Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 4 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 1996, G 1395/95-6, G 24/96-6, G 27/96-9, G 28/96-10,

G 87/96-6, G 88/96-10, G 89/96-6, G 90/96-6, G 91/96-6, G 92/96-6 und

G 151/96-3, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. Juli 1996, ausgesprochen, daß

a)

§ 4 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990, verfassungswidrig war und daß

b)

§ 4 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1995, bis zum Ablauf des 21. April 1995 verfassungswidrig war.

(2) § 4 Abs. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990, ist auch in dem beim Verwaltungsgerichtshof zur Z 95/09/0140 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

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