9, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 10, § 10, die Wortfolge „Behörden im Berichtigungsverfahren“ (Anm.: richtig: „Behörden im Einspruchsverfahren“) in der Überschrift zu § 11 und § 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 sowie 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(11) § 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und 8, § 4 Abs. 1 und 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und § 18 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 15 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(12) § 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(12) § 6 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
EuWEG
Inkrafttreten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.
(5) Der § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 3, die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 1, 12 Abs. 4, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs. 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(8) Die Wortfolge „§ 20. Inkrafttreten“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(9) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ und die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“ im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 7, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 2), das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 7, § 7, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“ in der Überschrift zu § 8, § 8, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 9, § 9, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 10, § 10, die Wortfolge „Behörden im Berichtigungsverfahren“ (Anm.: richtig: „Behörden im Einspruchsverfahren“) in der Überschrift zu § 11 und § 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 sowie 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(11) § 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und 8, § 4 Abs. 1 und 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und § 18 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 15 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(12) § 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(13) § 6 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 3, § 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19 sowie die Absatzbezeichnung „(13)“ des bisherigen § 20 Abs. 12 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
EuWEG
Inkrafttreten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.
(5) Der § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 3, die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 1, 12 Abs. 4, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs. 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(8) Die Wortfolge „§ 20. Inkrafttreten“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(9) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ und die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“ im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 7, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 2), das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 7, § 7, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“ in der Überschrift zu § 8, § 8, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 9, § 9, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 10, § 10, die Wortfolge „Behörden im Berichtigungsverfahren“ (Anm.: richtig: „Behörden im Einspruchsverfahren“) in der Überschrift zu § 11 und § 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 sowie 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(11) § 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und 8, § 4 Abs. 1 und 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und § 18 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 15 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(12) § 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(13) § 6 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 3, § 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19 sowie die Absatzbezeichnung „(13)“ des bisherigen § 20 Abs. 12 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, 6 und 9, § 4 Abs. 5 und 7, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 11 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Abkürzung
EuWEG
Inkrafttreten
§ 20. (1) Die §§ 7 Abs. 4 und 12 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 4 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 6 und § 19 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Die §§ 1 Abs. 2, 2, 4, 5, 12, 13 Abs. 6 und 7, 15 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 2, 19, die Anlage 1 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 18 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.
(5) Der § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 3, die §§ 4 Abs. 6, 5 Abs. 1, 12 Abs. 4, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010 treten mit 1. März 2010 in Kraft.
(6) Die §§ 2 Abs. 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(7) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(8) Die Wortfolge „§ 20. Inkrafttreten“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. März 2010 in Kraft. Die Wortfolge „§ 18. Übergangsbestimmung“ im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(9) Die Bezeichnung „Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ und die Wortfolge „Behörden im Einspruchsverfahren“ im Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 bis 7, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 3 (Anm.: richtig: Abs. 2), das Wort „Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 7, § 7, die Wortfolge „Verständigung der von Berichtigungsanträgen betroffenen Personen“ in der Überschrift zu § 8, § 8, die Wortfolge „Entscheidung über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 9, § 9, die Wortfolge „Beschwerden gegen Entscheidungen über Berichtigungsanträge“ in der Überschrift zu § 10, § 10, die Wortfolge „Behörden im Berichtigungsverfahren“ (Anm.: richtig: „Behörden im Einspruchsverfahren“) in der Überschrift zu § 11 und § 11 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) Die §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 sowie 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(11) § 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und 8, § 4 Abs. 1 und 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und § 18 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 15 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 tritt mit 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(12) § 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(13) § 6 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 3, § 18 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19 sowie die Absatzbezeichnung „(13)“ des bisherigen § 20 Abs. 12 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(15) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, 6 und 9, § 4 Abs. 5 und 7, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 11 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(16) § 8 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Anlage 1
```
```
(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar.)
Ortschaft: ..................... Gemeindebezirk: ..................
Gemeinde: ...................... ..................................
Bezirk: ........................ Straße
```
```
Gasse
```
```
Platz
Hausnummer: ......., Stiege: .....
Geschoß: .........., Tür-Nr.: ....
Europa-Wähleranlageblatt
```
```
Familien- und Vorname
```
```
Geburtsdatum
```
```
Staatsangehörigkeit
```
```
Identität nachgewiesen durch
(Art des Dokumentes, Ausstellungsbehörde
und Ausstellungsdaten)
```
```
Hauptwohnsitz
```
```
Nur von Unionsbürgern, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, auszufüllen:
```
```
Ich war in meinem Herkunftsstaat im O O
Wählerverzeichnis eingetragen: Ja Nein
(Zutreffendes ankreuzen)
```
```
falls ja: Staat
```
```
Wahlkreis/Gebietskörperschaft
```
```
Gemeinde
```
```
Ich erkläre, daß ich bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen will. Mein aktives Wahlrecht habe ich im Herkunftsstaat nicht verloren. Wer im Europa-Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Die Europa-Wähleranlageblätter sind von den zur Ausfüllung verpflichteten Personen persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes für sie vornehmen.
Ausgefertigt am ......................
(Datum)
...............................
(Unterschrift)
Anlage 1
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(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar.)
Ortschaft: ..................... Gemeindebezirk: ..................
Gemeinde: ...................... ..................................
Bezirk: ........................ Straße
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Gasse
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Platz
Hausnummer: ......., Stiege: .....
Geschoß: .........., Tür-Nr.: ....
Europa-Wähleranlageblatt
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Familien- und Vorname
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Geburtsdatum
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Staatsangehörigkeit
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Identität nachgewiesen durch
(Art des Dokumentes, Ausstellungsbehörde
und Ausstellungsdaten)
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Hauptwohnsitz
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Nur von Unionsbürgern, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, auszufüllen:
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Ich war in meinem Herkunftsmitgliedstaat O O
im Wählerverzeichnis eingetragen: Ja Nein
(Zutreffendes ankreuzen)
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falls ja: Staat
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Wahlkreis/Gebietskörperschaft
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Gemeinde
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Ich erkläre, daß ich bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen will. Mein aktives Wahlrecht habe ich im Herkunftsmitgliedstaat nicht verloren. Wer im Europa-Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Die Europa-Wähleranlageblätter sind von den zur Ausfüllung verpflichteten Personen persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes für sie vornehmen.
Ausgefertigt am ......................
(Datum)
...............................
(Unterschrift)
Anlage
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(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar.)
Ortschaft: ..................... Gemeindebezirk: ..................
Gemeinde: ...................... ..................................
Bezirk: ........................ Straße
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Gasse
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Platz
Hausnummer: ......., Stiege: .....
Geschoß: .........., Tür-Nr.: ....
Europa-Wähleranlageblatt
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Familien- und Vorname
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Geburtsdatum
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Staatsangehörigkeit
```
```
Identität nachgewiesen durch
(Art des Dokumentes, Ausstellungsbehörde
und Ausstellungsdaten)
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Hauptwohnsitz
```
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Nur von Unionsbürgern, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, auszufüllen:
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Ich war in meinem Herkunftsmitgliedstaat O O
im Wählerverzeichnis eingetragen: Ja Nein
(Zutreffendes ankreuzen)
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```
falls ja: Staat
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Wahlkreis/Gebietskörperschaft
```
```
Gemeinde
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Ich erkläre, daß ich bei Wahlen zum Europäischen Parlament die österreichischen Mitglieder wählen will. Mein aktives Wahlrecht habe ich im Herkunftsmitgliedstaat nicht verloren.
Wer im Europa-Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Die Europa-Wähleranlageblätter sind von den zur Ausfüllung verpflichteten Personen persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes für sie vornehmen.
Ausgefertigt am ......................
(Datum)
...............................
(Unterschrift)
Anlage
Anlage 2
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(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar.)
Falls nicht schon ausgefüllt, Falls nicht schon ausgefüllt,
vom Hauseigentümer oder vom Hauseigentümer oder
seinem Stellvertreter seinem Stellvertreter
auszufüllen auszufüllen
Ortschaft: .................... Gemeindebezirk: ..................
Gemeinde: ..................... ..................................
Straße
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Bezirk: ....................... Gasse
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Platz
Hausnummer: ........, Stiege: ....
Geschoß: ..........., Tür Nr.: ...
Hausliste
Zahl der zugestellten Europa-Wähleranlageblätter .........
Zahl der eingesammelten Europa-Wähleranlageblätter .......
Belehrung
Zwecks Überprüfung der Richtigkeit der bei der Gemeinde geführten Europa-Wählerevidenz erhalten die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter für alle zur Ausfüllung eines Europa-Wähleranlageblattes verpflichteten Personen, die im Haus nicht nur vorübergehend wohnen, eine Anzahl von Europa-Wähleranlageblättern zugestellt. Ein allfälliger Mehrbedarf ist bei der Gemeinde sofort anzusprechen, darf aber die Ausfüllung der übrigen Europa-Wähleranlageblätter nicht verzögern.
Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter haben die Namen der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in die umseitige Liste einzutragen und die Europa-Wähleranlageblätter sofort an die in jeder Wohnung befindlichen zur Ausfüllung eines Europa-Wähleranlageblattes verpflichteten Personen zu verteilen.
Die Ausfüllung der Europa-Wähleranlageblätter hat in allen Rubriken deutlich lesbar und binnen 24 Stunden zu erfolgen.
Die ordnungsgemäß ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter sind womöglich noch am Ausfüllungstag, spätestens aber am Tag nachher, dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter zu übergeben. Jeder zur Ausfüllung eines Europa-Wähleranlageblattes verpflichteten Person steht es frei, ihr Europa-Wähleranlageblatt auch unmittelbar bei der von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Europa-Wähleranlageblätter zu verständigen.
Die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter haben die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen und die Zahl der bei jedem Wohnungsinhaber eingesammelten Europa-Wähleranlageblätter in den Spalten 5 und 6 der umseitigen Liste, getrennt nach männlichen und weiblichen Wählern, einzutragen.
Die Gemeinde hat angeordnet, daß die Eintragungen in den Europa-Wähleranlageblättern vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in jedem Haus zu überprüfen sind. Die Vornahme dieser Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hiervon ungesäumt mit dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.
Wer den Anordnungen der Gemeinde zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
(Anm.: Rückseite der Hausliste nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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