Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, gesetzwidrig war *1)

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1997-07-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:


*1) Die Kundmachung BGBl. II Nr. 137/1997 ist gegenstandslos.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, V 114/96, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 25. März 1997, ausgesprochen, daß die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1996, BGBl. Nr. 763/1995, gesetzwidrig war und diese Verordnung auch auf beim Verwaltungsgerichtshof anhängige sowie vom Verfassungsgerichtshof an diesen zur Entscheidung abzutretende Fälle nicht mehr anzuwenden ist.

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