Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge im § 19 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sowie eine Wortfolge im § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956 verfassungswidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß den §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, G 51-54/96-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Februar 1997, ausgesprochen, daß die Wortfolge „des Europäischen Parlaments oder“ im § 19 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Art. I Z 1 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, sowie die Wortfolge „des Europäischen Parlaments oder“ im § 13 Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Art. II Z 10a des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, verfassungswidrig waren.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.